Wochenrückblick: Internet- und Medienrecht KW 40

Die Staatsanwaltschaft Mainz stellt das Verfahren gegen Jan Böhmermann ein. Seit letzten Samstag können Verträge per E-Mail gekündigt werden. Der BGH stärkt Anschlussinhaber bei Abmahnungen. Neue Regeln für Amazon-Bewertungen. Der rechtliche Wochenrückblick für die 40. Kalenderwoche 2016.

Wochenrückblicke sind kein einfaches Medienformat. Mal gibt es in einer zu viele Meldungen, um auf alle einzugehen. Mal ist Medienflaute und es will sich in einer Woche einfach nichts tun. Im Bereich des Internet- und Medienrechts passiert aber eigentlich immer genug, um einen Artikel zu füllen. Im Gegenteil hat mich in der Vergangenheit immer etwas geärgert, dass ich nicht alle Meldungen in einem ausführlichen Kommentar behandeln konnte. Deswegen versuche ich ab dieser Woche einmal einen wöchentlichen Rückblick auf die wichtigsten Meldungen im Internet-Recht.

Verfahren gegen Böhmermann eingestellt

Selten hat ein juristisches Verfahren die Gemüter in Deutschland so erhitzt, wie das polemische Gedicht des Satirikers Jan Böhmermann zu Beginn dieses Jahres. Quer durch alle Talk-Shows, News-Kommentarspalten und Facebook-Gruppen diskutierten die Deutschen auf einmal über Ehrdelikte, Schmähkritik und Majestätsbeleidigung. Letztendlich musste sich sogar die Bundeskanzlerin öffentlich zu einem Satirestück äußern. Ein Novum in der Nachkriegsgeschichte. Erschwerend kam für die unübersichtliche Debatte hinzu, dass der zu Grunde liegende rechtliche Sachverhalt nicht eben einfach war. Tatsächlich war die Rechtslage so kompliziert, das es mich in einem Youtube-Video 17:40 Minuten gekostet hat, sie erschöpfend aufzuarbeiten:

Seit diesem Dienstag ist das strafrechtliche Nachspiel des Prozesses nun beendet. Die Staatsanwaltschaft konnte nach ihrer Stellungnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Beleidigung sehen. Schon, ob das Schmähgedicht überhaupt objektiv als Beleidigung betrachtet werden könne, sei offen, weil es im Kontext der Show ja lediglich als Beispiel für eine rechtswidrige Beleidigung genutzt wurde. Zudem sei durch die Übertriebenheit der Vorwürfe klar zu ersehen, dass es sich um Satire handele. Die Meinungsäußerungsfreiheit und Kunstfreiheit hätten den Schutz von Erdogans Ehre deshalb klar überwogen. Kurz gesagt: Die Staatsanwaltschaft kam zur gleichen Einschätzung, die ich und viele Rechtsblogger schon damals geäußert hatten. (Siehe Video oben)

Böhmermann selbst äußerte sich in einem polemischen Youtube-Video zu den Ergebnissen der Staatsnwaltschaft und freute sich, dass sein „Jura-Proseminar“ endlich Verständnis gefunden habe. Der juristische Spießroutenlauf ist für den Moderator jedoch noch nicht beendet. Im November wird vor der Zivilkammer des Hamburger Landgerichts die privatrechtliche Klage von Erdogan gegen Böhmermann weiter verhandelt. In erster Instanz hatte das Gericht in einem bizarren Urteil dem türkischen Präsidenten Recht gegeben. (Kommentar von Markus Kompa)

Da die strafrechtliche Frage nun geklärt ist, ist zu hoffen, dass auch das juristische Verfahren gegen den Berliner Piratenpartei Vorsitzenden Bruno Kramm nun eingestellt wird. Dieser war verhaftet worden, weil er im Rahmen einer Demonstration Teile des Gedichts zitiert und analysiert hatte.

Verträge können per E-Mail gekündigt werden

Am 1. Oktober kam es zu einer wichtigen Änderung am § 309 Nr. 13 des BGB, der den Rechtsrahmen für AGBs bildet. Der Begriff „Schriftform“ wurde durch den Begriff „Textform“ ersetzt. Zukünftig können Bestellungen oder Dienstleistungsverhältnisse also nach den AGB per E-Mail gekündigt werden. Online-Shop-Betreiber sollten schleunigst ihre AGB aktualisieren. Denn sonst sind die AGBs nicht nur unwirksam. Die veraltete AGB stellt auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Mehr Info in den Artikeln zum Thema von Thomas Stadler und Thomas Schwenke

