Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 50

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Seite. Übergangslösung für Unirahmenvertrag gefunden. Urheberrechtsreform sieht Kopiervergütung für Verlage vor. Anhaltende Kritik an Linkhaftung. Initiative zur endgültigen Abschaffung der Störerhaftung. Stellenanzeigen nicht zwingend urheberrechtlich geschützt.

Arbeitsrecht

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Seite

Betriebsräte haben in Deutschland verhältnismäßig viel Einfluss. Zum Beispiel müssen sie zustimmen, wenn die Leistung oder das Verhalten von Mitarbeitern durch technische Maßnahmen überwacht wird.

§87 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen

[…]

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

Was aber, wenn die Überwachung nicht direkt durch technische Maßnahmen erfolgt, aber zB. Kunden Online-Feedback geben können? Auch hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, entschied jetzt das Bundes Arbeitsgericht. Im vorliegenden Fall hatte das Deutsche Rote Kreuz eine Facebook-Seite zu Marketing-Zwecken eingerichtet, auf dem sich jedoch Nutzer über einzelne Schwestern und Ärzte beschwerten.

Christian Solmecke von der Kanzlei WBS kritisierte das Urteil: Die Facebook-Seite sei zu Marketing-Zwecken und nicht zum Zwecke der Überwachung der Mitarbeiter angelegt worden. Deshalb sei sie nicht als technische Einrichtung zur Überwachung zu werten.

Urheberrecht

Urheberrechtsreform sieht Kopiervergütung für Verlage vor

Im April diesen Jahres entschied der BGH bekanntermaßen, dass nach dem gängigen Urheberrecht die Kopiervergütung an urheberrechtlich geschützten Werken alleine dem Urheber zusteht und Verlage daran keinen Anteil haben:

Schon unmittelbar nach dem Urteil, wurden Stimmen laut eine neue Rechtsgrundlage für die Verlegerbeteiligung zu schaffen. Nun hat die Regierungskoalition ihre lang angekündigte Urheberrechtsreform im Bundestag verabschiedet. Neben Maßnahmen, die schon länger geplant waren, wurde darin die Verlegerbeteiligung auf neue rechtliche Grundlage gestellt. Es gibt gewisse Bedenken, dass das neue Gesetz gegen Europarecht verstoßen könnte. Ein etwaiges Verfahren vor dem EuGH bleibt abzuwarten.

An anderer Stelle stärkt das neue Urheberrecht die Urheber: Wenn Urheber Nutzungsrechte an ihren Werken an Verwerter einräumen, haben sie zukünftig erweiterte Auskunftsrechte. Nach 10 Jahren fallen die Rechte außerdem automatisch an sie zurück.

Übergangslösung für Unirahmenvertrag gefunden

An Schulen und Universitäten werden täglich tausende wissenschaftliche Texte kopiert oder den Schüler/innen und Studenten/innen online zugänglich gemacht. Das ist absolut wesentlich, denn ohne die entsprechende Fachliteratur kann niemand in einer Bildungseinrichtung etwas lernen. Da wissenschaftliche Texte jedoch dem Urheberrecht unterstehen, stellt sich die Frage, wie die Autoren der Texte vergütet werden. Für Texte, die über Intranet-Plattformen wie Moodle zugänglich gemacht werden, regelt das §52a UrhG. Bildungseinrichtungen dürfen danach die Texte zur Verfügung stellen, müssen dafür aber eine Vergütung entrichten, die durch die VG Wort eingezogen wird.

Bislang war es so, dass die Universitäten Pauschalbeträge bezahlten. Die VG Wort versucht dagegen seit geraumer Zeit durchzusetzen, dass die Bildungseinrichtungen für jeden einzelnen Text bezahlen sollen. Die Hochschulen protestieren: Jeden einzelnen Text zu erfassen, der den Studenten/innen zugänglich gemacht wird, sei schlicht zu aufwendig. Einige Hochschulen hatten sogar angedroht, in diesem Falle gänzlich auf digitalisierte Literatur zu verzichten, und wieder Kopiervorlagen zur Verfügung zu stellen.

Zum Glück scheint diese Rückkehr in prae-digitale Zeiten nun zunächst abgewendet. Nach Angaben des Wissenschaftsministeriums von Nordrhein Westfalen einigte sich eine Arbeitsgruppe aus Kultusministern, Hochschulen und der VG Wort in letzter Minute darauf, die bisherige Praxis mindestens bis September 2017 fortzusetzen. Gut für die deutschen Hochschulen.

