EU Urheberrechtsreform – Angriff auf das Netz

In mehreren Entwürfen hat die EU-Kommission heute ihre Pläne zur EU Urheberrechtsreform vorgelegt. Die Vorschläge lösen im Urheberrecht wenige grundsätzliche Probleme, schaffen aber viele neue: Insbesondere das Leistungsschutzrecht für Presseverleger steht bereits jetzt massiv in der Kritik.

Gebäude des Europaparlaments in Straßbourg

EU Parlament in Straßburg (Frankreich) Foto von Frank Margo CC-BY 2.0

Nun ist sie da, die EU-Urheberrechtsreform. In mehreren Entwürfen hat die EU-Kommission ihre Vorschläge unterbreitet. Viel war im Vorfeld von dieser Reform erwartet worden: Nicht wenige hofften das Urheberrecht würde endlich an die soziale (und digitale) Realität des 21. Jahrhunderts angepasst. Schon im letzten Jahr zeichnete sich allerdings ab, dass keines der wirklich grundlegenden Probleme angegangen wurde. Was wir nun vor uns haben, sind Regelungen, die das freie Internet weiter beschränken werden. Die Vorschläge schaffen viele neue Baustellen: Zusätzliche Schranken, aufwendige bürokratische Verfahren und Rechtsunklarheiten.

Aus der Netzgmeinde und von den üblichen Urheberrechts- und Law-Blogs hagelte es sofort Kritik: die Piratenpartei-Abgeordnete Julia Reda, der Branchenverband der Digitalwirtschaft Bitkom, der Urheber- und Medienrechtsblog irights und heise kritisierten die Pläne scharf.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Im Kern der Kritik steht das sicherlich gut gemeinte neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Journalistische Angebote erhalten nach Vorstellung des EU Kommissars Günther Oettinger zukünftig ein 20 Jahre andauerndes Leistungsschutzrecht. Das allein hört sich sinnvoll an. (Ist aber eigentlich unnötig, weil solche Inhalte auch nach bestehender Rechtslage bereits urheberrechtlich geschützt sind.) Das Problem: Google und andere Suchmaschinen sollen den Presse-Verlegern auch dann Lizenzen bezahlen, wenn sie lediglich kurze Snippets der Artikel in ihren Such-Ergebnissen anzeigen. Gleiches soll nach einem Interview Oettingers in der FAZ auch gelten, wenn Facebook oder andere kommerzielle Websites Presseangebote verlinken und dabei Text-Snippets und Bilder anzeigen.

Oettinger behauptet im Interview, dass diese Regelungen nicht für Privatnutzer gelten, die etwa links auf ihren Facebook-Profilen teilen. Das ist sehr fraglich. Denn nach momentaner Rechtslage unterscheidet das Urheberrecht von sich aus nicht zwischen kommerziell und nicht-kommerziell veröffentlichten Inhalten. Das jüngste Urteil zur Linkhaftung des EuGH schien in eine solche Richtung zu argumentieren. Eine klare gesetzliche Regelung, die im Urheberrecht zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Inhalten unterscheidet, liegt bis jetzt jedoch nicht vor. (Obwohl eine solche Regel sehr sinnvoll wäre) Und wie Julia Reda mit Recht anmerkt, ist im bisherigen Entwurf auch nicht geplant eine solche einzuführen.

Doch nehmen wir einmal an, Oettinger hätte Recht, und private Facebook-Nutzer wären von der Regelung nicht betroffen. Sie wäre dennoch eine Katastrophe.

Schwammig – aufwendig – realitätsfern

Das Netz lebt davon, dass Webseiten sich gegenseitig verlinken können. Dabei ist es in den letzten Jahren zum Standard geworden, dass dabei Teaser und Bild des verlinkten Artikels mit angezeigt werden. Das Content Management System WordPress (mit dem auch dieser Blog betrieben wird) zieht seit der Version 4.5 automatisiert Teaser und Bild, wenn ein anderer WordPress-blog verlinkt wird. Die Gründe liegen auf der Hand: Schon in den frühen 2000ern haben Studien ergeben, dass Links mit Teaser und Bild häufiger angeklickt werden. So profitieren alle Beteiligten: Der User kann sich einen besseren Überblick verschaffen, was für ein Artikel dort verlinkt ist, der Betreiber der verlinkenden Website bietet mehr Informationen für seine User und der Betreiber der verlinkten Website bekommt mehr und besseren Traffic.

