Einführung ins Urheberrecht

Was darf ich kopieren? Was darf ich hochladen? Was darf ich veröffentlichen? Im Zeitalter von Facebook, Instagram, Whatsapp und Co ist es elementar geworden über Urheberrecht ein bisschen Bescheid zu wissen. Damit nach dem nächsten Facebook-Post, Blogartikel oder Youtube-Video keine Abmahnung ins Haus flattert, gibt es hier eine Einführung ins Urheberrecht.

Das Urheberrecht wurde ursprünglich geschaffen, um Künstlern und Kreativen eine faire Bezahlung für ihre Arbeit zu verschaffen. Jeder der ein Kunstwerk veröffentlichen oder zu Geld machen will, muss den Künstlern vorher um Erlaubnis fragen. Für seine Erlaubnis kann der Künstler eine Vergütung verlangen. Auf diese Weise verdienen sich Autoren, Maler, Film-Schaffende, Musiker, Performance-Künstler, Graffiti-Sprayer, Webdesigner und Games-Programmierer ihre Brötchen.

Ohne den Urheber geht gar nichts…

Das deutsche Urheberrecht und seine Regeln sind im UrhG fest gelegt. Nach §12 UrhG darf nur der Künstler sein Werk veröffentlichen.

UrhG §12

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. […]

Und ich bitte zu bemerken: Dort steht „zu veröffentlichen“. Dort steht nicht zu „verwerten“! Das bedeutet, ob ihr durch die Veröffentlichung eines Kunstwerks Geld verdient, ist völlig ohne Belang. Selbst wenn ihr kein Geld damit verdient, dürft ihr ein Bild, einen Text oder ein Video nicht veröffentlichen. Nicht einmal bei Facebook oder Instagram. Denn die Regeln gelten explizit auch für eine Veröffentlichung im Internet:

UrhG §15

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […] das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung […]

UrhG §19a

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Die Erlaubnis

Es gibt nur eine Möglichkeit, wie ihr ein Werk veröffentlichen dürft, wenn ihr es nicht selbst gemacht habt: Ihr braucht dafür eine Erlaubnis des Urhebers:

UrhG §31

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). […]

Die Gute Nachricht: Ihr braucht so eine Erlaubnis nicht zwingend schriftlich. Auch eine mündliche Lizenz (=Erlaubnis) oder eine Erlaubnis per E-Mail oder per Whatsapp Nachricht sind rechtsgültig. Ihr müsst nur um Notfall nachweisen können, dass ihr die Erlaubnis bekommen habt.

Was ist ein Werk?

Aber ab wann ist eine Sache überhaupt ein Werk und damit urheberrechtlich geschützt? Gilt das schon für ein blödes Strichmänchen oder für ein Selfie?

Die Gerichte haben in ihrer ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt. Damit ein Ding ein Werk ist, muss es folgende Kriterien erfüllen:

1. Produkt menschlichen Schaffens

(Tiere und Maschinen können qua juristischer Definition keine Kunst schaffen.)

2. Geistiger Gehalt

(Es muss irgendein tieferer Sinn im Kunstwerk liegen)

3.Wahrnehmbare Formgestaltung

(Ein Werk braucht eine Form, in der es erkennbar und wieder erkennbar ist. Das bedeutet ein Bild muss gemalt und ein Text geschrieben sein. Eine bloße Idee ist nicht durch das Urheberrecht geschützt)

4. Schöpferische Eigentümlichkeit

(Das Werk muss Einzigartig und neuartig sein)

Diese Kriterien sind nun sehr abstrakt und liegen oft im Auge des Betrachters. Deswegen fällt es schwer, sich konkret vorzustellen, was alles urheberrechtlich geschützt ist. In der Praxis werden nur geringe Hürden an den Schutz kreativer Arbeiten gestellt: Bilder, selbst einfache Schnappschüsse oder Selfies sind urheberrechtlich geschützt. Videos, Texte, Songs oder Podcasts sind ebenfalls geschützt und dürfen weder ganz noch in Auszügen veröffentlicht oder in einem neuen Werk verwendet werden.

Werk-Schnipsel

Das Urheberrecht, gilt nicht nur für jedes komplette Kunstwerk, sondern es gilt auch für jedes Teil eines Werks, das selbst die Werk-Kriterien erfüllt. Ausschnitte aus Fernsehserien, aus Youtube-Videos, Radiosendungen und Podcasts sind also ebenso tabu, wie Roman-Kapitel, Blog-Artikel oder Zeitungstexte. All das veröffentlicht ihr bitte nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis.

