GEMA und Youtube einigen sich – Was müssen Youtuber jetzt beachten?

Jubel und Begeisterung in allen Sozialen Netzwerken: Die GEMA und Youtube haben sich nach etlichen Jahren endlich auf eine Vergütung geeinigt. Videos mit GEMA-Musik werden nicht mehr länger automatisch gesperrt. Heißt das, dass Youtuber ab jetzt beliebig jede Musik verwenden können, die sie wollen? Nein! Nach wie vor gibt es urheberrechtlich viel zu beachten.

Warum wurden Videos überhaupt gesperrt?

Musikstücke sind urheberrechtlich geschützt. Wer Musik ohne Erlaubnis veröffentlicht begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das gilt für Plattenfirmen und Radio genauso wie für Podcasts oder Youtube. Wer Musik veröffentlicht, braucht dafür die ausdrückliche Genehmigung aller beteiligten Künstler (Komponist, Liedtexter, Musiker). Und diese Genehmigung lassen sich Musiker natürlich bezahlen. Wurde Musik in Videos bei Youtube verwendet, so wurde bisher keine Genehmigung dafür eingeholt und auch keine Gebühren bezahlt. Das war das Problem.

Wer ist überhaupt die GEMA?

Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein, in dem die meisten deutschen Komponisten, Textdichter und Verleger organisiert sind. Er vertritt die Rechte der Urheber. Wenn zB. ein Diskothek-Betreiber oder ein Radiosender Musik spielt, dann kann er die Gebühren für alle Lieder zentral an die GEMA entrichten, die die Gelder dann an ihre Mitglieder verteilt.

Was war die Frage im Rechtsstreit?

In Deutschland gibt es das so genannte Host-Provider Privileg. Es besagt, dass Internet-Dienste wie Twitter, Facebook etc. nicht dafür verantwortlich sind, was ihre Nutzer auf ihren Plattformen veröffentlichen. (TMG §10) Wenn also ein Nutzer etwas verbotenes auf Facebook postet, muss Facebook diesen Post erst löschen, wenn er bei Facebook gemeldet wird. Auf dieses Privileg hatte sich bis jetzt auch Youtube berufen.

Youtube sagte: „Wir sind nicht verantwortlich für die Videos auf unserer Plattform. Denn die Videos werden nicht von uns, sondern von unseren Nutzern hoch geladen. Deshalb müssen nicht wir die Gebühren für die Musik-Nutzung an die GEMA bezahlen. Die GEMA muss sich an unsere Nutzer wenden.“

Die GEMA sagte: „Youtube stellt nicht wie Facebook und Twitter nur eine Plattform zur Verfügung. Youtube schaltet vor den Videos Werbung und verdient an den Videos mit. Deshalb ist Youtube nicht nur ein bloßer Host-Provider sondern aktiv verantwortlich für die Inhalte der Videos. Youtube muss die Gebühren für die Musik-Nutzung bezahlen.“

Wer hat Recht?

Die Frage war rechtlich umstritten. Zuletzt gaben Gerichte aber eher Youtube Recht. Das könnte ein Grund für die Einigung sein.

Woher kamen die Sperrtafeln?

Youtube hat über die Youtube-Content-Id die Möglichkeit automatisiert Musik zu erkennen. Wenn die Content-Id Musik in einem Video wieder erkannt hat, das urheberrechtlich geschützt war, wurde das Video gesperrt. Youtube sperrte die Videos aus zwei Gründen: 1. Um seine Nutzer zu schützen: Wenn ein Youtube-Nutzer urheberrechtlich geschützte Musik in seinem Video verwendet, hätte die GEMA den Nutzer abmahnen können. 2. Um sich selbst zu schützen: Sobald Youtube von der Musiknutzung ohne Erlaubnis erfahren hat, waren sie rechtlich gezwungen dagegen vorzugehen.

Warum gab es in anderen Ländern keine Sperrtafeln?

In anderen Ländern hat Youtube sich mit ähnlichen Institutionen wie der GEMA über eine allgemeine Vergütung geeinigt. Auch mit der GEMA bestand bis 2009 ein Vertrag. Die Gebühren, die die GEMA verlangte, waren Youtube schlicht zu hoch. Man konnte sich nicht auf einen gemeinsamen Preis einigen. Welche Beträge die GEMA genau forderte ist nicht öffentlich. Unstrittig verlangte sie jedoch sehr viel höhere Beträge als in anderen Ländern. GEMA-Vertreter Alexander Wolf: „Wir sehen, wie erschreckend niedrig die Einnahmen der Künstler in Ländern wie Großbritannien und Italien aus den Verträgen mit Youtube sind“

Was ist nun passiert?