Diese Praxis wird durch die geplanten Gesetzen jetzt unterbunden. Niemand wird mehr Links setzen, wenn er dazu vorher eine Lizenz einholen muss. Und dabei spielt es keine Rolle wie hoch oder niedrig der entsprechende Preis wäre. Der Verwaltungsaufwand ist schlicht zu hoch. Bevor irgendein Seitenbetreiber einen Links setzt, müsste er Kontakt zum Betreiber der verlinkten Seite aufnehmen. Der Betreiber der verlinkten Seite müsste ihm antworten. Dieser muss mit der Verlinkung einverstanden sein. Beide müssen sich über den Preis einigen. Und schließlich muss der Preis auch noch gezahlt werden. Ich selbst habe in diesem Artikel bisher 7 andere Webseiten verlinkt. Hätte ich für jeden Link dieses Prozedere absolvieren müssen, hätte das insgesamt wesentlich mehr Zeit in Anspruch genomen als diesen Artikel zu schreiben. Die Hauptaufgabe von Journalisten und Bloggern würde es also zukünftig Link-Rechte zu klären. Die Erstellung von Texten und Bildern würde nur noch einen geringen Bruchteil ihrer Arbeitszeit ausmachen.

Google und Facebook jubilieren

Wer meine verschiedenen Beiträge in der Vergangenheit verfolgt hat, weiß, dass ich bei weitem kein Freund von Google bin. Die Regelungen, die die EU-Kommission hier vorlegt sind jedoch realitätsfern. Google kann selbstverständlich nicht jeden Artikel vergüten, den sie in ihrem Index vorhalten und über die Suchmaschine zugänglich machen. Im Gegenteil würde das Gesetz dazu führen, dass viele journalistische Inhalte aus der Google-Suchmaschine verschwinden, und damit für den Großteil der Internet-User nicht mehr zugänglich sind. Wie irights sehr treffend analysiert hat, wird diese Entwicklung großen Medienhäusern helfen und kleine Mediendienste und Blogger benachteiligen. Gerade Websites, die noch keine große Leserschaft haben, profitieren momentan davon, dass ihre Artikel über Google aufgefunden werden.

Schlimmer noch: Das neue Leistungsschutzrecht hat das Potential die Monopole von Google und Facebook noch zu festigen. Kleinere Suchmaschinen oder Soziale Netzwerke können sich die Kosten für Verlinkungen nämlich noch viel weniger leisten, als die etablierten Player. Die EU-Urheberrechtsreform schützt die Monopolisten also noch weiter gegen neue Wettbewerber.

Wer denkt an Blogger?

Am härtesten getroffen werden durch die Regeln erneut Hobby-mäßige oder semi-professionelle Blogger. Ihr Status als „kommerziell“ oder „nicht kommerziell“ ist meistens unklar. Selbst wenn Oettinger also eine Regelung zum Schutz von „privaten“ Usern einführen würde: Die Blogger könnten sie nicht in Anspruch nehmen. Kein Blogger kann sich sicher sein als „Privater User“ zu gelten. Deshalb wird es auch kein Blogger riskieren, potentielle Urheberrechtsverstöße zu begehen.

Wie weiter oben erwähnt zieht WordPress übrigens automatisiert Teaser und Bild bei einer Verlinkung. Der Blogger selbst hat darauf keinen Einfluss und weiß häufig nicht, wie er das überhaupt verhindern kann.

EU Urheberrechtsreform: die Risiken und Nebenwirkungen

Die Kritik am Leistungsschutzrecht für Presseverleger hat die anderen Aspekte der EU Urheberrechtsreform fast überlagert. Es gibt jedoch noch weitere Probleme: Beispielsweise werden Host-Provider zukünftig gezwungen spezielle Software bereit zu stellen, um hoch geladenes Material sofort auf Urheberrechtsverstöße zu prüfen. Damit wird das Provider Privileg untergraben. Der Branchenverband Bitkom wies außerdem auf folgenden Umstand hin: Wenn explizit gesetzlich fest gelegt wird, dass Data-Mining durch Wissenschaftsinstitutionen erlaubt wird, dann heißt das im Umkehrschluss, dass jeder andere dieses Verfahren nicht anwenden darf. Durch systematische Auswertung von frei zugänglichen Daten im Internet haben besonders viele Startups bisher ihr Geschäftsmodell entwickelt. Sehr viel Kritik richtete sich auch an Themen, die entweder gar nicht angegangen oder nur unzureichend geregelt wurden.

Fazit

Mit der jetzigen EU Urheberrechtsreform hat die EU Kommission es versäumt das Urheberrecht an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts anzupassen. Stattdessen hat sie mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger ein realitätsfremdes Rechtskonstrukt geschaffen, dass in der Praxis vielen Haupt- und Nebenberuflichen Medienschaffenden das Leben schwer machen wird. Heute war ein schlechter Tag für das Internet.

