Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 50

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Seite. Übergangslösung für Unirahmenvertrag gefunden. Urheberrechtsreform sieht Kopiervergütung für Verlage vor. Anhaltende Kritik an Linkhaftung. Initiative zur endgültigen Abschaffung der Störerhaftung. Stellenanzeigen nicht zwingend urheberrechtlich geschützt.

Arbeitsrecht

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Seite

Betriebsräte haben in Deutschland verhältnismäßig viel Einfluss. Zum Beispiel müssen sie zustimmen, wenn die Leistung oder das Verhalten von Mitarbeitern durch technische Maßnahmen überwacht wird.

§87 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen

[…]

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

Was aber, wenn die Überwachung nicht direkt durch technische Maßnahmen erfolgt, aber zB. Kunden Online-Feedback geben können? Auch hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, entschied jetzt das Bundes Arbeitsgericht. Im vorliegenden Fall hatte das Deutsche Rote Kreuz eine Facebook-Seite zu Marketing-Zwecken eingerichtet, auf dem sich jedoch Nutzer über einzelne Schwestern und Ärzte beschwerten.

Christian Solmecke von der Kanzlei WBS kritisierte das Urteil: Die Facebook-Seite sei zu Marketing-Zwecken und nicht zum Zwecke der Überwachung der Mitarbeiter angelegt worden. Deshalb sei sie nicht als technische Einrichtung zur Überwachung zu werten.

Urheberrecht

Urheberrechtsreform sieht Kopiervergütung für Verlage vor

Im April diesen Jahres entschied der BGH bekanntermaßen, dass nach dem gängigen Urheberrecht die Kopiervergütung an urheberrechtlich geschützten Werken alleine dem Urheber zusteht und Verlage daran keinen Anteil haben:

Schon unmittelbar nach dem Urteil, wurden Stimmen laut eine neue Rechtsgrundlage für die Verlegerbeteiligung zu schaffen. Nun hat die Regierungskoalition ihre lang angekündigte Urheberrechtsreform im Bundestag verabschiedet. Neben Maßnahmen, die schon länger geplant waren, wurde darin die Verlegerbeteiligung auf neue rechtliche Grundlage gestellt. Es gibt gewisse Bedenken, dass das neue Gesetz gegen Europarecht verstoßen könnte. Ein etwaiges Verfahren vor dem EuGH bleibt abzuwarten.

An anderer Stelle stärkt das neue Urheberrecht die Urheber: Wenn Urheber Nutzungsrechte an ihren Werken an Verwerter einräumen, haben sie zukünftig erweiterte Auskunftsrechte. Nach 10 Jahren fallen die Rechte außerdem automatisch an sie zurück.

Übergangslösung für Unirahmenvertrag gefunden

An Schulen und Universitäten werden täglich tausende wissenschaftliche Texte kopiert oder den Schüler/innen und Studenten/innen online zugänglich gemacht. Das ist absolut wesentlich, denn ohne die entsprechende Fachliteratur kann niemand in einer Bildungseinrichtung etwas lernen. Da wissenschaftliche Texte jedoch dem Urheberrecht unterstehen, stellt sich die Frage, wie die Autoren der Texte vergütet werden. Für Texte, die über Intranet-Plattformen wie Moodle zugänglich gemacht werden, regelt das §52a UrhG. Bildungseinrichtungen dürfen danach die Texte zur Verfügung stellen, müssen dafür aber eine Vergütung entrichten, die durch die VG Wort eingezogen wird.

Bislang war es so, dass die Universitäten Pauschalbeträge bezahlten. Die VG Wort versucht dagegen seit geraumer Zeit durchzusetzen, dass die Bildungseinrichtungen für jeden einzelnen Text bezahlen sollen. Die Hochschulen protestieren: Jeden einzelnen Text zu erfassen, der den Studenten/innen zugänglich gemacht wird, sei schlicht zu aufwendig. Einige Hochschulen hatten sogar angedroht, in diesem Falle gänzlich auf digitalisierte Literatur zu verzichten, und wieder Kopiervorlagen zur Verfügung zu stellen.

Zum Glück scheint diese Rückkehr in prae-digitale Zeiten nun zunächst abgewendet. Nach Angaben des Wissenschaftsministeriums von Nordrhein Westfalen einigte sich eine Arbeitsgruppe aus Kultusministern, Hochschulen und der VG Wort in letzter Minute darauf, die bisherige Praxis mindestens bis September 2017 fortzusetzen. Gut für die deutschen Hochschulen.

Filesharing Urteile

Um meinen Lesern ein Gefühl dafür zu vermitteln, wie sich die Rechtsprechung zu Filesharing entwickelt, berichte ich wöchentlich über interessante Urteile in diesem Bereich. Das AG Düsseldorf wies in einem aktuellen Urteil eine Filesharing-Klage ab. Der Angeklagte sollte ein Musikalbum per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht haben. Er konnte jedoch nachweisen, dass er am fraglichen Wochenende Freunde zu einem Online-Spiel-Wochenende eingeladen und ihnen dabei Zugriff auf seinen Internet-Anschluss gewährt hatte. Das Gericht sah dadurch die so genannte Sekundäre Darlegungspflicht erfüllt, weil dadurch die reale Möglichkeit Bestand, dass ein anderer den Verstoß begangen haben könnte.

Anders entschied das LG Leipzig in einem aktuellen Fall. Hier hatte ein Familienvater dargelegt, dass seine Kinder im Haushalt Zugriff auf das Internet hätten. Damit kamen auch hier real andere Personen als der Angeklagte in Frage. Das LG Leipzig entschied jedoch, dass der Sekundären Darlegungspflicht hier nicht genüge getan wurde. Das Urteil des LG Leipzig widerspricht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshof in dieser Frage und auch der Rechtsprechungs-Tendenz der vergangenen Wochen und Monate.

Wird die Störerhaftung endgültig abgeschafft?

Im Mai diesen Jahres gelang dem Bundestag ein PR-Coup. Er beschloss ein Gesetz um die Störerhaftung endlich abzuschaffen. Eine Maßnahme, die die Öffentlichkeit seit Jahren gefordert hatte. Leider erfüllte die Gesetzesänderung nicht was sie versprach. Denn sie schaffte nicht den Unterlassungsanspruch ab, der die rechtliche Grundlage für Filesharing-Abmahnungen ist.

Nun wird das Land Schleswig Holstein eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat einbringen, die genau diese Lücke schließen soll. Die Initiative war ursprünglich von der Fraktion der Piratenpartei im Landtag von Schleswig Holstein eingebracht und mit der Unterstützung mehrerer Fraktionen beschlossen worden.

Da ich in der Vergangenheit auf derartige Initiativen wohl zu optimistisch reagiert habe, werde ich erst einmal abwarten, was passiert.

Stellenanzeige nicht urheberrechtlich geschützt

Bekanntlich muss ein Text – genau wie jedes andere Werk im Urheberrecht – eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Über die Frage, wann genau ein Text kreativ und individuell genug ist, um die Kriterien der kleinen Münze zu erfüllen, darüber wurden schon viele Prozesse geführt.