Filesharing Urteile

Um meinen Lesern ein Gefühl dafür zu vermitteln, wie sich die Rechtsprechung zu Filesharing entwickelt, berichte ich wöchentlich über interessante Urteile in diesem Bereich. Das AG Düsseldorf wies in einem aktuellen Urteil eine Filesharing-Klage ab. Der Angeklagte sollte ein Musikalbum per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht haben. Er konnte jedoch nachweisen, dass er am fraglichen Wochenende Freunde zu einem Online-Spiel-Wochenende eingeladen und ihnen dabei Zugriff auf seinen Internet-Anschluss gewährt hatte. Das Gericht sah dadurch die so genannte Sekundäre Darlegungspflicht erfüllt, weil dadurch die reale Möglichkeit Bestand, dass ein anderer den Verstoß begangen haben könnte.

Anders entschied das LG Leipzig in einem aktuellen Fall. Hier hatte ein Familienvater dargelegt, dass seine Kinder im Haushalt Zugriff auf das Internet hätten. Damit kamen auch hier real andere Personen als der Angeklagte in Frage. Das LG Leipzig entschied jedoch, dass der Sekundären Darlegungspflicht hier nicht genüge getan wurde. Das Urteil des LG Leipzig widerspricht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshof in dieser Frage und auch der Rechtsprechungs-Tendenz der vergangenen Wochen und Monate.

Wird die Störerhaftung endgültig abgeschafft?

Im Mai diesen Jahres gelang dem Bundestag ein PR-Coup. Er beschloss ein Gesetz um die Störerhaftung endlich abzuschaffen. Eine Maßnahme, die die Öffentlichkeit seit Jahren gefordert hatte. Leider erfüllte die Gesetzesänderung nicht was sie versprach. Denn sie schaffte nicht den Unterlassungsanspruch ab, der die rechtliche Grundlage für Filesharing-Abmahnungen ist.

Nun wird das Land Schleswig Holstein eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat einbringen, die genau diese Lücke schließen soll. Die Initiative war ursprünglich von der Fraktion der Piratenpartei im Landtag von Schleswig Holstein eingebracht und mit der Unterstützung mehrerer Fraktionen beschlossen worden.

Da ich in der Vergangenheit auf derartige Initiativen wohl zu optimistisch reagiert habe, werde ich erst einmal abwarten, was passiert.

Stellenanzeige nicht urheberrechtlich geschützt

Bekanntlich muss ein Text – genau wie jedes andere Werk im Urheberrecht – eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Über die Frage, wann genau ein Text kreativ und individuell genug ist, um die Kriterien der kleinen Münze zu erfüllen, darüber wurden schon viele Prozesse geführt.

In einem Fall, den da KG Berlin zu entscheiden hatte, war eine Stellenanzeige fast 1 zu 1 kopiert und online gestellt worden. Ein Urheberrechtsverstoß? Nein, entschied das Gericht. Die Stellenanzeige hatte lediglich aus Tätigkeiten und Voraussetzungen des Jobs bestanden, die mit Spiegelstrichen aufgelistet wurden. Diese technischen Beschreibungen waren durch die tatsächliche Tätigkeit im Job vorgegeben. Die Auswahl war deshalb nicht kreativ. Und auch sprachlich war die Anzeige nicht individuelle gestaltet. Der persönlich formulierte Einleitungssatz reichte nicht aus, um die Anzeige hinreichend zu individualisieren. Insgesamt hebe sich der geistig-schöpferische Gesamteindruck nicht von der Masse der Stellenanzeigen ab. Deshalb war in diesem Fall die Anzeige nicht urheberrechtlich geschützt.