Die GEMA und Youtube haben sich geeinigt, dass Youtube die Kosten für seine Nutzer übernimmt. Ob grundsätzlich die Nutzer oder Youtube dazu verpflichtet sind die GEMA-Gebühren für die Musik in Videos zu bezahlen, bleibt rechtlich ungeklärt.

Dürfen User nun jede Musik bei Youtube hoch laden?

Nein! Zunächst einmal gilt die Einigung nur für GEMA-Mitglieder. Musik von Musikern, die ihre Lieder nicht bei der GEMA gemeldet haben, dürfen weiterhin nicht in Videos verwendet werden. Zudem ist der Upload von Musik ohne Erlaubnis durch die GEMA nach wie vor eine Urheberrechtsverletzung. Die GEMA wird nur nicht mehr dagegen vorgehen, weil die resultierenden Gebühren ja gezahlt werden.

Schließlich bestehen an Musik nicht nur die Rechte der Urheber sondern auch die der Musik-Verlage (Plattenfirmen). Über die Content-ID können Rechteinhaber, deren Musik ungefragt genutzt wurde, also auch weiterhin Videos sperren. Sie könnten die entsprechenden Youtuber sogar abmahnen, was aber unüblich ist.

Warum nutzen überhaupt so viele Youtuber Musik in ihren Videos, obwohl das verboten ist?

Ich habe lange in Foren, Facebook-Gruppen und bei gutefrage.net Fragen zum Thema Urheberrecht beantwortet. Meiner Erfahrung nach ist der überwiegenden Mehrheit der Internet-Nutzer nicht klar, dass man Musik und Bilder nicht ohne Erlaubnis weiter veröffentlichen darf.

Wie kann ich herausfinden, ob ich ein Lied bei Youtube verwenden darf?

Mit letzter Sicherheit lässt sich das nicht herausfinden. Unter den Musik-Richtlinien bei Youtube kann jeder schauen, ob Musiktitel gegenwärtig von der Youtube-Content gesperrt werden. Youtube übernimmt aber keine Garantie für die Richtigkeit dieser Angaben, und schon gar nicht dafür, dass die Rechteinhaber ihre Einstellungen nicht ändern.

Darf ich Remixe von Musik-Liedern veröffentlichen?

Nein. Weil die Youtube-Content-Id Remixe manchmal nicht erkennt, hat sich der Irrglaube verfestigt, Remixe seien keine Urheberrechtsverletzungen. Ein Kunstwerk zu bearbeiten und danach zu veröffentlichen ist jedoch nach UrhG §23 verboten. Daran ändert sich auch durch den neuen GEMA-Youtube-Vertrag nichts.

Darf ich Cover-Versionen auf Youtube stellen?

Jaein. Die Verwertungsrechte, die die GEMA einräumt, schließen auch Cover-Versionen mit ein. Jedoch nur so lange die Lieder original-getreu gespielt werden. Wird ein Lied sehr stark verändert, so ist das wieder eine Bearbeitung nach §23 UrhG. Wer etwa einen Schlagersong als Heavy-Metal Version spielt, begeht mit Sicherheit eine Urheberrechtsverletzung. Gleiches gilt, wenn man den Text ändert.

Darf ich Songs mit einem Converter von Youtube herunter laden?

Wahrscheinlich ja. Juristen gingen bereits vor der Einigung von GEMA und Youtube davon aus, dass solche Downloads als Privatkopien nach §53 UrhG erlaubt waren. 100% sicher ist das noch nicht, weil es zu diesem Sachverhalt noch nie ein Gerichtsurteil gegeben hat. Die Einigung von GEMA und Youtube verbessert dennoch die Rechtslage für den Downloader. Denn eine Privatkopie kann verboten sein, wenn die Vorlage der Kopie (das youtube-Video) offensichtlich rechtswidrig ist. Was genau offensichtlich rechtswidrig bedeuten soll, war bisher unter Juristen durchaus umstritten. Nachdem die GEMA aber nun die Rechte für so viele bekannte Lieder einräumt, kann man mit gutem Rechte bezweifeln, ob es auf Youtube überhaupt noch offensichtlich rechtswidrige Musik gibt.

Ist die Einigung zu begrüßen?

