Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 49

LG Hamburg schränkt Linkfreiheit massivein. Auch private Blogs können als journalistisch-redaktionelle Medien gelten.  OS-Plattform-Link muss klickbar sein. Facebook löscht Impressums-Link. Heftige Kritik an Digitalcharta. Gesundheits-Apps verstoßen gegen Datenschutz. Neue Filesharing-Fälle.

Urheberrecht

LG Hamburg verschärft Linkhaftung massiv

Es war die Nachricht der Woche: Das LG Hamburg hat in einem Verfahren einen Website-Betreiber verurteilt: Er hatte einen Link auf eine andere Seite gesetzt, auf der ein Bild urheberrechtswidrig hoch geladen war. Nach einem Urteil des EuGH vom 8. September diesen Jahres war davon auszugehen, dass selbst bloße Verlinkungen auf Urheberrechtsverletzungen selbst Urheberrechtsverstöße sein können. Nun liegt jedoch zum ersten Mal das Urteil eines deutschen Gerichts zu der Frage vor.

Der Prozess war scheinbar ein Musterverfahren, den die Kanzlei Spirit Law LLB mit der gezielten Absicht geführt hatte, Rechtsklarheit in dieser Frage zu schaffen. (Blogbeitrag der Kanzlei)

Der EuGH hatte fest gestellt, dass lediglich kommerzielle Anbieter zur Überprüfung aller Inhalte verpflichtet sind, die sie verlinken. Was genau unter einem kommerziellen Anbieter zu verstehen ist, hatte der EuGH offen gelassen. Das LG Hamburg führte dazu nun aus:

Zwar definiert der EuGH nicht, welche Handlungen genau von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müssen, so dass sich die Frage stellen kann, ob gerade die Linksetzung als solche, der Betrieb der konkreten Unterseite mit dem Link oder der Betrieb des Internetauftritts insgesamt der Erzielung eines Gewinns dienen soll. Die Kammer versteht die EuGH-Rechtsprechung jedoch nicht in einem engeren Sinne dahin, dass die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen (etwa durch Klick-Honorierungen). Denn der EuGH benutzt das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht lediglich zur Abgrenzung, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Seite zumutbar sind. Diese Zumutbarkeit hängt aber nicht allein davon ab, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen, sondern nur davon, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient.

Ein kommerzieller Anbieter betreibt also einen Internetauftritt, der zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient. Wie ich in meinem Beitrag zum Urteil des EuGH bereits befürchtet hatte, sind damit sämtliche kleinen semiprofessionellen Blogger eingeschlossen, die minimale Geldbeträge mit ihrem Blog hinzuverdienen oder damit Werbung für ihre hauptberufliche Tätigkeit machen.

Wie ich ebenfalls bereits in meinem damaligen Artikel dargelegt habe, ist dieses Urteil weltfremd. Es gibt tatsächlich keinerlei Möglichkeit für einen Linksetzer zu recherchieren, ob die Inhalte auf einer anderen Seite urheberrechtswidrig veröffentlicht wurden. Insbesondere gilt dies für Online-Redaktionen, in denen tagesaktuell berichtet werden muss. In einem tragik-komischen E-Mail-Wechsel mit dem LG-Hamburg hat heise das bereits demonstriert.

Wie zahlreiche Kommentatoren festgestellt haben, bedeutet das Urteil des LG-Hamburg eine massivste Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit. Ein schwarzer Tag für das Internet. Hier nur eine kurze Auswahl an kritischen Blogartikeln:

Beitragshinweis: Adieu freies Internet – FAQ zur verschärften Haftung für Links, Sharing, Vorschaubilder und Embedding

LG Hamburg verbietet Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte

Das ist absurd! Landgericht Hamburg verschärft Verlinkung

[Dirks‘ Netzwelt] Haftung für Links

https://netzpolitik.org/2016/befuerchtungen-bestaetigt-erste-entscheidung-in-deutschland-nach-eugh-urteil-verschaerft-linkhaftung/

 

Filesharing: Ehepaar haftet nicht für Porno-Verbreitung

In den letzten Wochen und Monaten kristallisiert sich immer deutlicher eine klare Rechtsprechungslinie zu Filesharing-Fällen heraus. Wenn nicht klar ist, welches Familienmitglied den Urheberrechtsverstoß begangen hat, so werden die Klagen in der Regel abgewiesen. Denn eine Belehrungspflicht gibt es nicht, und die Störerhaftung kommt nur in Betracht, wenn eine Aufsichtspflicht verletzt wurde. Um diese sehr erfolgreiche Verteidigung zu umgehen, ließ der Abmahn-Anwalt Sarwari sich nun etwas neues einfallen: Als er fest stellte, dass von einem Internet-Anschluss aus ein Porno-Film per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht wurde, mahnte er kurzerhand gleich beide Ehepartner ab. Man dürfe vermuten, dass sie den Film gemeinsam konsumiert hätten. Insofern hafteten beide gemeinsam für den Urheberrechtsverstoß. Netter Nebeneffekt für den Anwalt: Er brauchte so nicht nachzuweisen, wer von beiden den Verstoß begangen hatte.

