VG Berlin führt Vorzensur in Deutschland ein

In einer aberwitzigen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin eine Demonstration der Piratenpartei verboten. Brisantes Detail: Die Piraten sollten den zuständigen Behörden vorab ein Redemanuskript zur Prüfung überlassen. Das Grundgesetz verbietet explizit jede Art von Vorzensur.

„Verfassungsbruch!“ „Zensur!“ „Verstoß gegen das Grundgesetz!“ In unserem gegenwärtigen politischen Diskurs fallen diese Anschuldigungen sehr schnell. Bei jeder unbequemen Entscheidung eines Amtsträgers werden sie gebetsmühlenartig herunter gerattert. So oft wurden sie wütend mit Unkenntnis und Ignoranz heraus geschrien, dass wir sie kaum mehr ernst nehmen.

Doch in diesem Falle sollten wir das. Denn, dass die Entscheidung des VG Berlin vom 6. Mai 2016 war ein Verfassungsbruch war, ist schwer von der Hand zu weisen.

Die Vorgeschichte: Am 22. April 2016 versuchte der Vorsitzende der Berliner Piratenpartei Bruno Kramm im Rahmen einer Demonstration eine Analyse von Jan Böhmermanns Gedicht „Schmähkritik“ vorzutragen. Als er damit begann Textstellen aus dem Gedicht vorzutragen, kam plötzlich die Polizei auf die Bühne und führte den Mann ab. Wie ich schon damals in meinem Youtube Video klar gemacht habe, halte ich das Vorgehen der Polizei für eindeutig rechtswidrig:

Kramm hat das Gedicht nur zum Zwecke der Analyse und Diskussion zitiert. Von den strittigen Passagen hat er sich explizit distanziert. Damit hat er sich keine der Äußerungen zu eigen gemacht. Wo kommen wir bitte hin, wenn man beleidigende Äußerungen nicht mehr zitieren darf, um sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen?

Die Auflösung der Demonstration halte übrigens nicht nur ich für rechtswidrig, sondern zB. auch Rechtsblogger Thomas Stadler, der Böhmermanns Gedicht insgesamt eigentlich sehr kritisch sieht.

Das kontroverse Urteil

Unglaublicher weise gab das Berliner Verwaltungsgericht nun der Polizei Recht. In einer Entscheidung vom 6. Mai verbot es eine weitere Demonstration der Piratenpartei. Die Rede bei der letzten Demo sei rechtswidrig gewesen und es bestehe Wiederholungsgefahr.

An diesem Urteil kann und muss man nun viel kritisieren. Zunächst hat das Gericht hier abermals den Kontext der Äußerungen nicht berücksichtigt. (Wie auch viele Kommentatoren zu Böhmermanns ursprünglicher Sendung. Meine Analyse zu Böhmermanns Schmähkritik) Böhmermanns Äußerungen dürfen hier nicht isoliert betrachtet werden, sondern waren Teil von Kramms Gesamtvortrag. Wenn Kramms Vortrag aber keine Beleidigung war, dann gab es auch keine Straftat. Folglich gibt es auch keine Wiederholungsgefahr.

Nächster Kritikpunkt: Wie der Rechtsbeistand der Piratenpartei Markus Kompa und Rechtsblogger Thomas Stadler (denen das Urteil bereits im Volltext vorliegt) übereinstimmend berichten, sah das Gericht in Böhmermanns gesamtem Gedicht keine einzige Passage, die nicht unangemessen beleidigend sei. Ob das aber auch für Passagen wie „Kurden treten, Christen hausen“ gilt, müsste diskutiert werden. An dieser Stelle wird ohne jeden persönlichen Bezug auf Erdogan seine Politik in legitimer Weise kritisiert.

Das Gericht bejahte wohl letztendlich, dass eine legitime Auseinandersetzung mit dem Gedicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein könnte. Hier aber kommt der gravierende Argumentationsschritt, mit dem sich das VG Berlin vom Boden des Grundgesetzes verabschiedet.

VG Berlin führt Vorzensur ein

Die Piratenpartei, so das VG Berlin, hätte den zuständigen Behörden schon bei der Anmeldung der Demonstration ein Redemanuskript vorlegen müssen. Nur so hätten sie prüfen können, ob die Auseinandersetzung mit Böhmermanns Gedicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Das ist ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen §5 GG.

§5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Was ist Zensur?

Der Vorwurf der „Zensur“ wird im politischen Diskurs sehr gerne und schnell vorgeschoben. In der Regel von Akteuren ohne juristische Vorbildung. Denn der Staat darf sehr wohl gegen bestimmte Äußerungen vorgehen: Etwa zum Zwecke des Jugendschutzes, dem Schutz der persönlichen Ehre seiner Bürger oder um Urheberrechtsverletzungen zu ahnden.

Was in §5 GG explizit gemeint ist, ist die so genannte „Vorzensur„. Der Staat darf Äußerungen also erst ahnden, wenn sie getätigt worden sind. Er darf nicht vorab die Meinungsäußerung verhindern. Und genau das ist hier geschehen.

Fazit

Man kann über Äußerungsrecht und Demonstrationsrecht diskutieren. Über Beleidigung und Schmähkritik. Über „zu eigen machen“ oder „nicht zu eigen machen“. Über „Kunstfreiheit“ und „Geschmack“. Über „Meinungsfreiheit“ und  über „persönliche Ehre“. All das sind komplexe und vielschichtige Begriffe mit vielen Nuancen. Sowohl juristisch als auch persönlich kann man über all diese Dinge unterschiedlicher Meinung sein.

Doch über das, was das VG Berlin hier getan hat, kann man nur sehr schwer verschiedener Meinung sein. Was hier geschehen ist, ist Zensur. Und zwar Vorzensur. So wie sie explizit in unserer Verfassung verboten ist. Hier wurde eine Meinungsäußerung durch Auflagen schlicht verhindert. Ein schwerer Schlag gegen unseren Rechtsstaat und unsere Demokratie.