Ja. Unzählige Internet-Nutzer können nun bei Youtube auf zahllose gesperrte Inhalte zugreifen. Youtuber deren Videos gesperrt wurden, verdienen nun wieder Geld durch Werbeeinnahmen. Und die von der GEMA vertretenen Künstler bekommen nun Geld aus den Gebühren und ihre Musik kann im Internet weiter verbreitet werden, was gut für ihre Bekanntheit und ihre Reputation ist. Die Einigung hat eigentlich nur Gewinner.

Die einzige Kehrseite: Mit den Youtube-Sperr-Tafeln wird das Urheberrecht jetzt aus der öffentlichen Debatte verschwinden, weil es für niemanden mehr konkret störend ist. Damit wird die grundlegende Debatten darüber, ob unser Urheberrecht noch zeitgemäß ist wieder zu einer Spezialisten-Diskussion. Dabei wäre eine öffentliche Debatte über Urheberrechts-Reformen (Abschaffung der GEMA-Vermutung, Recht auf Remix, Fair use Regelung, etc.) dringend notwendig.

 
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Thomas Morus

Thomas Morus (1478-1535) war Autor, Staatsmann und Jurist. Und lehrte als Professor für Jura an der Law-School Lincoln's Inn. Als Autor und Poet schrieb er Prosa und philosophische Abhandlungen. Sein berühmtestes Werk ist die Utopia. In ihr entwirft er eine perfekte Gesellschaft, in der alle Menschen in Frieden leben und sich nach ihren Möglichkeiten entwickeln können. Hinter dem digitalen Thomas Morus steckt Thomas Reeh. Journalist, Online-Redakteur und Blogger.

 

27 Gedanken zu „GEMA und Youtube einigen sich – Was müssen Youtuber jetzt beachten?

  1. Vielen Dank für den Beitrag! Bleibt die Frage was passiert, wenn man Musik z.B. bei musicbed.com offiziell lizensiert und diese dann mit Video hochlädt. Wenn ich den Blogtext richtig verstehe, bezahle ich für die Lizenz und Youtube die Gebühren an die GEMA?!

  2. Hallo
    nun aber eine andere Frage…..

    Darfich Musikvideos die bei Youtube geladen habe (was ja keiner weiss woher die sind) und Videos die zb ein Senderlogo haben öffentlich aufführen bei einer Videodisco, obwohl ich an die Gema Zahle ?

    Gruß Maik

    1. Hallo Maik,

      das sind zwei Fragen aus zwei verschiedenen Rechtsgebieten auf einmal.

      Zunächst der urheberrechtliche Fall: Die Lizenzierungskette ist hier von sich aus schon sehr schwierig. Damit die Ausstellung dieser Youtube-Videos rechtens ist, müsste erstens das ursprüngliche Video schon einmal rechtmäßig hochgeladen worden sein. (Bei irgendwelchen Youtube-Videos ist das schon einmal zu bezweifeln.) Zweitens müsste für dich eine Lizenz vom Youtube-Kanal-Betreiber bestehen, die auch nicht besteht. Die Zahlung der GEMA-Gebühren bezieht sich indes nur auf die Musik, und nicht auf die Videos, die eine eigenständige künsterliche Leistung beinhalten können und damit selbst als Werke geschützt sind.

      Das zweite Problem ist das Markenrecht. Wenn in dem Video ein Senderlogo zu sehen ist, könnte der Eindruck entstehen, dass das Video live von dem Sender übertragen würde, was aber nicht der Fall ist.

      Ich würde auch in diesem Fall einen Anwalt zu Rate ziehen, da ich keine individuelle Rechtsberatung erteilen darf.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Morus

  3. Erstmal Danke für die Infos.
    Ich hätte da aber mal eine Frage viele „größere“ Yter haben, wenn sie Spenden bekommen, eine Animation mit Musik, die einfach jeder kennt z.B. Lieder von Eminem. Diese Animationen dauern meistens aber nur unter 10 Sekunden. Die Frage: Darf man die Musik verwenden?
    Ich bedanke mich jetzt schon mal für eine Antwort.
    LG Jonas Meier und der ganze Ch4rg3d Clan

    1. Hallo Jonas,

      es ist erst einmal sehr gut, dass du dich mit der Frage beschäftigst. Nicht alles, was große Youtuber machen, ist nämlich auch rechtlich unbedenklich. Die Youtube-Community professionalisiert sich immer mehr. Nichtsdestotrotz werden auch hier immer noch zahlreiche Fehler gemacht.