Unfug! So entschied das Amtsgericht Düsseldorf. Die allgemeinen Lebenserfahrung besage, dass mehrere erwachsene Personen einen Internetanschluss auch unabhängig voneinander nutzten. Insofern dürfe nicht vermutet werden, dass beide den Film gemeinschaftlich konsumiert hätten. Ein sehr lebensnahes Urteil. Gut dass die Richter in diesem Fall auf allgemeine Lebenserfahrung zurück greifen konnten.

GEMA-Rechner

Die C3S (Cultural Commons Collecting Society) hat als neues Online-Tool einen GEMA Rechner veröffentlicht. Mit dem Dienst können Barbesitzer, Clubbetreiber oder sonstige Nutzer von GEMA-Musik ihre Tarife berechnen. Das Tool steht unter offener Lizenz und kann beliebig weiter verwendet werden.

Die C3S baut gegenwärtig eine eigene Verwertungsgesellschaft auf. Sollte es ihm gelingen eine kritische Anzahl an Künstlern zu vertreten, könnte das das Ende der so genannten GEMA-Vermutung sein.

Presserecht

Private Blogs könne journalistisch-redaktionell sein

Die Schlammschlacht unter den Mitgliedern der ehemaligen Piratenfraktion im Berliner Landtag hat nun immerhin zu mehr Rechtsklarheit in einem Bereich gesorgt. Der ehemalige Abgeordnete Christopher Lauer sah sich in einem Blog-Beitrag seines ehemaligen Partei-Kollegen Simon Lange nicht korrekt dargestellt und setzte gerichtlich seinen Anspruch auf Richtigstellung gemäß §56 RStV durch. Lange hat die Gegendarstellung mittlerweile veröffentlicht. Die juristisch interessante Frage: §56 RStV sieht einen Anspruch auf Richtigstellung nur gegen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote vor.

§ 56 Gegendarstellung
(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben wer-
den, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem
Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot
ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.

Der Blog von Simon Lange war jedoch ein privat gehaltener Blog, auf dem nur sehr unregelmäßig Beiträge erschienen. Dass der Blog das darstellt, was der Gesetzgeber mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot meint, darf bestritten werden. Wenn die Einschätzung des KG Berlin jedoch zutreffend ist, hätte dies Auswirkungen für alle privaten Blogger. Denn neben dem Gegendarstellungsanspruch unterliegen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote auch der verschärften Impresumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV.

BGH zum Umfang zulässiger Kritik an journalistischer Arbeit

BGH Urteil zur Kritik an Journalismus

Bekanntlich ist die Meinungsfreiheit in §5 des Grundgesetzes geschützt. Nichtsdestotrotz gibt es natürlich gewisse rechtliche Einschränkungen darüber, was in der Öffentlichkeit geäußert werden darf und was nicht. Nach allgemeinem Konsens unter Rechtswissenschaftlern ist dabei die Äußerung falscher Tatsachen rechtswidrig, während bloße Werturteile geäußert werden dürfen. Wo nun genau die Tatsachenbehauptung aufhört und das Werturteil beginnt, war jedoch schon häufig Gegenstand von Gerichtsprozessen.

In einem Urteil von Ende September hat der BGH nun mehrere Grundsätze seiner Rechtsprechung zu dem Thema wiederholt präzisiert und geklärt. Nach der Urteilsbegründung seien Schlussfolgerungen aus unstrittigen Tatsachen selbst nicht als Tatsachenbehauptungen sondern als Werturteile zu bewerten. Als Rhetorische Fragen seien solche Fragen zu bezeichnen, die nur eine Antwort zulassen. Somit seien Rhetorische Fragen nicht im eigentlichen Sinne Fragen sondern vielmehr Aussagen, die entweder Tatsachenbehauptungen oder Werturteile sein können. Schließlich stellte das Gericht erneut klar, dass Journalisten ein höheres Maß an öffentlicher Kritik hinnehmen müssen, als gewöhnliche Bürger. Es sei für die Funktion von Journalisten unabdingbar, dass etwaige Missstände Gegenstand von Berichterstattung und öffentlicher Diskussion sein können.