Bearbeitungen

Ihr dürft ohne Genehmigung also nur veröffentlichen, was ihr selbst gemacht habt. Was bedeutet jetzt aber selbst gemacht? Ein Remix oder Mashup aus bekannten Chart-Hits? Eine Filmaufnahme von einem Graffiti oder einer Street-Art-Performance? Eine Collage aus Bildern aus dem Internet? Oder eigene Zeichnungen von Batman oder Naruto?

Nein. Das alles sind Bearbeitungen also Kunstwerke, die auf Basis von anderen Kunstwerken geschaffen wurden. Wenn ihr eine solche Bearbeitung erstellt, habt ihr daran zwar das Urheberrecht, das gilt aber „ungeachtet der Urheberrechte des Ursprungswerks.“ (§3 UrhG)

UrhG §3

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. […]

Was bedeut das? Ihr habt zwar die Rechte an dem Kunstwerk, das ihr gemacht habt. (etwa dem Bild von dem Poster) Ihr könnt dieses Bild aber nicht veröffentlichen ohne dabei gleichzeitig das Poster zu veröffentlichen. Und das dürft ihr nicht. Denn an dem Poster hat ja der ursprüngliche Künstler das Urheberrecht.

Bearbeitungen dürfen deswegen nur mit Erlaubnis des Ursprungskünstlers veröffentlicht werden.

UrhG §23

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. […]

Die Strafen!

Was passiert, wenn ihr nun gegen das Urheberrecht verstoßt und Dinge ohne Erlaubnis veröffentlicht, die ihr nicht veröffentlichen dürft? Erst einmal kann ich euch beruhigen: Wir alle stoßen mehrfach täglich im Internet auf urheberrechtswidrig veröffentlichtes Material. Die meisten Urheberrechtsverletzungen im Internet werden nicht verfolgt.

Juristische Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet sind aber eine reale und ernst zu nehmende Gefahr! Selbst wenn es nur um ein Bild bei Facebook oder ein Video bei Youtube geht. Wenn ihr Bilder, Musik, Filme oder sonstige kreative Werke ohne Erlaubnis veröffentlicht, können die Rechteinhaber euch eine „Strafbewehrte Unterlassungserklärung“ schicken. Besser bekannt als Abmahnung.

UrhG §97a

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. […]

Der Grund ist folgender: Wenn ihr den Künstler nach einer Erlaubnis fragen würdet, das Material zu benutzen, dann würde der wahrscheinlich dafür Geld verlangen. Denn der Künstler hat das Recht auf eine angemessene Vergütung:

UrhG §32

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. […] Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Das Geld habt ihr ihm also vorenthalten, indem ihr das Material veröffentlicht habt, ohne ihn vorher zu fragen. Deswegen kann er Schadenersatz von euch fordern. Das geht entweder über eine Urheberrechtsklage. (Das ist aber extrem aufwendig und mit finanziellen Risiken für den Klagenden verbunden) Oder sehr viel einfacher und schneller, indem er euch eine Abmahnung schickt. Die müsst ihr dann bezahlen.

Wahrscheinlicher als eine Abmahnung ist, dass die Plattform, auf der ihr veröffentlicht habt, die Inhalte von sich aus herunter nimmt. Wenn ihr eine bei Facebook ein Bild urheberrechtswidrig hochladet haftet zwar ihr und nicht Facebook! Aber sobald Facebook Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß erhält, ist Facebook dann doch haftbar und wird die rechtswidrigen Inhalte löschen.

Für Youtuber ist die wahrscheinlichste Gefahr bei Urheberrechtsverletzungen, dass die Youtube Content-ID eure Videos sperrt. Das ist nicht so folgenreich und teuer wie eine Abmahnung, aber extrem nervig. Da habt ihr Tage lang an eurem Video gearbeitet. Und dann wird es gesperrt. Bei wiederholten vergehen, kann es auch passieren, dass ihr einen Strike bekommt und eure Videos nicht mehr monetarisieren dürft. Schließlich kann es dann passieren, dass euer Kanal nach 3 Strikes gesperrt wird.