Abmahnungen: BGH stärkt Anschlussinhaber

Werden in Deutschland von einem Internetanschluss aus Urheberrechtsverletzungen wie Filesharing begangen, dann gilt zunächst der Anschlussinhaber als Täter, bis er anderes nachweisen kann. Daran wird sich auch durch ein aktuelles Gesetzgebungsverfahren nichts ändern. Abmahnanwälte haben also weiter leichtes Spiel. Denn herauszufinden, von welchem Anschluss aus eine Urheberrechtsverletzung ausgeführt wurde, ist unendlich viel einfacher als nachzuweisen, wer diese Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Zum Glück hatte der BGH bereits in den letzten Jahren langsam eine Änderung seiner ständigen Rechtsprechung eingeleitet: In immer mehr Fällen entschied er für den Anschlussinhaber, wenn dieser nachweisen konnte, dass zB. auch Mitbewohner oder erwachsene Familienmitglieder als Täter in Frage kamen. Unklar war bis jetzt, wie umfangreich ein Anschlussinhaber nachforschen muss, um nachzuweisen, dass eine andere Person den Rechtsverstoß begangen haben kann. In einem Urteil vom Donnerstag hat der BGH genau das nun spezifiziert: Es genügt demnach, wenn der Anschlussinhaber den Namen eines anderen Nutzers nennt und klar machen kann, dass dieser Zugriff auf den Internetanschluss hat. Es ist demnach nicht zumutbar seine Freunde oder Familienangehörigen zu verhören, Computer oder andere Endgeräte zu durchsuchen oder gar ständig zu überwachen, wer den Internetanschluss gerade nutzt.

Ein weiterer Schritt, der es Abmahnanwälten zukünftig schwerer machen könnte.

Amazon verbietet Incentivized Reviews

Nach einer Änderung in den Amazon AGB sind so genannte Incentivized Reviews zukünftig verboten. Das sind Produktbewertungen für die Kunden eine Gegenleistung, etwa ein kostenloses Rezensionsexemplar oder einen Gutschein bekommen. Incentivized reviews standen schon lange im Ruf nicht objektiv zu sein. Amazon führt eine aktuelle Studie an, nach der incentivized reviews im Durchschnitt 0,3 Sterne besser bewerten, als ein Produktbewertungen, für die keine Gegenleistung angeboten wurde.

In Deutschland können incentivized reviews ohnehin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Mehr dazu hier.

Amtlich: Abmahnungen gehen weiter

2013 wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Ziel war es dem ausufernden Abmahnwesen, vor allem gegen Privatleute endlich Einhalt zu gebieten. Für nicht gewerbliche Ersttäter wurde der Gegenstandswert im Falle einer Abmahnung deswegen auf 1.000 Euro beschränkt. Ein Gegenstandswert von 1.000 Euro bedeutet, dass ein Abgemahnter nicht mehr als 150 Euro + Schadenersatz zahlen muss.

Am Gesetz wurde schnell Kritik laut. Die Rechtsbegriffe seien zu unbestimmt. Ob das Gesetz eine Wirkung habe, sei deswegen fraglich. Vor allem irights.info hatte die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis beobachtet und seine begrenzte Wirkung beklagt. Nun bekommt das Portal neue Munition: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat eine Studie veröffentlicht. Die Ergebnisse beruhen auf der Befragung von Abgemahnten, die Beratungsangebote der Verbraucherschutzzentralen in Anspruch genommen haben.

In mehr als einem Drittel hätten die Abmahner danach Sonderregeln für sich geltend gemacht, wonach der Höchststreitwert im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Die durchschnittlichen Summen, die in Abmahnungen gefordert würden, seien nach der Studie seit 2013 eher gestiegen. Der Grund hierfür sei, dass Anwälte seitdem weniger Nachlass bei den angebotenen Vergleichssummen anböten.

Die Studien-Ergebnisse scheinen dafür zu sprechen, dass große Unklarheit über die Rechtslage und die verwendeten Begriffe herrscht. Im konkreten Fall ist deswegen oft nicht klar, ob die Regelungen aus §97a Nummer 3 UrhG Anwendung finden.

Gemeinsame Episode: Jurafunk und Rechtsbelehrung

Und noch eine Nachricht für alle Podcaster: Die beiden größten deutschen Jura-Podcasts Rechtsbelehrung mit Thomas Schwenke und Marcus Richter und Jurafunk mit Stephan Dirks und Henry Krasemann planen offenbar demnächst eine gemeinsame Episode. Das Thema lautet passenderweise: Recht für Podcaster. Wer einen eigenen Podcast betreibt und rechtliche Fragen dazu hat, kann diese hier stellen. Ausgewählte Fragen werden die Juristen dann im Podcast beantworten.