In einem Fall, den da KG Berlin zu entscheiden hatte, war eine Stellenanzeige fast 1 zu 1 kopiert und online gestellt worden. Ein Urheberrechtsverstoß? Nein, entschied das Gericht. Die Stellenanzeige hatte lediglich aus Tätigkeiten und Voraussetzungen des Jobs bestanden, die mit Spiegelstrichen aufgelistet wurden. Diese technischen Beschreibungen waren durch die tatsächliche Tätigkeit im Job vorgegeben. Die Auswahl war deshalb nicht kreativ. Und auch sprachlich war die Anzeige nicht individuelle gestaltet. Der persönlich formulierte Einleitungssatz reichte nicht aus, um die Anzeige hinreichend zu individualisieren. Insgesamt hebe sich der geistig-schöpferische Gesamteindruck nicht von der Masse der Stellenanzeigen ab. Deshalb war in diesem Fall die Anzeige nicht urheberrechtlich geschützt.

Linkhaftung

Bereits in der letzten Woche hatte ich über das Urteil des LG Hamburg zur Linkhaftung berichtet. Das Urteil hat jedoch so schwerwiegende Folgen, dass sich auch in dieser Woche wieder zahlreiche Rechts-Blogger damit auseinander setzten. Die heise-show ist in ihrem Podcast nochmals ausführlich der Frage nachgegangen: „Was darf man noch verlinken?“Die IT-Rechts-Kanzlei hat noch einmal detailliert die Rechtslage und Rechtsprechung rekapituliert und aufgezeigt, was Online-Händler nun beachten müssen. Carsten Ulbricht hat die Urteilsbegründung noch einmal genau analysiert und mahnt in seinem Blog-Artikel zur Ruhe. Der Angeklagte habe sich schlecht verteidigt, weshalb das Urteil wenig respräsentativ sei. Ob ein Linksetzer auch dann haftet, wenn er die verlinkte Urheberrechtsverletzung tatsächlich nicht erkennen konnte, habe das LG Hamburg gar nicht entschieden. Der Angeklagte habe im Gegenteil in folgendem Zitat eingeräumt, eine Prüfung nicht für notwendig gehalten zu haben:

„Allerdings wäre ich nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bildes anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an.”

Ulbrichts Analyse hat sicherlich einiges für sich. Die zentralen Bedenken der meisten Kritiker sind dadurch aber nicht zerstreut. Denn es bleibt ja dabei: Die Richter sind davon ausgegangen, dass eine Prüfungspflicht (wie auch immer diese aussehen mag) besteht und hier verletzt worden ist. Was für Nachforschungen soll ein Linksetzender aber bitte durchführen, um eine solche Prüfungspflicht zu erfüllen? Ein zentrales Urheberrechtsregister existiert nicht. Eine Prüfung, ob die Bilder anderswo im Netz vorliegen, bringt keine endgültige Sicherheit und ist je nach Anzahl der Unterseiten und Bilder auf der verlinkten Seite auch praktisch nicht durchführbar. Die einzige Art von Nachforschung, die marginal größeren Erkenntnisgewinn bringen könnte, als eine bloße Prüfung nach Augenschein, wäre vom Webmaster der verlinkten Seite eine verbindliche Auskunft anzufordern. Eine solche Prüfung ist jedoch in der täglichen Redaktionspraxis praktisch unmöglich. Heise konnte bereits zeigen, dass nicht einmal das LG Hamburg selbst dazu in der Lage war, rechtzeitig eine solche Auskunft zu erteilen.

Das Urteil ist und bleibt eine Herausforderung für die Online-Community.

Presserecht

Facebook Kriterien gegen Hatespeech

Der Süddeutsche Zeitung liegen offenbar interne Dokumente vor, aus denen hervor geht, nach welchen Kriterien Hatespeech-Kommentare bei Facebook gelöscht werden. Danach werden Kommentare gelöscht, wenn sie gegen Mitglieder so genannter geschützter Kategorien gerichtet sind. Durch die Richtlinien werden damit in erheblichem Ausmaß Äußerungen gelöscht, die zwar moralisch verwerflich sein mögen, rein rechtlich aber nicht zu beanstanden sind.

Wie ich bereits mehrfach geäußert habe, bewerte ich die zunehmende Privatisierung der Rechtsdurchsetzung als ausgesprochen problematisch. Welche Äußerungen tatsächlich getätigt werden können und welche nicht, wird zunehmend nicht mehr durch Gesetzgebung und Rechtsprechung bestimmt, sondern durch schwammige Begriffe in den AGBs großer Plattformanbieter.

Empfehlung der Woche

Stephan Dirks hat einen herrlich ironischen Blog-Beitrag zur Fake News-Debatte verfasst. Ungewollt philosophisch geht er dabei darauf ein, was Wahrheit in juristischen Zusammenhängen bedeutet oder mit seinen eigenen Begriffen: Wie Prozessordnungen Wahrheit erzeugen. Absolut lesenswert.

Da ich in den letzten beiden Wochen des Jahres irgendwo zwischen Bonn, Paris, Heidelberg und Berlin herum irren werde, bin ich mir nicht sicher, ob es in diesem Jahr noch weitere Wochenrückblicke geben wird. Falls nicht wünsche ich allen geneigten Lesern frohe Weihnachten und einen guten Start ins Jahr 2017.

 

GEMA und Youtube einigen sich – Was müssen Youtuber jetzt beachten?

Jubel und Begeisterung in allen Sozialen Netzwerken: Die GEMA und Youtube haben sich nach etlichen Jahren endlich auf eine Vergütung geeinigt. Videos mit GEMA-Musik werden nicht mehr länger automatisch gesperrt. Heißt das, dass Youtuber ab jetzt beliebig jede Musik verwenden können, die sie wollen? Nein! Nach wie vor gibt es urheberrechtlich viel zu beachten.

Warum wurden Videos überhaupt gesperrt?

Musikstücke sind urheberrechtlich geschützt. Wer Musik ohne Erlaubnis veröffentlicht begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das gilt für Plattenfirmen und Radio genauso wie für Podcasts oder Youtube. Wer Musik veröffentlicht, braucht dafür die ausdrückliche Genehmigung aller beteiligten Künstler (Komponist, Liedtexter, Musiker). Und diese Genehmigung lassen sich Musiker natürlich bezahlen. Wurde Musik in Videos bei Youtube verwendet, so wurde bisher keine Genehmigung dafür eingeholt und auch keine Gebühren bezahlt. Das war das Problem.

Wer ist überhaupt die GEMA?

Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein, in dem die meisten deutschen Komponisten, Textdichter und Verleger organisiert sind. Er vertritt die Rechte der Urheber. Wenn zB. ein Diskothek-Betreiber oder ein Radiosender Musik spielt, dann kann er die Gebühren für alle Lieder zentral an die GEMA entrichten, die die Gelder dann an ihre Mitglieder verteilt.

Was war die Frage im Rechtsstreit?

In Deutschland gibt es das so genannte Host-Provider Privileg. Es besagt, dass Internet-Dienste wie Twitter, Facebook etc. nicht dafür verantwortlich sind, was ihre Nutzer auf ihren Plattformen veröffentlichen. (TMG §10) Wenn also ein Nutzer etwas verbotenes auf Facebook postet, muss Facebook diesen Post erst löschen, wenn er bei Facebook gemeldet wird. Auf dieses Privileg hatte sich bis jetzt auch Youtube berufen.