Linkhaftung

Bereits in der letzten Woche hatte ich über das Urteil des LG Hamburg zur Linkhaftung berichtet. Das Urteil hat jedoch so schwerwiegende Folgen, dass sich auch in dieser Woche wieder zahlreiche Rechts-Blogger damit auseinander setzten. Die heise-show ist in ihrem Podcast nochmals ausführlich der Frage nachgegangen: „Was darf man noch verlinken?“Die IT-Rechts-Kanzlei hat noch einmal detailliert die Rechtslage und Rechtsprechung rekapituliert und aufgezeigt, was Online-Händler nun beachten müssen. Carsten Ulbricht hat die Urteilsbegründung noch einmal genau analysiert und mahnt in seinem Blog-Artikel zur Ruhe. Der Angeklagte habe sich schlecht verteidigt, weshalb das Urteil wenig respräsentativ sei. Ob ein Linksetzer auch dann haftet, wenn er die verlinkte Urheberrechtsverletzung tatsächlich nicht erkennen konnte, habe das LG Hamburg gar nicht entschieden. Der Angeklagte habe im Gegenteil in folgendem Zitat eingeräumt, eine Prüfung nicht für notwendig gehalten zu haben:

„Allerdings wäre ich nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bildes anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an.”

Ulbrichts Analyse hat sicherlich einiges für sich. Die zentralen Bedenken der meisten Kritiker sind dadurch aber nicht zerstreut. Denn es bleibt ja dabei: Die Richter sind davon ausgegangen, dass eine Prüfungspflicht (wie auch immer diese aussehen mag) besteht und hier verletzt worden ist. Was für Nachforschungen soll ein Linksetzender aber bitte durchführen, um eine solche Prüfungspflicht zu erfüllen? Ein zentrales Urheberrechtsregister existiert nicht. Eine Prüfung, ob die Bilder anderswo im Netz vorliegen, bringt keine endgültige Sicherheit und ist je nach Anzahl der Unterseiten und Bilder auf der verlinkten Seite auch praktisch nicht durchführbar. Die einzige Art von Nachforschung, die marginal größeren Erkenntnisgewinn bringen könnte, als eine bloße Prüfung nach Augenschein, wäre vom Webmaster der verlinkten Seite eine verbindliche Auskunft anzufordern. Eine solche Prüfung ist jedoch in der täglichen Redaktionspraxis praktisch unmöglich. Heise konnte bereits zeigen, dass nicht einmal das LG Hamburg selbst dazu in der Lage war, rechtzeitig eine solche Auskunft zu erteilen.

Das Urteil ist und bleibt eine Herausforderung für die Online-Community.

Presserecht

Facebook Kriterien gegen Hatespeech

Der Süddeutsche Zeitung liegen offenbar interne Dokumente vor, aus denen hervor geht, nach welchen Kriterien Hatespeech-Kommentare bei Facebook gelöscht werden. Danach werden Kommentare gelöscht, wenn sie gegen Mitglieder so genannter geschützter Kategorien gerichtet sind. Durch die Richtlinien werden damit in erheblichem Ausmaß Äußerungen gelöscht, die zwar moralisch verwerflich sein mögen, rein rechtlich aber nicht zu beanstanden sind.

Wie ich bereits mehrfach geäußert habe, bewerte ich die zunehmende Privatisierung der Rechtsdurchsetzung als ausgesprochen problematisch. Welche Äußerungen tatsächlich getätigt werden können und welche nicht, wird zunehmend nicht mehr durch Gesetzgebung und Rechtsprechung bestimmt, sondern durch schwammige Begriffe in den AGBs großer Plattformanbieter.

Empfehlung der Woche

Stephan Dirks hat einen herrlich ironischen Blog-Beitrag zur Fake News-Debatte verfasst. Ungewollt philosophisch geht er dabei darauf ein, was Wahrheit in juristischen Zusammenhängen bedeutet oder mit seinen eigenen Begriffen: Wie Prozessordnungen Wahrheit erzeugen. Absolut lesenswert.

Da ich in den letzten beiden Wochen des Jahres irgendwo zwischen Bonn, Paris, Heidelberg und Berlin herum irren werde, bin ich mir nicht sicher, ob es in diesem Jahr noch weitere Wochenrückblicke geben wird. Falls nicht wünsche ich allen geneigten Lesern frohe Weihnachten und einen guten Start ins Jahr 2017. 

 
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Thomas Morus

Thomas Morus (1478-1535) war Autor, Staatsmann und Jurist. Und lehrte als Professor für Jura an der Law-School Lincoln's Inn. Als Autor und Poet schrieb er Prosa und philosophische Abhandlungen. Sein berühmtestes Werk ist die Utopia. In ihr entwirft er eine perfekte Gesellschaft, in der alle Menschen in Frieden leben und sich nach ihren Möglichkeiten entwickeln können. Hinter dem digitalen Thomas Morus steckt Thomas Reeh. Journalist, Online-Redakteur und Blogger.

 

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