 

BGH schränkt Störerhaftung ein

Störerhaftung: Nach dem politischen Paukenschlag gestern sorgt heute der BGH für Schlagzeilen. In einem Urteil schränkte er die Störerhaftung entscheidend ein.

Die Störerhaftung kommt kaum aus den Schlagzeilen. Erst gestern hatte die Regierungskoalition angekündigt, die Störerhaftung endgültig abschaffen zu wollen. (Mein Artikel inklusive juristischer Hingergründe zum Thema findet sich hier) Nun hat der BGH in einem heutigen Urteil die von ihm selbst geschaffene Störerhaftung entscheidend eingeschränkt.

Störerhaftung und Belehrungspflicht

Wenn in Deutschland über einen Internetanschluss eine rechtswidrige Handlung wie etwa ein urheberrechtswidriges Filesharing begangen wird, dann wird zunächst vermutet, dass der Inhaber dieses Internetanschlusses auch der Täter ist. Es obliegt dann ihm nachzuweisen, dass auch andere Personen die Tat über sein WLAN hätten begehen können.

Kritischer Punkt: (Und hierin unterscheidet sich die deutsche Rechtsprechung von der Rechtsprechung der restlichen westlichen Welt) Wenn andere Personen Zugriff auf den Internet Anschluss hatten, so haftet der Anschlussinhaber als Störer, weil er die Infrastruktur für den Rechtsverstoß zur Verfügung gestellt hat. Dies traf nach der Rechtsprechung des BGH nur dann nicht zu, wenn er alle Nutzer seines Internetanschlusses (Etwa Familienmitglieder, Nachbarn oder Mitbewohner) darüber belehrt hatte, dass sie keine urheberrechtswidriges Filesharing betreiben dürfen.

Das heutige Urteil

Von diesem Grundsatz ist der BGH nunmehr abgekommen. Er hält es nach seinem Urteil von heute fest:

Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Die Folgen

Das Urteil hat in der Tat das Potential der im sterben liegenden Störerhaftung den Todesstoß zu versetzen. Bereits in den letzten Jahren häuften sich Fälle in denen Abgemahnte sich mit folgender Argumentationsstrategie erfolgreich vor Gericht gegen Schadenersatzforderungen wehrten:

„Ich bestreite nicht, dass der Urheberrechtsverstoß über meinen Internetanschluss geschehen ist. Jedoch bestreite ich den Verstoß begangen zu haben bzw. mache diesbezüglich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht gebraucht. Auf den Internet-Anschluss hatten neben mir auch meine Familie/ meine Mitbewohner/meine Gäste Zugriff. Wer von uns den Verstoß begangen hat, ist also nicht bekannt. Die Schadenersatzforderungen können deswegen nicht geltend gemacht werden, weil nicht klar ist bei wem.“

Der letzte Ausweg der Abmahn-Anwälte war in diesem Fall zu argumentieren: „Die Mitnutzer des Internetanschlusses wurden nicht korrekt darüber belehrt, dass sie kein illegales Filesharing betreiben dürfen bzw. kann der Anschlussinhaber nicht nachweisen die Mitnutzer ausreichend belehrt zu haben.“

(Ausführlich zur Störerhaftung, sei wie gestern auf den Podcast Rechtsbelehrung von Markus Richter und Thomas Schwenke verwiesen. Bei um 1.00.00 findet sich auch eine herrliche Diskussion, über Belehrungspflicht und Nachweisbarkeit)

Fazit

Mit dem neuen Urteil des BGH ist Abmahn-Anwälten der Musik- und Filmindustrie ihr letzter Argumentationsweg verbaut. Sie kann nun nur noch Schadenersatz gegen Filesharer geltend machen, wenn sich genau nachweisen lässt, wer den Verstoß begangen hat. In Zeiten kollaborativer Internetnutzung und freier WLANs wird das zukünftig nur noch selten vorkommen. Noch bevor etwaige Gesetzesänderungen greifen, könnte dieses Urteil der Störerhaftung also den Gar ausmachen.

 

Regierung will Störerhaftung abschaffen?

Die Große Koalition hat angekündigt die umstrittene Störerhaftung für offene W-LANs abzuschaffen. Fachjuristen, die Öffentlichkeit, Wirtschaftsvertreter und zuletzt der EuGH hatten die Regierung stark unter Druck gesetzt. Für allzu Große Freudenausbrüche ist es jedoch zu früh…

Online-Rechtsthemen schaffen es selten in die Mainstream-Schlagzeilen. Wenn nun Medien wie Zeit, Frankfurter Rundschau, Spiegel und heise synchron berichteten, zeigt das wie groß diese Meldung ist: Die Regierungskoalition will die Störerhaftung abschaffen, bestätigte auch Justizminister Heiko Maaß bei Twitter.


