Das Reiss-Engelhorn-Museum hat sich vor dem Landgericht Berlin gegen die Wikipedia durchgesetzt. Streitpunkt waren mehrere gemeinfreie Werke aus dem Museum, die die Wikipedia digital zur Verfügung gestellt hatte. Mit dem Urteil hebt das Landgericht §64 des Urheberrechtsgesetzes für Bilder de facto auf.
Das Reiss-Engelhorn Museum versetzt der deutschen Kultur einen schweren Schlag. Wie Wikicommons Deutschland in einer Erklärung mitteilte, hat sich das Reiss-Engelhorn Museum im umstrittenen Wagner-Prozess gegen Wikicommons durchgesetzt. Das Berliner Landgericht entschied, dass Wikipedia verschiedene gemeinfreie Bilder aus dem Reiss-Engelhorn Museum nicht veröffentlichen dürfe. Das Urteil wird gravierende Folgen für deutsche Kunst-, Geschichts- und Kulturblogger sowie für Künstler und Journalisten haben.
Reiss Engelhorn Museum und der Krieg gegen freie Kultur
Die traurige Geschichte begann im März 2015. Damals begann das Reiss-Engelhorn Museum Massenabmahnungen gegen Blogs und kleine Webseiten zu verschicken. Grund war ein Bild von Richard Wagner, dass auf den Webauftritten verwendet worden war. Das Bild hatten die Webmaster von Wikipedias-Bilddatenbank Wikicommons herunter geladen, wo es als „gemeinfrei“ also „frei von Urheberrechten“ deklariert war. (und bis heute ist) Obwohl keiner der Webmaster von irgendwelchen rechtlichen Problemen gewusst haben kann, forderte die Kanzlei Müller Müller Rössner im Auftrag des Mannheimer Museums utopische Summen ein und trieben damit zum Beispiel das Kinder-Musik-Portal musical-co in die Pleite.
Auch gegen die Wikipedia selbst, sowie gegen den User, der das Wagner-Bild hochgeladen hatte, erhob das Reiss-Engelhorn Museum Klage.
Rechtspositionen und Rechtslage
Der Kern des Rechtsstreits: Das Wagner Gemälde wurde vom deutschen Maler Cäsar Willich angefertigt. Der starb im Jahre 1886. Der Urheberrechtsschutz an dem Gemälde ist also bereits im Jahre 1956 abgelaufen. Denn nach §64 UrhG erlischt das Urheberrecht an jedem Werk 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wenn jedoch keine Rechte am Gemälde bestehen. Was für Rechte macht das Reiss-Engelhorn-Museum dann geltend?
Die konkreten Bilder, die nun in der Wikipedia vorliegen, hatte ein Museums-Fotograf von den Gemälden abfotografiert. An diesen Fotografien beansprucht das Reiss-Engelhorn Museum nun Rechte. Es seien Lichtbilder nach §72 UrhG. Die Kategorie des Lichtbilds hatte der Gesetzgeber im Jahre 1965 als eine Art abgespecktes Urheberrecht eingeführt. Der Lichtbildschutz umfasst die gleichen Privilegien wie der normale Urheberrechtsschutz. Jedoch erlischt er schon 50 Jahre nach der ersten Publikation des Lichtbilds.
Hat das Foto des Wanger-Gemäldes Lichtbildschutz?
Der BGH hatte in seinem grundlegenden Bibelreproduktionsurteil 1989 folgende Entscheidung getroffen:
aa) […] Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Die Erweiterung des Lichtbildschutzes durch § 72 UrhG gegenüber dem – notwendig schöpferischen – Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG beruht vornehmlich auf der Erwägung, daß eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet […]. Sind es aber in erster Linie Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu einer Erweiterung des Lichtbildschutzes geführt haben, so kann jedenfalls auf ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung nicht verzichtet werden.
Worin eine persönliche geistige Leistung bestehen soll, wenn ein existierendes Gemälde lediglich abfotografiert wird, ist mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar. Zumal der Fall, den der BGH hier entschied dem aktuellen sehr ähnlich war. (Es ging um Fotoreproduktionen von Kupferstichen). Zudem argumentierte die Wikipedia zutreffend, dass das Reiss-Engelhorn Museum hier eine Aufhebung der Schutzfristen in §64 UrhG durch die Hintertüre versucht:
Durch sein eigenes Hausrecht verbietet das Reiss-Engelhorn Museum es nämlich innerhalb seiner Räumlichkeiten zu fotografieren. Dadurch kann das Museum §64 UrhG in der Praxis bedeutungslos machen. Indem es den Zugang zu den Originalen verhindert, und stets nur Kopien öffentlich macht, die unter Lichtbildschutz stehen, ist das Werk de facto zeitlich unbegrenzt geschützt.
Diesen Zustand hat das LGBerlin durch sein Urteil nun zementiert. Die einzig gute Nachricht: Wikimedia hat bereits angekündigt in die nächste Instanz zu gehen.
Reiss-Engelhorn Museum: Kein Verständnis für die Gegenwart
Die verschiedenen Stellungnahmen des Reiss-Engelhorn Museums und seiner Rechtsvertretungen während der ganzen Debatte haben übrigens wegen ihrer schieren Ahnungslosigkeit schon fast tragik-komischen Charakter. In der ersten Pressemeldung zu den Massenabmahnungen behauptete das REM zum Beispiel:
Die Urheberrechte für die Abbildung liegen bei den Reiss-Engelhorn-Museen.