Youtube sagte: „Wir sind nicht verantwortlich für die Videos auf unserer Plattform. Denn die Videos werden nicht von uns, sondern von unseren Nutzern hoch geladen. Deshalb müssen nicht wir die Gebühren für die Musik-Nutzung an die GEMA bezahlen. Die GEMA muss sich an unsere Nutzer wenden.“

Die GEMA sagte: „Youtube stellt nicht wie Facebook und Twitter nur eine Plattform zur Verfügung. Youtube schaltet vor den Videos Werbung und verdient an den Videos mit. Deshalb ist Youtube nicht nur ein bloßer Host-Provider sondern aktiv verantwortlich für die Inhalte der Videos. Youtube muss die Gebühren für die Musik-Nutzung bezahlen.“

Wer hat Recht?

Die Frage war rechtlich umstritten. Zuletzt gaben Gerichte aber eher Youtube Recht. Das könnte ein Grund für die Einigung sein.

Woher kamen die Sperrtafeln?

Youtube hat über die Youtube-Content-Id die Möglichkeit automatisiert Musik zu erkennen. Wenn die Content-Id Musik in einem Video wieder erkannt hat, das urheberrechtlich geschützt war, wurde das Video gesperrt. Youtube sperrte die Videos aus zwei Gründen: 1. Um seine Nutzer zu schützen: Wenn ein Youtube-Nutzer urheberrechtlich geschützte Musik in seinem Video verwendet, hätte die GEMA den Nutzer abmahnen können. 2. Um sich selbst zu schützen: Sobald Youtube von der Musiknutzung ohne Erlaubnis erfahren hat, waren sie rechtlich gezwungen dagegen vorzugehen.

Warum gab es in anderen Ländern keine Sperrtafeln?

In anderen Ländern hat Youtube sich mit ähnlichen Institutionen wie der GEMA über eine allgemeine Vergütung geeinigt. Auch mit der GEMA bestand bis 2009 ein Vertrag. Die Gebühren, die die GEMA verlangte, waren Youtube schlicht zu hoch. Man konnte sich nicht auf einen gemeinsamen Preis einigen. Welche Beträge die GEMA genau forderte ist nicht öffentlich. Unstrittig verlangte sie jedoch sehr viel höhere Beträge als in anderen Ländern. GEMA-Vertreter Alexander Wolf: „Wir sehen, wie erschreckend niedrig die Einnahmen der Künstler in Ländern wie Großbritannien und Italien aus den Verträgen mit Youtube sind“

Was ist nun passiert?

Die GEMA und Youtube haben sich geeinigt, dass Youtube die Kosten für seine Nutzer übernimmt. Ob grundsätzlich die Nutzer oder Youtube dazu verpflichtet sind die GEMA-Gebühren für die Musik in Videos zu bezahlen, bleibt rechtlich ungeklärt.

Dürfen User nun jede Musik bei Youtube hoch laden?

Nein! Zunächst einmal gilt die Einigung nur für GEMA-Mitglieder. Musik von Musikern, die ihre Lieder nicht bei der GEMA gemeldet haben, dürfen weiterhin nicht in Videos verwendet werden. Zudem ist der Upload von Musik ohne Erlaubnis durch die GEMA nach wie vor eine Urheberrechtsverletzung. Die GEMA wird nur nicht mehr dagegen vorgehen, weil die resultierenden Gebühren ja gezahlt werden.

Schließlich bestehen an Musik nicht nur die Rechte der Urheber sondern auch die der Musik-Verlage (Plattenfirmen). Über die Content-ID können Rechteinhaber, deren Musik ungefragt genutzt wurde, also auch weiterhin Videos sperren. Sie könnten die entsprechenden Youtuber sogar abmahnen, was aber unüblich ist.

Warum nutzen überhaupt so viele Youtuber Musik in ihren Videos, obwohl das verboten ist?

Ich habe lange in Foren, Facebook-Gruppen und bei gutefrage.net Fragen zum Thema Urheberrecht beantwortet. Meiner Erfahrung nach ist der überwiegenden Mehrheit der Internet-Nutzer nicht klar, dass man Musik und Bilder nicht ohne Erlaubnis weiter veröffentlichen darf.

Wie kann ich herausfinden, ob ich ein Lied bei Youtube verwenden darf?

Mit letzter Sicherheit lässt sich das nicht herausfinden. Unter den Musik-Richtlinien bei Youtube kann jeder schauen, ob Musiktitel gegenwärtig von der Youtube-Content gesperrt werden. Youtube übernimmt aber keine Garantie für die Richtigkeit dieser Angaben, und schon gar nicht dafür, dass die Rechteinhaber ihre Einstellungen nicht ändern.

Darf ich Remixe von Musik-Liedern veröffentlichen?

Nein. Weil die Youtube-Content-Id Remixe manchmal nicht erkennt, hat sich der Irrglaube verfestigt, Remixe seien keine Urheberrechtsverletzungen. Ein Kunstwerk zu bearbeiten und danach zu veröffentlichen ist jedoch nach UrhG §23 verboten. Daran ändert sich auch durch den neuen GEMA-Youtube-Vertrag nichts.

Darf ich Cover-Versionen auf Youtube stellen?

Jaein. Die Verwertungsrechte, die die GEMA einräumt, schließen auch Cover-Versionen mit ein. Jedoch nur so lange die Lieder original-getreu gespielt werden. Wird ein Lied sehr stark verändert, so ist das wieder eine Bearbeitung nach §23 UrhG. Wer etwa einen Schlagersong als Heavy-Metal Version spielt, begeht mit Sicherheit eine Urheberrechtsverletzung. Gleiches gilt, wenn man den Text ändert.

Darf ich Songs mit einem Converter von Youtube herunter laden?

Wahrscheinlich ja. Juristen gingen bereits vor der Einigung von GEMA und Youtube davon aus, dass solche Downloads als Privatkopien nach §53 UrhG erlaubt waren. 100% sicher ist das noch nicht, weil es zu diesem Sachverhalt noch nie ein Gerichtsurteil gegeben hat. Die Einigung von GEMA und Youtube verbessert dennoch die Rechtslage für den Downloader. Denn eine Privatkopie kann verboten sein, wenn die Vorlage der Kopie (das youtube-Video) offensichtlich rechtswidrig ist. Was genau offensichtlich rechtswidrig bedeuten soll, war bisher unter Juristen durchaus umstritten. Nachdem die GEMA aber nun die Rechte für so viele bekannte Lieder einräumt, kann man mit gutem Rechte bezweifeln, ob es auf Youtube überhaupt noch offensichtlich rechtswidrige Musik gibt.

Ist die Einigung zu begrüßen?

Ja. Unzählige Internet-Nutzer können nun bei Youtube auf zahllose gesperrte Inhalte zugreifen. Youtuber deren Videos gesperrt wurden, verdienen nun wieder Geld durch Werbeeinnahmen. Und die von der GEMA vertretenen Künstler bekommen nun Geld aus den Gebühren und ihre Musik kann im Internet weiter verbreitet werden, was gut für ihre Bekanntheit und ihre Reputation ist. Die Einigung hat eigentlich nur Gewinner.