      Dass die Animation lediglich 10 Sekunden dauert ist urheberrechtlich ohne Bedeutung. Ein Teil eines Werkes ist nämlich selbst urheberrechtlich geschützt, sofern es selbst die Kriterien eines Werkes erfüllt. Dass du in der Lage warst, das Lied von Eminem wiederzuerkennen, zeigt leider schon, dass es das tut.

      An sich gilt in diesem Fall das gleiche, was ich in meinem Einführungsartikel schon beschrieben habe und auch hier erläutere: https://www.youtube.com/watch?v=3jHUAhnpIec Wenn Ihr Musik von einem anderen Künstler nutzen wollt, muss in irgendeiner Form eine Lizenz (=Erlaubnis) dafür vorliegen.

      Wenn die Animationen aber so häufig genutzt werden, wie ihr meint, könnte es sein, dass Youtube diese entsprechend lizenziert hat und zur Verfügung stellt. Schaut mal hier nach: https://www.youtube.com/audiolibrary/soundeffects ob die Musik dabei ist. Lest euch aber, bevor ihr so etwas nutzt, die Nutzungsbedingungen bei Youtube genau durch.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Morus

  4. Hallo Thomas,

    vielen Dank für deinen Artikel – kannst du mir etwas zu folgendem Problem sagen: Ich bearbeite nebenberuflich Videos und viele Privatkunden möchten ihre Urlaubsvideos etc. gerne mit GEMA Musik unterlegt haben. Ich nehme also lediglich die Musik und die Aufnahmen, welche mir vom Kunden gestellt werden und synchronisiere Musik und Aufnahmen.

    Ist diese Synchronisation zulässig?
    Bezüglich Veröffentlichung weise ich den Kunden darauf hin, dass die Filmchen nicht zur Veröffentlichung geeignet sind bzw. ich keine Haftung übernehme falls der Kunde damit gegen Urheberrechte verstößt.

    Würde mich sehr über eine Antwort freuen!
    LG

    1. Hallo Steven,

      ganz streng genommen kann man selbst hier noch ein Problem sehen. Was du da tust unterteilt sich in zwei Urheberrechts-relevante Handlungen. 1. Du unterlegst das Video mit der Musik und stellst somit eine Bearbeitung des Werks her und 2. Überführst du die Musik damit und speicherst sie in eine neue Datei, was eine Vervielfältigung darstellt.

      Die Bearbeitung ist kein Problem, weil gemäß §23 UrhG lediglich die Veröffentlichung bearbeiteter Werke, nicht aber deren Herstellung eine Lizenz(=Erlaubnis) voraussetzt. Paradoxerweise liegt das Problem hier bei der Vervielfältigung. Es ist gemäß §53 UrhG zwar gestattet zum privaten Gebrauch Werke zu vervielfältigen. Jedoch steht im gleichen Gesetzes-Artikel, dass das nur in bestimmten Ausnahmefällen durch einen bezahlten Dienstleister erfolgen darf: https://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html

      Ich bin kein Anwalt und darf daher keine Rechtsberatung erteilen.

      Deswegen lasse ich an dieser Stelle nur beiläufig fallen, dass niemand jemals von der Vervielfältigung erfahren wird, sofern deine Kunden sich an deine Vorgaben halten. Außerdem würde es mich persönlich sehr verwundern, wenn Plattenfirmen gegen Privatleute, die mit ihrer Musik ihre Urlaubsvideos hinterlegen, tatsächlich vorgehen würden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thomas Reeh

  5. Hallo
    Ich habe auch mal eine Frage…
    Zur Vorgeschichte:
    Ich habe einen kleinen Second Hand Shop, in dem ich Lieder/Charts abgespielt habe und das auch angemeldet.. dank der ach so schnellen Bearbeitung dauerte es 14 Monate, bis ich die Vertragsunterlagen der Gema bekam. Allerdings 3x so hoch, wie vorher am Telefon gesagt wurde. Ergo habe ich auf GEMAfrei mit Lizens umgestellt.
    Nun ist diese sehr speziell und ich überlege folgendes: Gibt es eine Niesche, wenn zB irgendwer einen Song covert, den bei youtube hochlädt und selber kein Künstler ist, der von der Gema etwas erhält. Darf ich dieses gecoverte kostenfrei abspielen, oder muss ich auch dafür an die GEMA zahlen?
    Schonmal danke!!