Zum Volltext des Urteils

Kein Auskunftsanspruch über Gehalt im Abgeordnetenbüro

Die regelmäßigen Zeitungsleser unter meinen Lesern werden sich noch an den Verwandten-Skandal in der CSU 2013 erinnern. Damals war bekannt geworden, dass zahlreiche CSU-Politiker ihre Verwandten und Ehepartner als Sekretär/innen oder Mitarbeiter/innen beschäftigt hatten. Die Politiker-Familien hatten so ein zusätzliches Einkommen aus Staatskosten und die Politiker den „Vorteil“ ihre Ehepartner immer um sich zu haben.

Ein Teil des langen juristischen Nachspiels ist nun zu Ende gegangen: 2000-2013 hatte ein Journalist wiederholt Anfragen beim Bayrischen Landtag gestellt. Er wollte wissen, wie hoch die Vergütung einer Ehefrau war, die als Sekretärin im Abgeordnetenbüro ihres Mannes gearbeitet hatte. Als die Anfragen nicht beantwortet wurden, klagte der Journalist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) wies die Klage nun ab.

Das Recht auf Informationelle Selbstbestattung der Ehefrau überwiege in diesem Fall das Informationsinteresse der Presse. Zudem sehe das Bayrische Abgeordnetengesetz keine Pflicht zur Veröffentlichung der Kosten vor. Das Gericht konnte bei eingängiger Prüfung auch nicht fest stellen, dass der Abgeordnete durch die Beschäftigung seiner Frau Gesetze verletzt habe. Somit bestehe auch kein öffentliches Interesse.

Datenschutz

Gesundheits-Apps und Wearables verletzten Datenschutz

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat gemeinsam mit einigen Datenschutzbeauftragten der Länder eine stichprobenartige Prüfung von 16 Gesundheits-Apps und wearables durchgeführt. Das Ergebnis ist ernüchternd: Offenbar verstoßen zahlreiche Anbieter gegen den Datenschutz.

Nutzer werden nur unzureichende über die Erhebung und Verwendung ihrer Daten informiert. Daten werden ohne die gesetzlich vorgeschriebene Einwilligung der Nutzer an Dritte weiter gegeben. Die zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten zu Widerspruch oder Löschanfragen fehlten häufig komplett.

Anbieter von Diensten, die mit Personenbezogenen Daten arbeiten, sollten sich dringend über die gesetzlichen Rahmenbedingungen informieren oder einen auf Datenschutz spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.

Allgemeines Medienrecht

Facebook löscht Impressumslink

Bereits in der letzten berichteten zahlreiche Facebook-User und Social Media-Manager, dass der Impressumslink auf ihren Facebook-Pages verschwunden war. Das ist sehr problematisch, denn kommerzielle genutzte Facebook-Profile sind Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes und müssen daher nach §5 TMG ein Impressum vorhalten.

Was sollten Facebook-Nutzer nun tun? Rechtsanwalt, Rechtsblogger und Podcaster Dr. Thomas Schwenke empfiehlt statt des üblichen Links auf die eigene Webpräsenz einfach einen direkten Link auf das Impressum in die Infobox zu packen. Ansonsten gilt es abzuwarten, bis Facebook das Problem gelöst hat…

E-Commerce

OLG München: Link zur OS-Plattform muss klickbar sein

Seit Januar diesen Jahres müssen alle Online Händler in ihrem Impressum einen Link auf die Streitschlichtungsplattform der europäischen Union vorhalten: https://webgate.ec.europa.eu

Fehlt dieser Link, so liegt ein Wettbewerbsrechtsverstoß vor, den Konkurrenten abmahnen können (und erfahrungsgemäß auch werden). Ein neues Urteil des OLG München hat die Vorgabe nun zusätzlich spezifiziert: Der Link auf die Streitschlichtungsplattform muss klickbar sein. Der reine Textlink im Impressum ist nicht ausreichend. Online-Händler sollten die Vorschriften zur Os-Plattform penibel befolgen. Fehlende Angaben zählen mittlerweile zu den häufigsten Abmahngründen.

Sonstiges

Digtalcharta sorgt für Kritik

Am 5. Dezember wurde die so genannte Digitalcharta, eine Erklärung der digitalen Bürgerrechte veröffentlicht. Prominente aus Politik und Medien hatten das Dokument in den letzten 14 Monaten erarbeitet. Darunter Zeit-Herausgeber Giovanni di Lorenzo, Blogger und Digital-Erklärer Sascha Lobo, EU-Parlamentspräsident Martin Schulz und Grünen-Politiker Jan Phillip Albrecht.