Die einzige Kehrseite: Mit den Youtube-Sperr-Tafeln wird das Urheberrecht jetzt aus der öffentlichen Debatte verschwinden, weil es für niemanden mehr konkret störend ist. Damit wird die grundlegende Debatten darüber, ob unser Urheberrecht noch zeitgemäß ist wieder zu einer Spezialisten-Diskussion. Dabei wäre eine öffentliche Debatte über Urheberrechts-Reformen (Abschaffung der GEMA-Vermutung, Recht auf Remix, Fair use Regelung, etc.) dringend notwendig.

 

 

Kostenlose Bilddatenbanken: Was ist rechtlich zu beachten?

Kostenlose Bilddatenbanken sind für Blogger ein Segen, denn ein Blogartikel ohne Bilder wird es im Jahr 2016 sehr schwer haben Aufmerksamkeit bei den Lesern zu finden: Facebook-Posts mit Bildern haben eine 94% höhere Engagement Rate. Bilder haben einen wesentlichen Einfluss auf SEO. Balthas Seibold konnte bereits 2002 nachweisen, dass Artikel-Teaser mit Bildern auf News-Seiten 3 mal so häufig angeklickt werden. Und wer diese ganzen Statistiken nicht durchlesen will, kann sich einfach fragen: „Wann habe ich selbst das letzte Mal einen Artikel ohne Teaserbild gelesen?“

Bilder sind für Blogger eine Notwendigkeit. An passende Bilder zu kommen kann sich jedoch als schwierig erweisen. Wer nicht gerade selbst Fotograf ist, verfügt oft nicht über das nötige Know-How oder Equipement, um hochwertige Fotos selbst zu erstellen. Je nach Thema des Artikels finden sich passende Motive nicht an jeder Straßenecke. Und schließlich sind gerade für private Blogger auch Zeit und Geld ein entscheidender Faktor. Glücklicherweise gibt es heute Plattformen, auf denen private und professionelle Fotografen und Designer ihre Werke kostenlos anbieten. Ich habe eine Liste von kostenlosen Bilddatenbanken zusammen gestellt. (hier gehts zur Liste) Bevor man kostenlose Bilddatenbanken nutzt, sollte man jedoch ein bisschen über die Rechtslage Bescheid wissen. Deswegen hier einige Erläuterungen:

Lizenzbedingungen

Ein Bild ist wie jedes andere Werk urheberrechtlich geschützt. [Wem das nicht klar ist, der lese bitte hier meine Einführung ins Urheberrecht]. Bilder unterliegen entweder als Lichtbildwerke (§2 UrhG) oder als Lichtbilder (§72 UrhG) dem Urheberrecht. Das bedeutet, dass sie nur mit einer ausdrücklichen Lizenz (=Erlaubnis) des Urhebers oder Rechteinhabers weiter veröffentlicht werden dürfen.(§15, §31 UrhG) Mit dem Upload auf einer Gratis-Bilder Seite räumen Fotografen und Grafiker eine solche Lizenz an die Nachnutzer ein. Es empfiehlt sich jedoch die AGB einer Bilddatenbank-Website genau zu studieren, bevor man Bilder von dort für die eigene Website verwendet.

Wer haftet für Verstöße?

Wer ein Bild auf einer Website oder einem Social Media-Profil hochlädt, und es damit öffentlich zugänglich macht, haftet selbst für alle Rechtsverstöße. Die Bilddatenbanken haften nämlich nicht. Davor schützt sie das Providerprivileg im Telemediengesetz:

§ 10 TMG Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Und auch für Rechtsverstöße, von denen der Blogger selbst nichts wissen konnte, haftet er.

Beispiel: Ein User lädt bei einer Gratis-Bild-Datenbank fremde Fotos von einem anderen Fotografen unberechtigt hoch. Ein Blogger nimmt von dort die Bilder und veröffentlicht sie auf seinem Blog. Der Blogger hat zwar „im guten Glauben“ gehandelt. Dennoch haftet er im Zweifelsfall für den Urheberrechtsverstoß. Er kann den ursprünglichen Uploader allenfalls im Nachhinein in Regress nehmen (sofern er ihn finden kann). Es ist also Vorsicht geboten. Eine 100% rechtliche Sicherheit bei der Verwendung von Fotos garantieren Gratis-Bild-Datenbanken nicht.

Man kann das Risiko einem Bildfälscher in die Falle zu gehen jedoch minimieren, indem man beispielsweise das Profil des Fotografen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit prüft. (Ist der Urheber ein professioneller Fotograf, dessen Anschrift und Kontaktdaten ich sehen kann. Hat er schon andere Fotos des gleichen Motivs veröffentlicht.) Darüber hinaus kann man das Foto über die Google-image-reverse Suche überprüfen. Ist das gleiche Foto bereits mit anderen Urheber-Angaben an anderer Stelle im Netz veröffentlicht, sollte man die Finger von dem Bild lassen.

Deutsche Rechtslage vs. US-Rechtslage

Die meisten kostenlosen Datenbanken werden von den USA aus betrieben. Bevor man Bildmaterial von dort verwendet, empfiehlt es sich zu prüfen, weshalb diese Bilder dort kostenlos angeboten werden. Einige Sonderregelungen des amerikanischen Copyrights kennt das deutsche Urheberrecht nämlich nicht. US-Künstler dürfen beispielsweise auf ihr Copyright an einem Werk verzichten, womit es automatisch in die Public Domain übergeht. In Deutschland darf ein Urheber nicht auf sein Urheberrecht verzichten. In den USA gehen Werke, die von US-Regierungsangestellten im Rahmen ihres Dienstes angefertigt wurden, automatisch in die Public Domain über. Nach deutschem Urheberrecht sind diese Werke nicht gemeinfrei. Nach amerikanischem Urheberrecht sind Detail-genaue Reproduktionen von zwei-dimensionalen Werken in der Public Domain selbst in der Public Domain (zB. Fotos von klassischen Gemälden). In Deutschland ist das seit einem desaströsen Urteil des LG Berlin nicht mehr so. Schließlich gelten in den USA viele Sonder- und Übergangsregelungen für Werke, die vor 1989 entstanden sind. Oftmals sind diese Werke in der Public Domain, wenn sie nicht korrekt beim Copyright Office angemeldet oder das Copyright nicht verlängert wurde. Auch solche Werke sind in Deutschland nicht gemeinfrei.

Am sichersten ist es daher Bilder von US-Quellen nur zu verwenden, wenn sie unter eindeutigen und nachvollziehbaren Lizenzen wie den Creative Commons Lizenzen oder CC0 stehen.

Creative Commons-Lizenzen

Creative Commons Lizenzen sind ein rechtliches Tool, das Künstlern erlaubt ihre Werke für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Wer noch nicht weiß, wie Creative Commons-Lizenzen funktionieren, findet hier einen hervorragenden Einführungsartikel von Thomas Schwenke. Wichtig zu beachten ist: Wer Bilder unter Creative Commons Lizenzen verwendet, der muss auch alle Bedingungen erfüllen, die in der jeweiligen Creative Commons Lizenz vermerkt sind. Das heißt Bilder mit dem Lizenzkürzel ND dürfen nicht verändert werden. SA gekennzeichnete Bilder dürfen bearbeitet nur unter der gleichen Lizenz veröffentlicht werden. Und Bilder mit dem Lizenzkürzel „NC“ (non commercial) dürfen nicht für kommerzielle Projekte benutzt werden.