    1. Hallo Ellen,

      kurze Antwort: Nein, solche Cover-Versionen darfst du leider nicht kostenfrei abspielen. Bei einfachen Cover-Versionen bleibt der Urheber nämlich derjenige der den ursprünglichen Song komponiert hat. Und an den müssten die GEMA-Gebühren dann entrichtet werden.

      Noch komplizierter ist es, wenn der Song maßgeblich verändert wurde (zB. ein Remix, oder wenn er in einem anderen Stil zB. ein Jazz-Song als Metal-Song gespielt wird.) In diesem Fall liegt wieder eine Bearbeitung nach §23 UrhG vor. Ab da müsstest du sogar 1. sicher stellen, dass der Sänger die Erlaubnis für dieses Cover vom ursprünglichen Musiker eingeholt hat und 2. Gebühren sowohl an den neuen als auch den alten Künstler zahlen.

      Erschwerend kommt hinzu, dass die wenigsten Youtube-Künstler sich über die Rechtslage bewusst sind. (Eigentlich müsste jedes Cover bei der GEMA gemeldet werden, damit die entsprechenden Gebühren übermittelt werden können.)

      Eine Lösung für dein Problem könnte Musik unter Creative Commons Lizenz sein. Solche findet man zB. bei CC-Mixter. ccmixter.org Die Lizenzbedingungen aber bitte genau durchlesen, bevor du solche Musik verwendest.

  6. Vielen Dank für diesen präzisen und informativen Artikel. Ich habe Fragen aus meiner Sicht als Komponist. Wenn ich für eine Werbung, die auf Youtube und Instagram veröffentlicht werden soll, Musik komponiere und GEMA Mitglied bin, muss ich die Musik wie immer bei der GEMA melden. Wie kann ich verhindern, dass die Agentur, die mich gebucht hat, eine Urheberrechtsverletzung begeht, und wie muss ich das Video anmelden, dass die Ausschüttung überhaupt bei mir ankommt? Ist es hierfür wichtig, das neue „Werbemonitoring“ zu nutzen, oder gilt das nur für Fernsehen? Interessant für die Werbeagentur ist außerdem: Muss der Komponist dann auch in den Infos zum Video erwähnt werden? Vielen Dank für Ihre Antwort!

    1. Hallo Joh,

      ich war ehrlich gesagt selbst noch nie an der Anmeldung von Musik bei der GEMA beteiligt. Deswegen kenne ich den genauen organisatorischen Vorgang nicht.
      Für meine Begriffe müssten nach der offiziellen Anmeldung bei der GEMA die Gebühren jedoch automatisch erhoben und dir ausgezahlt werden. Wenn Musik im Radio läuft, müssen Künstler ja auch nicht selbst nachvollziehen, wo sie überall ausgestrahlt wird. Das herauszufinden ist ja genau der Job der GEMA.

      Was die Urheberrechtsverletzung durch die Agentur angeht, kann ich dich beruhigen. Wenn in eurem Vertrag genau geregelt ist, wie die Musik verwendet werden darf (nämlich um ein Video bei Youtube und Instagram zu unterlegen) kann da nichts passieren. Falls die Agentur Urheberrechte verletzt wäre das ja auch nur eine Verletzung deiner Rechte. Das heißt dagegen könntest auch nur du vorgehen.

      Gleiches gilt für die Namensnennung in der Videobeschreibung. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, ist ein Persönlichkeitsrecht, auf das nur sehr eingeschränkt verzichtet werden kann. Aber auch hier wäre eine Nicht-Nennung nur zu deinen Lasten. Dafür könnte niemand außer dir gegen die Agentur vorgehen.

      VG. Thomas Morus

  7. Vielen Dank für diesen Artikel.
    Ich möchte gerne auf Instagram Cover Versionen Videos hochladen. Auf Nachfrage bei der GEMA hieß es, dass es mit YouTube ja jetzt eine Regelung diesbezüglich gibt und das andere Plattformen auch hätten. Also in meinen Augen keine konkrete Antwort.
    Facebook hat jetzt auch einen Vertrag mit der ICE, aber ist somit mein Vorhaben rechtlich sicher?