Vom Grundgedanken her eine interessante Idee hat die Charta in juristischen Fachkreisen massive Kritik hervor gerufen. Die einzelnen Inhalte der Charta sind unausgegoren. Juristische Begriffe werden nicht korrekt verwendet, oder miteinander vermischt.

In seinem Kommentar auf Telemedicus weist Simon Assion zurecht darauf hin, das Grundrechte in der bisherigen Rechtslehre ausschließlich gegen den Staat und nicht direkt gegen andere Bürger geltend gemacht werden können. Zudem bemängelt er, dass in §23 der Charta der EuGH zur höchsten Instanz der Grundrechte erklärt wird. Nach der europäischen Verfassung ist dies jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Wolfgang Michal bemängelte in seinem Kommentar auf irights, dass die Charta einen zu engen nationalen Bezug habe. Sie verstehe Grundrechte außerdem als Abwehrrechte gegen die Internet-Konzerne des Silicon Valleys und stilisiere den Staat als Schutzmacht der Menschen- und Bürgerrechte hoch. Dabei müsse der Bürger/User im Internet ebenso vor staatlicher Willkür geschützt werden.

In einer sehr harschen Kritik erklärten  Dr. Arnd-Christian Kulow und Thomas Stadler in Stadlers Blog die gesamte Charta gar für unbrauchbar, und nicht einmal dazu geeignet einen Diskurs anzuregen.

Markus Kompa befürchtet insbesondere, dass die Artikel zu Hatespeech eine Einschränkung von Äußerungs- und Meinungsfreiheit bewirken könnten. Er reagierte daher auf die Veröffentlichung der Charta, indem er sich stattdessen Serdar Somuncu anschaute.

Sämtliche juristische Detail-Kritik kann ich hier nicht wiederholen. Die diversen Fehler und Missverständnisse in der Charta lassen jedoch darauf schließen, dass zur Anfertigung des Textes keinerlei juristischer Sachverstand hinzugezogen wurde. Es würde sich empfehlen bei zukünftigen Erklärungen dieser Art entsprechende Fachkompetenz miteinzubeziehen.

Tipps der Woche

Einmal mehr gibt es eine ganze Reihe empfehlenswerter Inhalte.

Die IT-Rechts-Kanzlei hat einen ausführlichen Leitfaden für Online-Händler erstellt. Hierin ist detailliert beschrieben welche Informationen dem Kunden bei einer Online-Bestellung wann zugänglich gemacht werden müssen und was auf gar keinen Fall getan werden darf.

In einem ebenfalls interessanten Artikel hat Stephan Dirks heraus gearbeitet, wer eigentlich bei Urheberrechtsverletzungen auf einer Schulwebsite haftet.

Den aktuellen Stand der Datenschutzregeln für Facebook, Twitter, Google und Co. hat Thomas Schwenke in einem Whitepaper auf 30 Seiten verständlich und mit vielen Beispielen zusammen gefasst. Das Whitepaper kann kostenlos bei allfacebook herunter geladen werden.

Im Jura-Podcast Rechtsbelehrung hat Markus Richter mit seinen Gästen  Beata Hubrig und Niklas Plutte noch einmal den umstrittenen Abmahn-Beantworter des CCC unter die Lupe genommen.

Im August hatte der Chaos Computer Club das Tool zur Verfügung gestellt. Die Opfer unberechtigter Filesharing-Abmahnungen sollten damit automatisiert ein Antwortschreiben generieren können. Während die Online-Presse die Initiative des CCC  überwiegend positiv bewertete, kritisierten Rechtsblogger wie Markus Kompa und Stephan Dirks das Tool. Es sei „gut gemeint aber nicht gut gemacht“ und führe zu zusätzlichen finanziellen Risiken beim Abgemahnten. Auf Grund der starken Meinungsverschiedenheiten hat die Rechtsbelehrung dem Thema nun noch einmal 2 Stunden gewidmet.
 

 
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Thomas Morus

Thomas Morus (1478-1535) war Autor, Staatsmann und Jurist. Und lehrte als Professor für Jura an der Law-School Lincoln's Inn. Als Autor und Poet schrieb er Prosa und philosophische Abhandlungen. Sein berühmtestes Werk ist die Utopia. In ihr entwirft er eine perfekte Gesellschaft, in der alle Menschen in Frieden leben und sich nach ihren Möglichkeiten entwickeln können. Hinter dem digitalen Thomas Morus steckt Thomas Reeh. Journalist, Online-Redakteur und Blogger.

 

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