Ab wann ist ein Projekt kommerziell? Das ist eine im Einzelfall schwierige Frage, der Klaus Graf in diesem Artikel nachgeht.

Bei Verwendung von Creative Commons Lizenzen ist deshalb Vorsicht geboten. Gerade in letzter Zeit häufen sich Fälle von Abmahnungen wegen falsch attributierten Werken unter Creative Commons Lizenz. (Berichte bei irights, Netzpolitik, NexlevelSEO, Rechtsanwalt Markus Kompa) Es gibt aber zum Glück auch eine gute Nachricht. In einem Urteil stellte das OLG Köln vor kurzem fest, dass Werke, die unter Creative Commons-Lizenzen gestellt wurden, keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben. Deswegen betrage der Schadenersatz bei der widerrechtlichen Nutzung solcher Bilder auch nur 0 Euro. (Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch trotzdem, weswegen ein Blogger im Ernstfall die Abmahnungs- und/oder Gerichtskosten zu tragen hätte)

Bilder unter Creative Commons Lizenzen dürfen eigentlich nicht in Sozialen Netzwerken wie etwa Facebook/Twitter/Youtube etc. gepostet werden. Denn mit dem Post räumt man dem Netzwerk automatisch bestimmte Recht an den Bildern ein. Die Creative Commons Lizenz gestattet es jedoch nicht, Dritten Recht an den Werken einzuräumen. Ein Gerichtsurteil liegt zu dem Sachverhalt jedoch meines Wissens noch nicht vor.

CC0 Lizenz

Die CC0-Lizenz ermöglicht es Künstlern ihre Werke ohne irgendwelche Beschränkungen zu veröffentlichen. Bilder unter CC0 dürfen ohne Bedingungen von jedem genutzt werden, als wären sie gemeinfrei. CC0 Bilder dürfen nach Meinung von Creative Commons auch problemlos in Sozialen Netzwerken geteilt werden.

Sonstige Rechtsprobleme:

Freie Lizenzen wie CC0 oder die Creative Commons Lizenzen betreffen nur das Urheberrecht und zwar nur das Urheberrecht an den Bildern. Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte räumen kostenlose Bilddatenbanken in der Regel nicht ein. Wenn also erkennbare Personen oder Markenlogos auf den Bildern zu sehen sind, liegt es in der Verantwortung des Bloggers zu prüfen, ob er die Fotos legal verwenden darf. (Hier sind Einführungen zum „Recht am eigenen Bild“ und zum „Markenrecht„.)

Schließlich sollte man noch bedenken, dass viele Fotografen, Grafiker etc. sich selbst nicht gut mit dem Urheberrecht auskennen, und unter Umständen Bilder bei kostenlosen Bilddatenbanken veröffentlichen, an denen sie selbst nicht alle Rechte haben. Wer zum Beispiel eine Collage aus fremden Fotos erstellt, der braucht dafür eine Einwilligung der Fotografen. Wer ein Foto eines anderen Werks (zB. Plakat, Grafik, Statue etc.) veröffentlicht, der braucht hierzu eigentlich die Einwilligung des Künstlers.

Nutzer von kostenlosen Bilddatenbanken sollten also jedes Bild, das sie von dort verwenden, auf rechtliche Probleme prüfen.

 

Was ist ein Impressum?

Ein unvollständiges oder nicht vorhandenes Impressum ist der Klassiker unter den Gründen für Abmahnungen. Dabei ist ein korrektes Impressum zu erstellen (für den Normal-Anwender) verhältnismäßig leicht. Was Blogger, Podcaster und Youtuber wissen sollten:

In einem Video meiner Reihe „kurz erklärt“ habe ich in weniger als 2 Minuten dargestellt, was ein normaler Anbieter beim Impressum beachten muss:

Auf einige Details und ausführlichere Begründungen konnte ich im Video leider nicht eingehen. Deshalb erkläre ich in diesem Artikel alles noch einmal ausführlich.

Wozu ein Impressum?

Das Impressum ist eine Auflistung verschiedener Angaben. Die Idee ist folgende: Wenn jemand durch die Inhalte des Mediums (Website/Podcast/Youtube-Kanal) geschädigt wird, findet er im Impressum alle notwendigen Angaben, um rechtlich gegen den Betreiber des Mediums vorzugehen. Für alle Telemedien zählen dazu:

Name des Betreibers

Anschrift (in Deutschland und ladungsfähig)

E-Mail Adresse

Unmittelbarer Kommunikationsweg

Das sind die Angaben für den Normalfall einer natürlichen Person, die einen Blog, Podcast oder Youtube-Kanal betreibt. Falls ihr ein Verein, ein Freiberufler oder eine Firma seid, müsst ihr noch zusätzliche Angaben machen. Für unterschiedliche Berufsgruppen gibt es außerdem noch gesonderte Vorschriften. Die IT-Rechte-Kanzlei hat einen guten Impressums-Generator programmiert, mit dem ihr ein Impressum speziell für euren Sonderfall erstellen könnt.

Warum gibt es so viele Sonderregeln?

Geschäftsmann schreibt "über uns"

Ab wann ist eine Seite geschäftsmäßig?

Ganz einfach: Im Impressum sollen Geschädigte alle Informationen für einen Rechtsstreit finden. Wenn sie sich zum Beispiel beleidigt fühlen, oder ihre Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, genügt eine Adresse und eine Kontaktmöglichkeit, um zB. Abmahnungen zu versenden oder den Verantwortlichen anzuzeigen.

Spezielle Berufsgruppen können jedoch ganz besondere Rechtsverletzungen begehen. zB. ein Apotheker, der ein Medikament nicht ordnungsgemäß hergestellt oder gelagert hat. Wenn jemand dadurch geschädigt wird, braucht er, um dagegen Effektiv vorzugehen, weitere Informationen: In diesem Beispiel die zuständige Aufsichtsbehörde und die zuständige Apothekerkammer.

Ein Reiseblogger oder Schmink-Youtuber kann/darf die Rechtsverletzung „Medikamente falsch aufbewahren“ gar nicht begehen. Deshalb braucht er die zuständige Apothekerkammer nicht im Impressum anzugeben.

Impressum: Die Gesetzesgrundalge

Die Pflicht ein Impressum für jedes Telemedium bereit zu halten ergibt sich aus:

§5 TMG

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […]
sowie aus:

sowie aus:

§ 55 RStV
1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Von der Impressumspflicht ausgenommen sind also lediglich Internet-Angebote mit rein privatem oder familiärem Hintergrund.

Geschäftsmäßig?

Was im Einzelfall genau mit dem Begriff „geschäftsmäßig“ in §5 TMG gemeint ist, sorgt auch bei Juristen regelmäßig für Erklärungsnot. Konsens herrscht darüber, dass „geschäftsmäßig“ nicht „gewerblich“ (=mit Gewinnerzielungsabsicht) bedeutet. Wo genau zB. bei einem Vlog oder einem Blog über private Ereignisse die Grenze der „Geschäftsmäßigkeit“ überschritten wird, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Selbst gestandene Juristen wie Thomas Schwenke im Podcast Rechtsbelehrung (ca. bei 22.20 Min) und Christian Solmecke in einem Vortrag bei der Video-Day Academy (ca. bei 1.45 Min) geraten ins Schwimmen, wenn sie allgemein erklären sollen, was „geschäftsmäßig“ bedeutet.