Das ist unbezweifelbar faktisch falsch. Selbst wenn das Landgericht Berlin der absurden Maximalforderung des Museums statt gegeben hätte, und erklärt hätte die Gemäldefotografien seien Lichtbildwerke: Das Urheberrecht läge dennoch nicht beim Reiss-Engelhorn Museum sondern beim Fotografen. Urheberrecht kann nur eine natürliche Person haben.
In der gleichen Pressemeldung beweist das Museum seine blanke Ahnungslosigkeit über die aktuelle Medienlandschaft und deren finanzielle Möglichkeiten:
Für eine zeitlich unbegrenzte Nutzung einer Fotografie im Internet fallen 250,00 EUR an.
Kein Kunst- oder Kulturblogger, kein Kulturjournalist, kein Künstler, kein Autor, kein Internetportal, keine Tageszeitung und auch kein kleinerer Kulturverlag könnte sich eine solche Summe für eine einzelne Bildnutzung mehr leisten. Derartig abgöttische Forderungen konnte ein Museum vielleicht in den 80ern und 90ern für Verwendungen in Sammelbänden verlangen. Aber doch nicht mehr im Jahre 2016, in dem Kultur maßgeblich im Internet erlebt wird.
[Edit: Die Pressemeldung des RME wurde gestern (05. Juli 2016) von der Website des Museums entfernt. Aus ihr gingen sowohl die faktisch falsche Beschreibung der Rechtslage als auch die völlig verfehlte Preispolitik des RME hervor. Offenbar möchte das Reiss-Engelhorn-Museum diese Informationen nun nicht mehr in der Öffentlichkeit wissen]
Die Anwaltskanzlei Müller Müller Rössner begründete indes, weshalb ein simples Gemälde-Foto ein Kunstwerk darstellen soll: Der Fotograf müsse immerhin die Entscheidung treffen, ob das Bild mit oder ohne Rahmen abgelichtet wird. Wie absurd das auf jeden wirken muss, der nicht in der rechtswissenschaftlichen Bubble steckt, scheint den Anwälten dabei nicht bewusst zu sein.
Der Museumsdirektor Alfried Wieczorek wanderte während dem ganzen Verfahren durch die Zeitungen und Radiosendungen und erläuterte seine Sicht der Dinge: Wer Bilder aus seinem Museum nutzen wolle, solle gefälligst vorher anfragen. Es könne ja nicht sein, dass die Wikipedia und ihre User darüber entscheiden, ob Kunstwerke veröffentlicht werden.
Hier wird nicht nur ein völlig verfehltes Amtsverständnis sondern auch ein fehlender Blick für die Rechtslage und die Kultur an sich offenbart: Die Kunstwerke, die im Reiss-Engelhorn Museum ausgestellt sind, gehören nicht dem Museum und auch nicht Alfried Wieczorek. Sie gehören der Allgemeinheit und das Museum soll sei lediglich aufbewahren und der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Und gemeinfreie Kunstwerke gehören ebenfalls der Öffentlichkeit. Jeder darf sie veröffentlichen. Und niemand, weder die Wikipedia noch Alfried Wieczorek darf eine Veröffentlichung verhindern.
Wissen und Kultur in Zeiten des digitalen Raums fließen wie Wasser. Und niemand kann sie aufhalten.
Ein folgenschweres Urteil
Wie gesagt wird Wikicommons Deutschland in die nächste Instanz gehen. Im Moment scheint die Mehrheitsmeinung unter Juristen jedoch von einem Lichtbildschutz für Reproduktionsfotografien auszugehen. Auch wenn das Amtsgericht Nürnberg im gleichen Sachverhalt einem Wikipedia-Nutzer Recht gab.
Sollte das Urteil des LGBerlin jedoch Bestand haben, wird das schwere Folgen für Blogger, Kulturjournalisten und Künstler haben. Ihnen wird durch die Entscheidung faktisch ihre Arbeit unmöglich gemacht. Denn die Kosten für Gemäldefotografien und alleine der Verwaltungsauwand die Rechte einzuholen, sind für sie nicht tragbar.
All das wird natürlich nicht dazu führen, dass im Internet weniger Gemäldefotografien kursieren. Die User werden das eben nur nicht mehr auf dem Boden des Gesetzes tun können. Es wird genau das passieren, was in den letzten 20 Jahren immer passiert ist, wenn urheberrechtliche Regelungen der gängigen Alltagspraxis diametral entgegen stehen: Die Rechtslage wird einfach ignoriert werden.
„Unbegrenzt“ ausgehebelt würde die Gemeinfreiheit des Gemäldes nicht, aber immerhin auf 50 Jahre nach der Veröffentlichung des Fotos ausgedehnt. Das macht es aber natürlich um kein Haar besser.
In einer Welt in der Print-Produkte noch einen relevanten Anteil am Gesamt-Medien-Konsum haben, ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass nach 50 Jahren noch jemand ein Magazin oder einen Bildband hat, in dem das Bild abgedruckt ist. Wenn wir aber von einer (nicht allzu fernen) Zukunft ausgehen, wo Inhalte maßgeblich online konsumiert werden, ist es simpel die Verbreitung solcher Bilder zu verhindern. Auf den relevanten Online-Präsenzen wird dann regelmäßig das aktuelle Bild gegen ein neues Foto ersetzt, an dem noch Lichtbildschutz besteht. Das Museum hat ja als einziger Zugriff auf das Original-Bild.