    1. Hallo Vivianne,

      ich finde es erst einmal hoch interessant, dass die GEMA hier in Auskünften darauf verweist, dass hier eine Regelung bestehe, aber gar nicht auf die konkrete Plattform, um die es geht eingeht. Rein aus Interesse: Könntest du mir diesen Kommunikations-Wechsel mit der GEMA vielleicht unter thomas [dot] morus1478 [at] yahoo [dot] de zukommen lassen?
      Die Position der GEMA ist ja ohnehin, dass die jeweilige Plattform die Verantwortung für die Gebühren übernehmen muss. Ich glaube deswegen nicht, dass die GEMA in der Praxis gegen einzelne Nutzer vorgehen wird.
      Als rechtlich sicher würde ich das aber nicht bezeichnen.

      VG. Thomas Morus

  8. Moin Thomas,
    wie siehst Du das: setze ich mich der Abmahn-Industrie aus, wenn auf meiner Webseite eingebettete Youtube-Videos von gecoverten Musikstücken meiner Band vorhanden sind ? (Unter der Annahme, das die Urheber dieser Musikstücke von der GEMA vertreten werden.)

    Gruß, Thomas

    1. Hallo Thomas,

      das einbetten von Videos ist nach der Rechsprechung des BHG an sich urheberrechtlich unbedenklich. Problematisch wird es nur, wenn die hochgeladenen Inhalte ursprünglich bereits rechtswidrig hochgeladen wurden. Cover-Versionen dürften (wie bereits im Artikel beschrieben) von der Einigung zwischen Youtube und der GEMA eingeschlossen sein. Die Urheberrechte bestehen an der Komposition und nicht an der konkreten Ausgestaltung.

      VG. Thomas Morus

  9. Hallo danke auch für diesen Artikel.
    Habe da auch mal ne Frage diesbezüglich.
    Ich singe in einem Männerchor und wir wollten paar Auftritte von uns online stellen um uns bekannter zu machen.
    Wir sind bei einen chorverband angeschlossen der uns die gema bei Auftritten und bei unseren Proben bezahlt.
    Ich habe mir jetzt mehrere Stellen angehört in Sachen Gema Zahlung bei YouTube. Nun ist meine Frage ist das richtig dass wir für unsere videoauftritte wenn wir sie online stellen Gema bezahlen müssen und wie teuer käme sowas? Wenn sie das mit ja beantworten und kurz begründen können und vor allen wo ich das nachlesen kann, bzw die Quelle angeben fände ich das super.
    MFG Heiko

    1. Hallo Heiko,

      ich gehe zunächst einmal davon aus, dass es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Wenn es klassische Werke sind, deren Urheber bereits länger als 70 Jahre verstorben sind, ist das Urheberrecht erloschen und es gibt ohnehin keine Probleme mehr.

      Ich weiß nicht, ob Sie schon auf dieses PDF gestoßen sind. Das erklärt genau diesen Fall eigentlich ziemlich gut: http://www.kreis-chorverb-tr-sab.de/Videos%20Chorauftritt%20RA%20Uffeln.pdf

      Was die Preis-Gestaltung der GEMA angeht, habe ich leider keine Erfahrung.

      VG. Thomas Morus

    1. Man mag es kaum glauben, aber auch das ist eine Vervielfältigung. Das Lied im Hintergrund kann man im Video hören. Daher wird es wiedergegeben und damit auch „öffentlich zugänglich gemacht“. Es sei denn die Tonqualität wäre so schlecht, dass man es nicht erkennt.

  10. Guten Tag!

    Ich fange gerade einen Youtube-Kanal an, der sich mit Reisen und Fliegen beschäftigt, bei dem aber auch ab und zu stellenweise Videoabschnitte mit klassischer Musik unterlegt sein sollen oder es auch mal Einblicke in meine Arbeit oder Reisen als Opernsänger gibt.

    Nun habe ich ein erstes Video eingestellt, bei dem zu einer Flugszene ein kurzer Auschnitt einer Mozart-Ouvertüre läuft, die ich bei musopen.org heruntergeladen habe. Das ist eine Plattform zum kostenlosen Herunterladen rechtfreier Musik.
    Prompt einige Stunden später erhalte ich eine Mail von Youtube, dass eine Firma Urheberansprüche geltend gemacht hat.

    Ich dachte zunächst, dass Musik, die älter ist als 70 Jahre bzw. dessen Komponist mindestens 70 Jahre verstorben ist, verwendet werden darf – aber vor allem dachte ich, dass „rechtfrei“ betitelte Musik natürlich auch in Videos verwendet werden darf.

    Wie habe ich damit umzugehen?

    Ich freue mich über Ihre Antwort!