Das Problem: Der Begriff „geschäftsmäßig“ deutet an, dass das Kriterium etwas mit Geschäftlichkeit, Gewerblichkeit, Kommerzialität zu tun hätte. Die Frage ist: „In welchem Umfang verdient dieses Telemedium Geld.“ Ein Impressum dient aber dazu, dass Rechtsverstöße eines Mediums geahndet werden können. Eine sinnvolle Frage, um zu entscheiden, ob ein Web-Angebot ein Impressum braucht wäre deswegen: „Wie viel Reichweite hat ein Medium? Und wie wahrscheinlich ist es deswegen, dass Rechtsverstöße (Urheberrecht, Äußerungsreht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht) überhaupt relevant werden?“

In der Praxis handhabt die Rechtsprechung den Begriff „geschäftsmäßig“ dann auch sehr pragmatisch. Alles was rein privat/familiär ist, gilt als privat, alles andere als geschäftsmäßig.

Wo ist das Impressum anzubringen?

Ein Impressum muss so auf dem Web-Angebot angebracht werden, dass ein Durchschnittsnutzer es finden kann, wenn er es sucht. Nach einem Urteil des BGH von 2006 reicht es dabei aus, wenn das Impressum von jeder Unterseite (jedem Video, jeder Podcast-Episode) mit 2 Klicks erreichbar ist:

Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist […], kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit […] zu stellen sind.

Das Wort Impressum taucht im Gesetzestext nirgendwo auf. Deswegen muss der Link zum Impressum auch nicht mit „Impressum“ bezeichnet werden. Es reicht irgendeine Formulierung, die der durchschnittliche Internet-User (oder das, was Gerichte für einen durchschnittlichen Internet-User halten) als Hinweis auf rechtliche Informationen erkennen kann. zB. „Kontakt“ oder „Rechtliche Informationen“.

Was ist eine „unmittelbare Kontaktmöglichkeit“?

Um es kurz zu sagen: unmittelbare Kontaktmöglichkeit meint eigentlich eine Telefonnummer. Im Einzelfall können jedoch auch andere Kommunikationskanäle verwendet werden. Der EuGH urteilte im Oktober 2008, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich sei. Wichtig sei hingegen, dass Anfragen über den unmittelbaren Kommunikationskanal innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können. Im konkreten Fall ging es um ein Kontaktformular. Auf welche Kommunikationsdienste das Urteil noch anwendbar ist, bleibt umstritten.

Alternative Kontaktformular?

Das Kontaktformular ist also neben der Telefonnummer das einzige Kommunikationsmittel, das durch höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig als „unmittelbar“ anerkannt ist. Die Betreiber von selbst gehosteten Blogs und Webseiten können natürlich Kontaktformulare einrichten. Wer seinen Blog jedoch über WordPress.com, Tumblr oder Blogger betreibt, ist dazu rein technisch gar nicht in der Lage. Ähnliches gilt, für Podcaster, die ihre Sendungen nur bei ITunes oder soundcloud vertreiben und auch für Youtuber. Die weit überwiegende Mehrheit der Internet-Medien-Anbieter wird also entweder seine Telefonnumer angeben, oder ein rechtlich weniger abgesichertes Mittel wählen müssen.

Facebook, Twitter, Instagram?

Viele Blogger, Podcaster und Youtuber würden Kontaktanfragen sicher gerne über ihre Facebook, Instagram oder Twitter-Profile beantworten. Die Kanäle werden meistens ohnehin ständig gepflegt und beobachtet. Dort auch den rechtlichen Schriftverkehr abzuwickeln wäre höchst praktisch. Dazu gab es nun in der letzten Woche ein aktuelles Urteil des Berliner Kammergerichts. Beklagt war die Firma Whatsapp, weil sie in ihrem keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit angegeben hatte.

Was entschieden die Richter? Seinen Twitter-Account als „direkte Kommunikationsmöglichkeit“ anzugeben, dürfte nach dem Urteil endgültig unmöglich sein. Grund: Twitterer können nur private Nachrichten austauschen, wenn sie sich gegenseitig folgen. Davon kann man aber nicht bei allen Internet-Usern ausgehen, die rechtliche Beschwerden gegen den Medien-Anbieter haben. Ähnliches dürfte für alle sozialen Medien gelten, in denen man nicht jedem Profil oder jeder Seite eine Nachricht schreiben kann.

Anders sieht es mit einer Facebook-Seite aus. Hier kann man ja durchaus Nachrichten an eine Seite schreiben. Im vorliegenden Fall wurde Whatsapp zwar verurteilt, weil sie auf ihrer Facebook-Seite gar nicht die Möglichkeit angeboten haben, ihnen Nachrichten zu schreiben. Ob eine Facebook-Seite jedoch generell als „unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit“ gilt, ließen die Richter aber explizit offen. Die potentiellen Probleme liegen auf der Hand: Wie nicht jeder Internet-User bei Twitter von jedem Medienanbieter gefolgt wird, so hat auch nicht jeder Internet-User einen Facebook-Account. Ob das dem Kriterium der „unmittelbaren Kommunikation“ entgegen steht, haben Gerichte noch nicht entschieden.

Fazit: Nur die Facebook-Seite im Impressum anzugeben ist momentan noch etwas für Mutige.

Disclaimer und Datenschutzerklärung

Mit einem Impressum ist es nicht getan: Nach §13 TMG ist jeder Website-Betreiber dazu verpflichtet eine vollständige und aktuelle Datenschutzerklärung vorzuhalten. Außerdem empfehlen sich aus meiner Sicht bestimmte Haftungsausschlüsse im Umfeld des Impressums. Dabei ist viel Vorsicht geboten. Denn viele sehr verbreitete Haftungsausschlüsse gehören in die Kategorie „urbane Rechtsmythen“ und manche Formulierungen sind sogar selbst abmahn-fähig. Eine Übersicht über (meiner Ansicht nach) sinnvolle Disclaimer-Formulierungen folgt demnächst auf diesem Blog.

Ansonsten freue ich mich über Feedback und Rückfragen in Kommentaren.

 

 

Einführung ins Urheberrecht

Was darf ich kopieren? Was darf ich hochladen? Was darf ich veröffentlichen? Im Zeitalter von Facebook, Instagram, Whatsapp und Co ist es elementar geworden über Urheberrecht ein bisschen Bescheid zu wissen. Damit nach dem nächsten Facebook-Post, Blogartikel oder Youtube-Video keine Abmahnung ins Haus flattert, gibt es hier eine Einführung ins Urheberrecht.

Das Urheberrecht wurde ursprünglich geschaffen, um Künstlern und Kreativen eine faire Bezahlung für ihre Arbeit zu verschaffen. Jeder der ein Kunstwerk veröffentlichen oder zu Geld machen will, muss den Künstlern vorher um Erlaubnis fragen. Für seine Erlaubnis kann der Künstler eine Vergütung verlangen. Auf diese Weise verdienen sich Autoren, Maler, Film-Schaffende, Musiker, Performance-Künstler, Graffiti-Sprayer, Webdesigner und Games-Programmierer ihre Brötchen.