Theoretisch sieht das Urheberrecht in §106 UrhG für krasse Fälle von Urheberrechtsverletzungen sogar eine Gefängnisstrafe vor. Die Staatsanwaltschaft verfolgt solche Fälle aber nur, wenn der entsprechende Rechteinhaber es beantragt. Und das tut kaum jemand. (Es bringt ja kein Geld ein, jemanden ins Gefängnis zu schicken, und schädigt potentiell den eigenen Ruf.)

Im Jahre 2009 wurden lediglich 229 Personen wegen Urheberrechtsvergehen verurteilt. Nur ein gutes Dutzend erhielt eine Gefängnisstrafe. Zum Vergleich: Schätzungen zufolge werden jährlich hunderttausende Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen verschickt.

Die Ausnahmen

Es gibt bestimmte Ausnahmen vom Urheberrecht. Zum Beispiel, wenn ihr Werke veröffentlicht, um sie zu analysieren. (UrhG §51) Oder wenn der Urheber (=Künstler) schon sehr lange verstorben ist. (§64 UrhG). Außerdem gibt es bestimmte Ausnahmen für Parodie und Satire. In all diesen Fällen ist es aber extrem schwer die genauen Grenzen zu beurteilen. All diese Ausnahmefälle solltet ihr also nur anwenden, wenn ihr genau wisst, was ihr tut! Was ihr zB. unter einem Zitat versteht, ist noch lange nicht das gleiche, was ein Jurist oder Richter unter einem Zitat versteht.

Urheberrecht geklärt! also alles OK?

Ihr seid nun ganz sicher, dass ihr ein Werk aus urheberrechtlicher Hinsicht verwenden dürft. Ihr habt es selbst gemacht oder eine Erlaubnis des Künstlers. Heißt das nun, euch kann nichts mehr passieren? Nein! Denn es gibt noch andere gesetzliche Regeln außer dem Urheberrecht. Zum Beispiel dürft ihr Fotos mit Leuten darauf nicht ohne weiteres veröffentlichen, weil das ihre Privatsphäre verletzen könnte. Außerdem dürft ihr Bilder auf denen Markenlogos zu sehen sind, nicht als Markenzeichen benutzen. (Also zB. um Waren, Dienstleistungen etc. zu bezeichnen. Wann genau die Nutzung von Markenzeichen verboten ist, hat Thomas Schwenke gut zusammen gefasst.) Außerdem können für einzelne Arten von Kunstwerken oder einzelne Nutzungsarten so genannte „Leistungsschutzrechte“ gelten. Solche Werke dürfen ebenfalls ohne Erlaubnis des Herstellers nicht veröffentlicht werden.

Wo finde ich denn jetzt Bilder/Clips/Musik für meine Podcasts/Blogartikel/Youtube-Videos?

Viele Künstler erlauben explizit der Allgemeinheit ihre Werke kostenlos für eigene Projekte zu nutzen. Das dürfen Künstler nach Absatz 3 von §32 UrhG. (So genannte „Linux Klausel“)

UrhG §32

3. […] Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Beispiele für solche freien Lizenzen sind etwa die Creative Commons Lizenz, die Lizenzen des Youtube-Kanals „No Copyright Sounds“ (obwohl der Name extrem missverständlich) und viele andere. Verschiedene Listen mit Portalen, wo ihr kostenlos Inhalte unter freier Lizenz findet, werden in absehbarer Zeit auf diesem Blog erscheinen.

Mehr zum Urheberrecht

Verschiedenes Material zum Urheberrecht habe ich mal hier zusammen getragen und verlinkt. Weil das Internet aber nun einmal das Internet ist, lassen sich natürlich noch viel mehr Quellen finden: zB. Der Einführungs-Podcast von Thomas Hoeren oder das Projekt „ersurf dir das Urheberrecht“ von Wikibooks. 

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Thomas Morus

Thomas Morus (1478-1535) war Autor, Staatsmann und Jurist. Und lehrte als Professor für Jura an der Law-School Lincoln's Inn. Als Autor und Poet schrieb er Prosa und philosophische Abhandlungen. Sein berühmtestes Werk ist die Utopia. In ihr entwirft er eine perfekte Gesellschaft, in der alle Menschen in Frieden leben und sich nach ihren Möglichkeiten entwickeln können. Hinter dem digitalen Thomas Morus steckt Thomas Reeh. Journalist, Online-Redakteur und Blogger.