    1. Hallo Christian,

      ein sehr spannender Fall. Zunächst hast du Recht damit, dass die Urheberrechte an einem Werk 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen. Das gilt im Falle von klassischer Musik aber nur für die Komposition und nicht für die jeweilige Aufführung/Einspielung des Werks. An der konkreten Version der Mozart-Overtüre haben die beteiligten Musiker als „ausübende Künstler“ (§73 UrhG) eigene Rechte. Zum Beispiel dürfen diese Darbietungen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden (§78 UrhG). Es sei denn sie haben Nutzungsrechte dazu erteilt. (§79 UrhG).

      Nun zum zweiten Problem. Du hast Recht damit, dass bei musopen nur solche Musik veröffentlicht wird, die ohne Entgelt von Dritten genutzt werden darf. Die Musikstücke dort sind nun allerdings nicht „rechtfrei“, sondern sie stehen unter so genannten „freien Lizenzen“. Das heißt die Künstler, die die Rechte an der dort veröffentlichten Musik haben, haben erlaubt, dass sie kostenlos von jedem verwendet werden darf.

      Das erste, was du nun tun solltest, ist zu prüfen, unter welcher genauen Lizenz die Musik bei musopen steht, die du verwendet hast. Denn die Lieder dort können zwar alle unentgeltlich genutzt werden. Einige davon aber nur unter bestimmten Bedingungen. Wenn die Musik unter CC0 steht, gibt es keine Einschränkungen und du hast nichts falsch gemacht. Wenn das Lied aber zum Beispiel unter CC-BY-SA steht, dann hättest du unter deinem Video den Urheber des Liedes kenntlich machen und die Quelle verlinken müssen. (Eine Einführung zu Creative Commons Lizenzen steht auf meinem anderen Blog http://www.utopianreflections.net/recht-bei-youtube-creative-commons-lizenzen/ ) Wenn du das nicht getan hast, und einer der Rechteinhaber der musopen-Musik dein Video gefunden hat, dann ist er völlig im Recht, wenn er gegen dich vorgeht.

      Ich vermute in diesem Falle aber ein anderes Problem. Es könnte sich um einen typischen Fehler der Youtube-Content-ID handeln. Die Youtube-Software gleicht beim Upload eines Videos das Material gegen die Youtube-Datenbank ab und prüft, ob die Inhalte bereits in einem anderen Video vorkommen. Ich glaube in diesem Fall, hat schon ein anderer Youtuber die gleiche frei lizenzierte Musik von musopen genutzt. Die Content-ID (die ja nicht weiß, dass die Musik frei verwendet werden darf) hat daraufhin eine Übereinstimmung bemerkt und den anderen Youtuber darüber informiert, dass in deinem Video Inhalte aus seinem Video vorkommen. Der hat daraufhin entweder automatisiert oder (möglicherweise aus Unwissenheit) händisch die Ansprüche geltend gemacht.

      Wenn du sicher gestellt hast, dass du nicht gegen die ursprüngliche Lizenz bei musopen verstoßen hast, kannst du den Urheberrechts-Claim bei Youtube anfechten und in die Begründung schreiben, dass du die Musik von musopen mit Einverständnis des/der Urheber nutzt.

      Ich hoffe das war hilreich.
      VG. Thomas

  11. Hallo Thomas,
    wahrscheinlich wurde dir meine Frage bereits gefühlte 1000x gestellt.
    Ich würde gerne aktuelle
    Songs auf meinen Instrumenten nachspielen und hochladen, damit meine Musikschüler motiviert werden und eine Vorstellung haben, wie sich ihr Lied, welches sie gerade erarbeiten, anhört.
    Ich verändere die Lieder nicht, ich interpretiere sie nur anders.
    Es sollten auch keine Tutorials werden.

    Stichwort „Tutorials“!!
    Wie würde es aussehen, wenn ich z. B. mit Gitarre
    Charts – Songs in einem Video erklären und erarbeiten würde?
    Welche Kosten würden auf mich zukommen?

    Ich freue mich auf deine Antwort.
    VG Regina

  12. Hallo Thomas,

    ich habe ebenfalls eine Frage. Als Tanzbegeisterte nehme ich seit einiger Zeit privat zu Hause mit dem Handy kleine Videos auf, in denen ich Tanzschritte für Freunde erkläre. Zur Verdeutlichung des Rhythmus ist es erforderlich, auch mal Musik im Hintergrund laufen zu lassen. Ich zähle, erkläre dazu, während die Musik läuft. Ich habe keine Tanzschule und bin auch bei keiner angestellt. Bisher habe ich die Videos per WhatsApp verschickt. Um mir das Verschicken zu ersparen und um die Filmchen einem breiteren Publikum zugänglich zu machen, würde ich diese gerne auf YouTube veröffentlichen.