Ohne den Urheber geht gar nichts…

Das deutsche Urheberrecht und seine Regeln sind im UrhG fest gelegt. Nach §12 UrhG darf nur der Künstler sein Werk veröffentlichen.

UrhG §12

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. […]

Und ich bitte zu bemerken: Dort steht „zu veröffentlichen“. Dort steht nicht zu „verwerten“! Das bedeutet, ob ihr durch die Veröffentlichung eines Kunstwerks Geld verdient, ist völlig ohne Belang. Selbst wenn ihr kein Geld damit verdient, dürft ihr ein Bild, einen Text oder ein Video nicht veröffentlichen. Nicht einmal bei Facebook oder Instagram. Denn die Regeln gelten explizit auch für eine Veröffentlichung im Internet:

UrhG §15

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […] das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung […]

UrhG §19a

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Die Erlaubnis

Es gibt nur eine Möglichkeit, wie ihr ein Werk veröffentlichen dürft, wenn ihr es nicht selbst gemacht habt: Ihr braucht dafür eine Erlaubnis des Urhebers:

UrhG §31

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). […]

Die Gute Nachricht: Ihr braucht so eine Erlaubnis nicht zwingend schriftlich. Auch eine mündliche Lizenz (=Erlaubnis) oder eine Erlaubnis per E-Mail oder per Whatsapp Nachricht sind rechtsgültig. Ihr müsst nur um Notfall nachweisen können, dass ihr die Erlaubnis bekommen habt.

Was ist ein Werk?

Aber ab wann ist eine Sache überhaupt ein Werk und damit urheberrechtlich geschützt? Gilt das schon für ein blödes Strichmänchen oder für ein Selfie?

Die Gerichte haben in ihrer ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt. Damit ein Ding ein Werk ist, muss es folgende Kriterien erfüllen:

1. Produkt menschlichen Schaffens

(Tiere und Maschinen können qua juristischer Definition keine Kunst schaffen.)

2. Geistiger Gehalt

(Es muss irgendein tieferer Sinn im Kunstwerk liegen)

3.Wahrnehmbare Formgestaltung

(Ein Werk braucht eine Form, in der es erkennbar und wieder erkennbar ist. Das bedeutet ein Bild muss gemalt und ein Text geschrieben sein. Eine bloße Idee ist nicht durch das Urheberrecht geschützt)

4. Schöpferische Eigentümlichkeit

(Das Werk muss Einzigartig und neuartig sein)

Diese Kriterien sind nun sehr abstrakt und liegen oft im Auge des Betrachters. Deswegen fällt es schwer, sich konkret vorzustellen, was alles urheberrechtlich geschützt ist. In der Praxis werden nur geringe Hürden an den Schutz kreativer Arbeiten gestellt: Bilder, selbst einfache Schnappschüsse oder Selfies sind urheberrechtlich geschützt. Videos, Texte, Songs oder Podcasts sind ebenfalls geschützt und dürfen weder ganz noch in Auszügen veröffentlicht oder in einem neuen Werk verwendet werden.

Werk-Schnipsel

Das Urheberrecht, gilt nicht nur für jedes komplette Kunstwerk, sondern es gilt auch für jedes Teil eines Werks, das selbst die Werk-Kriterien erfüllt. Ausschnitte aus Fernsehserien, aus Youtube-Videos, Radiosendungen und Podcasts sind also ebenso tabu, wie Roman-Kapitel, Blog-Artikel oder Zeitungstexte. All das veröffentlicht ihr bitte nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis.

Bearbeitungen

Ihr dürft ohne Genehmigung also nur veröffentlichen, was ihr selbst gemacht habt. Was bedeutet jetzt aber selbst gemacht? Ein Remix oder Mashup aus bekannten Chart-Hits? Eine Filmaufnahme von einem Graffiti oder einer Street-Art-Performance? Eine Collage aus Bildern aus dem Internet? Oder eigene Zeichnungen von Batman oder Naruto?

Nein. Das alles sind Bearbeitungen also Kunstwerke, die auf Basis von anderen Kunstwerken geschaffen wurden. Wenn ihr eine solche Bearbeitung erstellt, habt ihr daran zwar das Urheberrecht, das gilt aber „ungeachtet der Urheberrechte des Ursprungswerks.“ (§3 UrhG)

UrhG §3

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. […]

Was bedeut das? Ihr habt zwar die Rechte an dem Kunstwerk, das ihr gemacht habt. (etwa dem Bild von dem Poster) Ihr könnt dieses Bild aber nicht veröffentlichen ohne dabei gleichzeitig das Poster zu veröffentlichen. Und das dürft ihr nicht. Denn an dem Poster hat ja der ursprüngliche Künstler das Urheberrecht.

Bearbeitungen dürfen deswegen nur mit Erlaubnis des Ursprungskünstlers veröffentlicht werden.

UrhG §23

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. […]

Die Strafen!

Was passiert, wenn ihr nun gegen das Urheberrecht verstoßt und Dinge ohne Erlaubnis veröffentlicht, die ihr nicht veröffentlichen dürft? Erst einmal kann ich euch beruhigen: Wir alle stoßen mehrfach täglich im Internet auf urheberrechtswidrig veröffentlichtes Material. Die meisten Urheberrechtsverletzungen im Internet werden nicht verfolgt.

Juristische Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet sind aber eine reale und ernst zu nehmende Gefahr! Selbst wenn es nur um ein Bild bei Facebook oder ein Video bei Youtube geht. Wenn ihr Bilder, Musik, Filme oder sonstige kreative Werke ohne Erlaubnis veröffentlicht, können die Rechteinhaber euch eine „Strafbewehrte Unterlassungserklärung“ schicken. Besser bekannt als Abmahnung.

UrhG §97a

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. […]

Der Grund ist folgender: Wenn ihr den Künstler nach einer Erlaubnis fragen würdet, das Material zu benutzen, dann würde der wahrscheinlich dafür Geld verlangen. Denn der Künstler hat das Recht auf eine angemessene Vergütung:

UrhG §32

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. […] Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Das Geld habt ihr ihm also vorenthalten, indem ihr das Material veröffentlicht habt, ohne ihn vorher zu fragen. Deswegen kann er Schadenersatz von euch fordern. Das geht entweder über eine Urheberrechtsklage. (Das ist aber extrem aufwendig und mit finanziellen Risiken für den Klagenden verbunden) Oder sehr viel einfacher und schneller, indem er euch eine Abmahnung schickt. Die müsst ihr dann bezahlen.

Wahrscheinlicher als eine Abmahnung ist, dass die Plattform, auf der ihr veröffentlicht habt, die Inhalte von sich aus herunter nimmt. Wenn ihr eine bei Facebook ein Bild urheberrechtswidrig hochladet haftet zwar ihr und nicht Facebook! Aber sobald Facebook Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß erhält, ist Facebook dann doch haftbar und wird die rechtswidrigen Inhalte löschen.

