Was ist ein Impressum?

Ein unvollständiges oder nicht vorhandenes Impressum ist der Klassiker unter den Gründen für Abmahnungen. Dabei ist ein korrektes Impressum zu erstellen (für den Normal-Anwender) verhältnismäßig leicht. Was Blogger, Podcaster und Youtuber wissen sollten:

In einem Video meiner Reihe „kurz erklärt“ habe ich in weniger als 2 Minuten dargestellt, was ein normaler Anbieter beim Impressum beachten muss:

Auf einige Details und ausführlichere Begründungen konnte ich im Video leider nicht eingehen. Deshalb erkläre ich in diesem Artikel alles noch einmal ausführlich.

Wozu ein Impressum?

Das Impressum ist eine Auflistung verschiedener Angaben. Die Idee ist folgende: Wenn jemand durch die Inhalte des Mediums (Website/Podcast/Youtube-Kanal) geschädigt wird, findet er im Impressum alle notwendigen Angaben, um rechtlich gegen den Betreiber des Mediums vorzugehen. Für alle Telemedien zählen dazu:

Name des Betreibers

Anschrift (in Deutschland und ladungsfähig)

E-Mail Adresse

Unmittelbarer Kommunikationsweg

Das sind die Angaben für den Normalfall einer natürlichen Person, die einen Blog, Podcast oder Youtube-Kanal betreibt. Falls ihr ein Verein, ein Freiberufler oder eine Firma seid, müsst ihr noch zusätzliche Angaben machen. Für unterschiedliche Berufsgruppen gibt es außerdem noch gesonderte Vorschriften. Die IT-Rechte-Kanzlei hat einen guten Impressums-Generator programmiert, mit dem ihr ein Impressum speziell für euren Sonderfall erstellen könnt.

Warum gibt es so viele Sonderregeln?

Geschäftsmann schreibt "über uns"

Ab wann ist eine Seite geschäftsmäßig?

Ganz einfach: Im Impressum sollen Geschädigte alle Informationen für einen Rechtsstreit finden. Wenn sie sich zum Beispiel beleidigt fühlen, oder ihre Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, genügt eine Adresse und eine Kontaktmöglichkeit, um zB. Abmahnungen zu versenden oder den Verantwortlichen anzuzeigen.

Spezielle Berufsgruppen können jedoch ganz besondere Rechtsverletzungen begehen. zB. ein Apotheker, der ein Medikament nicht ordnungsgemäß hergestellt oder gelagert hat. Wenn jemand dadurch geschädigt wird, braucht er, um dagegen Effektiv vorzugehen, weitere Informationen: In diesem Beispiel die zuständige Aufsichtsbehörde und die zuständige Apothekerkammer.

Ein Reiseblogger oder Schmink-Youtuber kann/darf die Rechtsverletzung „Medikamente falsch aufbewahren“ gar nicht begehen. Deshalb braucht er die zuständige Apothekerkammer nicht im Impressum anzugeben.

Impressum: Die Gesetzesgrundalge

Die Pflicht ein Impressum für jedes Telemedium bereit zu halten ergibt sich aus:

§5 TMG

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […]
sowie aus:

sowie aus:

§ 55 RStV
1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Von der Impressumspflicht ausgenommen sind also lediglich Internet-Angebote mit rein privatem oder familiärem Hintergrund.

Geschäftsmäßig?

Was im Einzelfall genau mit dem Begriff „geschäftsmäßig“ in §5 TMG gemeint ist, sorgt auch bei Juristen regelmäßig für Erklärungsnot. Konsens herrscht darüber, dass „geschäftsmäßig“ nicht „gewerblich“ (=mit Gewinnerzielungsabsicht) bedeutet. Wo genau zB. bei einem Vlog oder einem Blog über private Ereignisse die Grenze der „Geschäftsmäßigkeit“ überschritten wird, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Selbst gestandene Juristen wie Thomas Schwenke im Podcast Rechtsbelehrung (ca. bei 22.20 Min) und Christian Solmecke in einem Vortrag bei der Video-Day Academy (ca. bei 1.45 Min) geraten ins Schwimmen, wenn sie allgemein erklären sollen, was „geschäftsmäßig“ bedeutet.

Das Problem: Der Begriff „geschäftsmäßig“ deutet an, dass das Kriterium etwas mit Geschäftlichkeit, Gewerblichkeit, Kommerzialität zu tun hätte. Die Frage ist: „In welchem Umfang verdient dieses Telemedium Geld.“ Ein Impressum dient aber dazu, dass Rechtsverstöße eines Mediums geahndet werden können. Eine sinnvolle Frage, um zu entscheiden, ob ein Web-Angebot ein Impressum braucht wäre deswegen: „Wie viel Reichweite hat ein Medium? Und wie wahrscheinlich ist es deswegen, dass Rechtsverstöße (Urheberrecht, Äußerungsreht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht) überhaupt relevant werden?“

In der Praxis handhabt die Rechtsprechung den Begriff „geschäftsmäßig“ dann auch sehr pragmatisch. Alles was rein privat/familiär ist, gilt als privat, alles andere als geschäftsmäßig.