    Muss ich das bei der GEMA anmelden? Was habe ich zu beachten? Oder gibt es eine andere Möglichkeit für mich?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Renate

  13. Hallo Thomas Morus (wer den Film „Ein Mann zu jeder Jahreszeit“ gesehen hat, muss von diesem Engländer begeistert sein),

    erlauben Sie mir bitte zwei Fragen:

    Ich habe einen Youtube-Kanal begonnen, auf dem ich selbst gedrehte Videos mit Musikuntermalung veröffentlicht habe. Es handelt sich dabei auch um zeitgenössische, lebende Komponisten (z.B. Karl Jenkins).

    Vor einigen Jahren wurde das Audiomaterial dieser Videos von Youtube gesperrt. Jetzt habe ich sie wieder hochgeladen und bekam den Hinweis, dass es zwar eine Beschwerde wegen Urheberrechtsverletzung gibt, es aber keine Folgen habe, solange ich meinen Kanal nicht monetarisiere.

    Mein Kanal ist rein privater Natur. Darf ich solche Musikaufnahmen also bedenkenlos verwenden?

    Meine zweite Frage betrifft Videoaufnahmen, in denen ich künftig diverse Musikstücke auf Orgel und Klavier spielen möchte. Es geht also um Notenmaterial, das ich wiedergeben möchte. Mein Orgellehrer z.B. hat auch Stücke komponiert und untersagt in seinen Noten das Vervielfältigen und Aufführen ohne Mitteilung an die GEMA. Mir persönlich hat er allerdings erlaubt, Stücke von ihm einzuspielen. Ein anderer Komponist aus Holland gab mir auch per Email die Erlaubnis dazu.

    Wie ist das prinzipiell? Darf ich alle Werke aufnehmen, deren Komponisten über 70 Jahre tot sind? Und muss ich die Werke aller anderen Komponisten an die GEMA melden?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  14. Wir sind ein Blasorchester und möchten gerne ein Stück eines Komponisten, der von der Gema vertreten wird, einspielen und das Video ins Netz stellen. Der Preis ist abhängig von der Art des Videos (streaming oder Download etc.), von der Dauer wie lange es online ist und von der Anzahl der Klicks, die man natürlich vorher nicht weiß, bei uns aber sicher in der kleinsten Kategorie liegen würde.
    Nähere Infos finden Interessierte hier: https://online.gema.de/lipo/online

    Ursprünglich wollten wir das Video auf unsere eigenen Homepage veröffentlichen und zusätzlich auf Youtube online stellen. Nun habe ich auf Nachfrage bei der Gema erfahren:

    „Grundsätzlich betrachtet die GEMA den Betreiber einer Webseite / Plattform als Lizenzpartner und nicht den Uploader. Für alle Nutzungen, bei denen die Inhalte mit GEMA Werken über Youtube, etc. öffentlich zugänglich gemacht werden, rechnen wir die Vergütung derzeit mit den Betreibern direkt ab. Anmeldung und Lizenzerwerb bei der GEMA durch den Uploader ist nicht erforderlich“

    Daraus schließe ich, dass wir, wenn wir auf den Upload auf unserer Homepage verzichten (und stattdessen das Youtube Video dort verlinken), auch keine Gema zahlen müssen.

    Allerdings: Widerspricht das nicht dem, was Sie oben (am 26. August 2018 um 16:18 Uhr) geschrieben haben?

    Falls jemand interessiert ist: Man braucht außerdem noch eine sogenanntes Leistungsschutzrecht (dafür ist das jeweilige Label zuständig, bei uns trifft das, weil Eigenaufnahme, nicht zu) und ein Filmherstellungsrecht (dafür ist der Verlag zuständig, wobei ich hoffe, dass das bei nichtkommerziellen Videos kein Problem ist).

  15. Hallo Thomas,
    habe eine Gema-Online-Lizenz erworben. Woher weiß Youtube, dass ich diese Lizenz besitze? Wie kann ich verhindern, dass Youtube meine Videos (mit Lizenz) löscht? – Gilt auch für Facebook. Ist dort auch schon passiert.
    Danke. Susanne

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