Für Youtuber ist die wahrscheinlichste Gefahr bei Urheberrechtsverletzungen, dass die Youtube Content-ID eure Videos sperrt. Das ist nicht so folgenreich und teuer wie eine Abmahnung, aber extrem nervig. Da habt ihr Tage lang an eurem Video gearbeitet. Und dann wird es gesperrt. Bei wiederholten vergehen, kann es auch passieren, dass ihr einen Strike bekommt und eure Videos nicht mehr monetarisieren dürft. Schließlich kann es dann passieren, dass euer Kanal nach 3 Strikes gesperrt wird.

Theoretisch sieht das Urheberrecht in §106 UrhG für krasse Fälle von Urheberrechtsverletzungen sogar eine Gefängnisstrafe vor. Die Staatsanwaltschaft verfolgt solche Fälle aber nur, wenn der entsprechende Rechteinhaber es beantragt. Und das tut kaum jemand. (Es bringt ja kein Geld ein, jemanden ins Gefängnis zu schicken, und schädigt potentiell den eigenen Ruf.)

Im Jahre 2009 wurden lediglich 229 Personen wegen Urheberrechtsvergehen verurteilt. Nur ein gutes Dutzend erhielt eine Gefängnisstrafe. Zum Vergleich: Schätzungen zufolge werden jährlich hunderttausende Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen verschickt.

Die Ausnahmen

Es gibt bestimmte Ausnahmen vom Urheberrecht. Zum Beispiel, wenn ihr Werke veröffentlicht, um sie zu analysieren. (UrhG §51) Oder wenn der Urheber (=Künstler) schon sehr lange verstorben ist. (§64 UrhG). Außerdem gibt es bestimmte Ausnahmen für Parodie und Satire. In all diesen Fällen ist es aber extrem schwer die genauen Grenzen zu beurteilen. All diese Ausnahmefälle solltet ihr also nur anwenden, wenn ihr genau wisst, was ihr tut! Was ihr zB. unter einem Zitat versteht, ist noch lange nicht das gleiche, was ein Jurist oder Richter unter einem Zitat versteht.

Urheberrecht geklärt! also alles OK?

Ihr seid nun ganz sicher, dass ihr ein Werk aus urheberrechtlicher Hinsicht verwenden dürft. Ihr habt es selbst gemacht oder eine Erlaubnis des Künstlers. Heißt das nun, euch kann nichts mehr passieren? Nein! Denn es gibt noch andere gesetzliche Regeln außer dem Urheberrecht. Zum Beispiel dürft ihr Fotos mit Leuten darauf nicht ohne weiteres veröffentlichen, weil das ihre Privatsphäre verletzen könnte. Außerdem dürft ihr Bilder auf denen Markenlogos zu sehen sind, nicht als Markenzeichen benutzen. (Also zB. um Waren, Dienstleistungen etc. zu bezeichnen. Wann genau die Nutzung von Markenzeichen verboten ist, hat Thomas Schwenke gut zusammen gefasst.) Außerdem können für einzelne Arten von Kunstwerken oder einzelne Nutzungsarten so genannte „Leistungsschutzrechte“ gelten. Solche Werke dürfen ebenfalls ohne Erlaubnis des Herstellers nicht veröffentlicht werden.

Wo finde ich denn jetzt Bilder/Clips/Musik für meine Podcasts/Blogartikel/Youtube-Videos?

Viele Künstler erlauben explizit der Allgemeinheit ihre Werke kostenlos für eigene Projekte zu nutzen. Das dürfen Künstler nach Absatz 3 von §32 UrhG. (So genannte „Linux Klausel“)

UrhG §32

3. […] Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Beispiele für solche freien Lizenzen sind etwa die Creative Commons Lizenz, die Lizenzen des Youtube-Kanals „No Copyright Sounds“ (obwohl der Name extrem missverständlich) und viele andere. Verschiedene Listen mit Portalen, wo ihr kostenlos Inhalte unter freier Lizenz findet, werden in absehbarer Zeit auf diesem Blog erscheinen.

Mehr zum Urheberrecht

Verschiedenes Material zum Urheberrecht habe ich mal hier zusammen getragen und verlinkt. Weil das Internet aber nun einmal das Internet ist, lassen sich natürlich noch viel mehr Quellen finden: zB. Der Einführungs-Podcast von Thomas Hoeren oder das Projekt „ersurf dir das Urheberrecht“ von Wikibooks.

 

Einführung ins Urheberrecht

Das Urheberrecht ist für jeden, der sich nicht täglich damit beschäftigt, sehr schwer zu verstehen. Die Grundlagen sind für einen Normalsterblichen sehr unintuitiv. Und selbst wenn man die groben Linien verstanden hat, kommt man bei fast jedem Fall in unübersichtliche Details. Es ist schwer da eine rote Linie finden.

Was ist eigentlich ein Werk? Wann ist das Ergebnis von kreativem Schaffen urheberrechtlich geschützt? Und welche Rechte hat ein Urheber/Künstler, wenn er ein Werk geschaffen hat? In Zeiten sozialer Netzwerke, teilen wir alle täglich Inhalte. Die Frage, wann, ob und wie wir digitale Inhalte weiter verbreiten dürfen ist deswegen zur Kernfrage geworden. Deshalb habe ich einige Ressourcen für den Einstieg zusammen gestellt:

In einem Einführungsartikel für Utopianreflections.net habe ich einmal eine Einführung geschrieben:

Einführung ins Urheberrecht

Eine noch ausführlichere Einführung folgt in absehbarer Zeit auf diesem Blog.

Bildrechte

Mit der häufigste Fall, in dem das Urheberrecht zum tragen kommt, ist wenn Bilder rechtswidrig verwendet wurden. Thomas Schwenke und Markus Richter sind diesem Beispiel in der allerersten Folge ihres Podcasts Rechtsbelehrung nachgegangen:

Einführungsvortrag: Urheberrecht

In seinem Einführungsvortrag für Youtuber umreißt auch Christian Solmecke das Thema Urheberrecht.

Ein ausführliches PDF über „Urheberrecht im Alltag“ hat die Bundeszentrale für politische Bildung zusammen gestellt.

Urheberrecht bei Facebook

Sehr schwierig ist das Verhältnis von Urheberrecht und Sozialen Netzwerken. Welche Schwierigkeiten bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Materialien bei Facebook auftreten können, klärt Carsten Ulbricht im Interview:

Interview: Carsten Ulbricht erklärt wichtige Punkte zur Urheberrechtsverletzung auf Facebook, zum Facebook-Pixel, uvm.

Wann darf ich Musik verwenden?

Die Frage, wann ich geschützte Musik zB. in Youtube-Videos verwenden darf, treibt viele Menschen um. Dr. Till Kreutzer von irights.info hat das Thema im ZDF-Interview mit Wiso aufgegriffen:

Außerdem hat irights eine umfangreiche FAQ zum Thema Musik auf ihrer Seite angelegt.

Kritik

Historiker und Rechtsblogger Klaus Graf hat das Urheberrecht immer wieder einer harschen Kritik unterzogen. Einen ausführlichen Kommentar zum Urheberrechtsgesetz hat er in seiner Urheberrechtsfibel vorgelegt.

Aktuelle Informationen zur aktuellen Urheberrechtsrechtsprechung gibt in den aktuellen Wochenrückblicken auf Thomas hat Recht.