Wo ist das Impressum anzubringen?

Ein Impressum muss so auf dem Web-Angebot angebracht werden, dass ein Durchschnittsnutzer es finden kann, wenn er es sucht. Nach einem Urteil des BGH von 2006 reicht es dabei aus, wenn das Impressum von jeder Unterseite (jedem Video, jeder Podcast-Episode) mit 2 Klicks erreichbar ist:

Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist […], kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit […] zu stellen sind.

Das Wort Impressum taucht im Gesetzestext nirgendwo auf. Deswegen muss der Link zum Impressum auch nicht mit „Impressum“ bezeichnet werden. Es reicht irgendeine Formulierung, die der durchschnittliche Internet-User (oder das, was Gerichte für einen durchschnittlichen Internet-User halten) als Hinweis auf rechtliche Informationen erkennen kann. zB. „Kontakt“ oder „Rechtliche Informationen“.

Was ist eine „unmittelbare Kontaktmöglichkeit“?

Um es kurz zu sagen: unmittelbare Kontaktmöglichkeit meint eigentlich eine Telefonnummer. Im Einzelfall können jedoch auch andere Kommunikationskanäle verwendet werden. Der EuGH urteilte im Oktober 2008, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich sei. Wichtig sei hingegen, dass Anfragen über den unmittelbaren Kommunikationskanal innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können. Im konkreten Fall ging es um ein Kontaktformular. Auf welche Kommunikationsdienste das Urteil noch anwendbar ist, bleibt umstritten.

Alternative Kontaktformular?

Das Kontaktformular ist also neben der Telefonnummer das einzige Kommunikationsmittel, das durch höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig als „unmittelbar“ anerkannt ist. Die Betreiber von selbst gehosteten Blogs und Webseiten können natürlich Kontaktformulare einrichten. Wer seinen Blog jedoch über WordPress.com, Tumblr oder Blogger betreibt, ist dazu rein technisch gar nicht in der Lage. Ähnliches gilt, für Podcaster, die ihre Sendungen nur bei ITunes oder soundcloud vertreiben und auch für Youtuber. Die weit überwiegende Mehrheit der Internet-Medien-Anbieter wird also entweder seine Telefonnumer angeben, oder ein rechtlich weniger abgesichertes Mittel wählen müssen.

Facebook, Twitter, Instagram?

Viele Blogger, Podcaster und Youtuber würden Kontaktanfragen sicher gerne über ihre Facebook, Instagram oder Twitter-Profile beantworten. Die Kanäle werden meistens ohnehin ständig gepflegt und beobachtet. Dort auch den rechtlichen Schriftverkehr abzuwickeln wäre höchst praktisch. Dazu gab es nun in der letzten Woche ein aktuelles Urteil des Berliner Kammergerichts. Beklagt war die Firma Whatsapp, weil sie in ihrem keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit angegeben hatte.

Was entschieden die Richter? Seinen Twitter-Account als „direkte Kommunikationsmöglichkeit“ anzugeben, dürfte nach dem Urteil endgültig unmöglich sein. Grund: Twitterer können nur private Nachrichten austauschen, wenn sie sich gegenseitig folgen. Davon kann man aber nicht bei allen Internet-Usern ausgehen, die rechtliche Beschwerden gegen den Medien-Anbieter haben. Ähnliches dürfte für alle sozialen Medien gelten, in denen man nicht jedem Profil oder jeder Seite eine Nachricht schreiben kann.

Anders sieht es mit einer Facebook-Seite aus. Hier kann man ja durchaus Nachrichten an eine Seite schreiben. Im vorliegenden Fall wurde Whatsapp zwar verurteilt, weil sie auf ihrer Facebook-Seite gar nicht die Möglichkeit angeboten haben, ihnen Nachrichten zu schreiben. Ob eine Facebook-Seite jedoch generell als „unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit“ gilt, ließen die Richter aber explizit offen. Die potentiellen Probleme liegen auf der Hand: Wie nicht jeder Internet-User bei Twitter von jedem Medienanbieter gefolgt wird, so hat auch nicht jeder Internet-User einen Facebook-Account. Ob das dem Kriterium der „unmittelbaren Kommunikation“ entgegen steht, haben Gerichte noch nicht entschieden.

Fazit: Nur die Facebook-Seite im Impressum anzugeben ist momentan noch etwas für Mutige.

Disclaimer und Datenschutzerklärung

Mit einem Impressum ist es nicht getan: Nach §13 TMG ist jeder Website-Betreiber dazu verpflichtet eine vollständige und aktuelle Datenschutzerklärung vorzuhalten. Außerdem empfehlen sich aus meiner Sicht bestimmte Haftungsausschlüsse im Umfeld des Impressums. Dabei ist viel Vorsicht geboten. Denn viele sehr verbreitete Haftungsausschlüsse gehören in die Kategorie „urbane Rechtsmythen“ und manche Formulierungen sind sogar selbst abmahn-fähig. Eine Übersicht über (meiner Ansicht nach) sinnvolle Disclaimer-Formulierungen folgt demnächst auf diesem Blog.

Ansonsten freue ich mich über Feedback und Rückfragen in Kommentaren.