 

4 Gedanken zu „Einführung ins Urheberrecht

  1. Danke für die ausführliche Erläuterung. Allerdings fehlt mir persönlich der Fall, wo veröffentlichtes Material privat genutzt wird.
    Wenn zum Beispiel ein geschütztes Logos von einer öffentlich zugänglichen Seite (sagen wir mal der berühmte Stern des Autoherstellers) in einem Forum als Avater genutzt wird.
    Das Forum ist ohne Registrierung/Mitgliedschaft nicht zugänglich.
    Oder ähnlich, ein Spielgruppe (Clan) hat einen nur ihnen zugänglichen Teamspeak Server und die Mitglieder haben entsprechende Avatare.
    Wie steht es damit?

    1. Hallo David Immanuel,

      ich konnte in einem Einführungsartikel natürlich nicht auf alle Spezialfälle eingehen. Ob die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material in einem Forum oder auf einem Teamspeakserver „privat“ ist, hängt davon ab, wie viele und welche Personen dort angemeldet sind. Es kommt darauf an, ob das ganze eine „Verbreitung“ nach §15 Absatz 3 ist.

      Wenn in dem Forum 5-6 Arbeitskollegen und Familienmitglieder aktiv sind, ist das kein Problem. Das gilt nicht als Verbreitung. Wenn in der Gilde/Allianz aber 100 Leute sind, fällt es schon schwer zu argumentieren, dass das keine Öffentlichkeit ist.

      Dazwischen ist ein Graubereich, bei dem es sehr stark auf Details ankommt. Das darf ich nach §2 RDG leider nicht genauer auseinander nehmen, weil ich dann eine „rechtliche Prüfung des Einzelfalls“ vornehmen würde, was nur nieder gelassene Anwälte dürfen.
      PS: Beim Mercedes Stern würde ich aber ohnehin bezweifeln, dass er die Schöpfungshöhe erfüllt, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Der Mercedes-Stern ist natürlich ein Markenzeichen. Ein „Markenzeichen“ darf nur von der Träger Firma im geschäftlichen Bereich genutzt werden. (zB. um Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen). Eine Nutzung als Forenavatar wäre davon nicht betroffen.
      Das gilt aber nur, wenn ich Recht damit hätte, dass der Mercedes Stern nicht urheberrechtlich geschützt ist. Dafür will (und darf) ich aber keine Garantie übernehmen.

  2. Danke für eine ausführliche Beschreibung. Trotzdem bleiben bei mir einige Fragen offen… Zur Zeit plane ich eine Ausstellung mit Kinderzeichnungen in einer Galerie und möchte kleine schwarz-weiße Abbildungen von den bekannten Werken (von den verstorbenen Künstlern aus dem 20. Jahrhundert) bei dieser Ausstellung zeigen, um gewisse Parallelen zwischen der Kinderkunst und der weltbekannten Kunst zu zeigen. Es soll eine künstlerisch-wissenschaftliche Auseinandersetzung werden. Leider merke ich, dass ich mich mit meinem Vorhaben auf einem dünnen Eis bewege. Was darf ich, wenn überhaupt, dabei verwenden? Danke für die Antwort, falls Sie sich dazu äußern.

    1. Hallo FG,

      bitte verzeihen Sie die extrem lange Anwort-Zeit. Ich muss gestehen, dass ich Ihren Kommentar schlicht übersehen hatte.

      Ich vermute, dass Ihre Ausstellung mittlerweile bereits stattgefunden hat. Leider haben Sie Recht damit, dass Ihr Vorhaben urheberrechtlich auf sehr dünnem Eis steht. Wenn die Künstler aus dem 20. Jahrhundert sind, sind sie aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht 70 Jahre lang tot. Entsprechend haben die Angehörigen, noch Rechte an den Werken, die Sie geltend machen können.

      Da Sie die Bilder, wenn ich sie richtig verstehe, in schwarz-weiß abbilden, also auch noch verändern wollen, bräuchten Sie zusätzlich eine Erlaubnis gemäß §23 UrhG, die Werke bearbeitet zu veröffentlichen.

      Da es sich um eine künstlerisch-wissenschaftliche Auseinandersetzung handelt, könnte man eventuell argumentieren, es handelt sich um ein Bildzitat gemäß §53 UrhG. Das ist aber mehr als wackelig.

      Falls Ihre Ausstellung noch nicht stattgefunden hat, und Sie nach wie vor vorhaben diese durchzuführen, würde ich Ihnen raten individuelle Rechtsberatung bei einem Urheberrechtsanwalt einzuholen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Morus

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