Das Netz jubelte. In sozialen Netzwerken zeigte sich ausgelassene Freude. Wirtschaftsverbände wie der Digitalverband Bitkom begrüßten die Entscheidung.
Sollten sich die Hoffnungen bewahrheiten, wäre das das Ende eines merkwürdigen rechtlichen Sonderwegs in Deutschland.

 

Was ist die Störerhaftung?

Störerhaftung ist ursprünglich überhaupt kein reiner Begriff des Internet-Rechts, sondern leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab:

§1004 BGB

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Musterbeispiel für einen klassischen Anwendungsfall: Ein morscher Baum wächst von meinem Grundstück auf das meines Nachbarn herüber. Ich muss verhindern, dass der Baum auf das Nachbarhaus stürzt. Darauf hat mein Nachbar Anspruch, obwohl ich den Baum nicht absichtlich oder durch eigenes Zutun auf sein Haus stürzen lasse. Dadurch, dass der Baum auf meinem Grundstück wächst, habe ich bestimmte Pflichten.

Jahrzehnte lang war der Begriff der Störerhaftung nur wenigen Fachjuristen bekannt und führte zu fast keinen Streitigkeiten. Dann kam der BGH.

Störerhaftung bei W-LANs

In seiner Grundsatzentscheidung „Sommer unseres Lebens“ legte der BGH im Jahre 2010 grundsätzlich fest, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für alle Rechtsverstöße als Störer haftet, die von seiner IP-Adresse aus begangen werden. Es sei denn er hat sein W-LAN durch Sicherheitsmaßnahmen auf aktuellem Stand geschützt.

Die Entscheidung war ein Novum in Europa und allen sonstigen westlichen Industriestaaten. Und es muss hier noch einmal ausdrücklich betont werden: Die Politik war hier vollkommen unschuldig. Der BGH hat die Grundlagen seiner ständigen Rechtsprechung durch eine … sagen wir sehr weitgehende Auslegung bestehender Gesetze geschaffen.

Störerhaftung: Juristisch haltbar?

Der gewichtigste Rechtsgrund gegen die Störerhaftung ist der Artikel 10 des Telemediengesetzes:

§10 TMG

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

(1) sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, […]

Der BGH hatte dagegen bisher stets argumentiert: Die Artikel 9 – 11 des Telemediengesetzes seien auf Unterlassungsansprüche (wie sie etwa bei Abmahnungen gegen Urheberrechtsverstöße geltend gemacht werden) nicht anwendbar.

Anwalt und Rechtsblogger Thomas Stadler hatte bereits 2010 darauf hingewiesen, dass diese Rechtsansicht sowohl der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als auch der Rechtsprechung des BGH an anderer Stelle widerspricht.

Wer sich mit der (fragwürdigen) juristischen Argumentation zur Störerhaftung genauer auseinander setzen will, dem sei der Podcast „Rechtsbelehrung“ von Thomas Schwenke und Markus Richter empfohlen.

Etwa bei 1.00.00 bringt Markus Richter den Stand der Diskussion sehr gut auf den Punkt.

Markus Richter: Das ist doch alles total absurd!!!

Grund für die Gesetzesänderung: der EuGH

Anlass für die nun so plötzlichen Bemühungen der Regierungskoalition ist die Äußerung des Generalanwalts am EuGH vom 16. März diesen Jahres. In dem konkreten Fall klagt ein Mitglied der Piratenpartei aus München in Brüssel. Der beklagte hatte ein offenes W-Lan betrieben und weigerte sich Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche für eine Urheberrechtsverletzung zu übernehmen, die von seiner IP aus begangen worden waren. Der Generalanwalt Szpunar gab ihm Recht. Von einem W-LAN-Anbieter könne nicht verlangt werden, sein W-LAN zu verschlüsseln. Das Urteil des EuGH in dem Fall liegt noch nicht vor. Das Gericht folgt jedoch häufig dem Antrag des Generalanwalts.

Auf diesen Druck aus Brüssel ist der neue Anlauf der Regierungskoalition zurück zu führen. Bis der konkrete Gesetzesentwurf vorliegt, genieße ich die Ankündigung mit Vorsicht. Die Regierung hatte schon im September letzten Jahres großspurig die Abschaffung der Störerhaftung angekündigt. Im Gesetzesentwurf fanden sich dann aber Regelungen, die im Gegenteil die irrwitzige Rechtsprechung des BGH sogar fest gegossen hätten.

Der deutsche Sonderweg der Störerhaftung ist noch nicht beendet.