 

 

Kostenlose Bilddatenbanken: Was ist rechtlich zu beachten?

Kostenlose Bilddatenbanken sind für Blogger ein Segen, denn ein Blogartikel ohne Bilder wird es im Jahr 2016 sehr schwer haben Aufmerksamkeit bei den Lesern zu finden: Facebook-Posts mit Bildern haben eine 94% höhere Engagement Rate. Bilder haben einen wesentlichen Einfluss auf SEO. Balthas Seibold konnte bereits 2002 nachweisen, dass Artikel-Teaser mit Bildern auf News-Seiten 3 mal so häufig angeklickt werden. Und wer diese ganzen Statistiken nicht durchlesen will, kann sich einfach fragen: „Wann habe ich selbst das letzte Mal einen Artikel ohne Teaserbild gelesen?“

Bilder sind für Blogger eine Notwendigkeit. An passende Bilder zu kommen kann sich jedoch als schwierig erweisen. Wer nicht gerade selbst Fotograf ist, verfügt oft nicht über das nötige Know-How oder Equipement, um hochwertige Fotos selbst zu erstellen. Je nach Thema des Artikels finden sich passende Motive nicht an jeder Straßenecke. Und schließlich sind gerade für private Blogger auch Zeit und Geld ein entscheidender Faktor. Glücklicherweise gibt es heute Plattformen, auf denen private und professionelle Fotografen und Designer ihre Werke kostenlos anbieten. Ich habe eine Liste von kostenlosen Bilddatenbanken zusammen gestellt. (hier gehts zur Liste) Bevor man kostenlose Bilddatenbanken nutzt, sollte man jedoch ein bisschen über die Rechtslage Bescheid wissen. Deswegen hier einige Erläuterungen:

Lizenzbedingungen

Ein Bild ist wie jedes andere Werk urheberrechtlich geschützt. [Wem das nicht klar ist, der lese bitte hier meine Einführung ins Urheberrecht]. Bilder unterliegen entweder als Lichtbildwerke (§2 UrhG) oder als Lichtbilder (§72 UrhG) dem Urheberrecht. Das bedeutet, dass sie nur mit einer ausdrücklichen Lizenz (=Erlaubnis) des Urhebers oder Rechteinhabers weiter veröffentlicht werden dürfen.(§15, §31 UrhG) Mit dem Upload auf einer Gratis-Bilder Seite räumen Fotografen und Grafiker eine solche Lizenz an die Nachnutzer ein. Es empfiehlt sich jedoch die AGB einer Bilddatenbank-Website genau zu studieren, bevor man Bilder von dort für die eigene Website verwendet.

Wer haftet für Verstöße?

Wer ein Bild auf einer Website oder einem Social Media-Profil hochlädt, und es damit öffentlich zugänglich macht, haftet selbst für alle Rechtsverstöße. Die Bilddatenbanken haften nämlich nicht. Davor schützt sie das Providerprivileg im Telemediengesetz:

§ 10 TMG Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Und auch für Rechtsverstöße, von denen der Blogger selbst nichts wissen konnte, haftet er.

Beispiel: Ein User lädt bei einer Gratis-Bild-Datenbank fremde Fotos von einem anderen Fotografen unberechtigt hoch. Ein Blogger nimmt von dort die Bilder und veröffentlicht sie auf seinem Blog. Der Blogger hat zwar „im guten Glauben“ gehandelt. Dennoch haftet er im Zweifelsfall für den Urheberrechtsverstoß. Er kann den ursprünglichen Uploader allenfalls im Nachhinein in Regress nehmen (sofern er ihn finden kann). Es ist also Vorsicht geboten. Eine 100% rechtliche Sicherheit bei der Verwendung von Fotos garantieren Gratis-Bild-Datenbanken nicht.

Man kann das Risiko einem Bildfälscher in die Falle zu gehen jedoch minimieren, indem man beispielsweise das Profil des Fotografen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit prüft. (Ist der Urheber ein professioneller Fotograf, dessen Anschrift und Kontaktdaten ich sehen kann. Hat er schon andere Fotos des gleichen Motivs veröffentlicht.) Darüber hinaus kann man das Foto über die Google-image-reverse Suche überprüfen. Ist das gleiche Foto bereits mit anderen Urheber-Angaben an anderer Stelle im Netz veröffentlicht, sollte man die Finger von dem Bild lassen.

Deutsche Rechtslage vs. US-Rechtslage

Die meisten kostenlosen Datenbanken werden von den USA aus betrieben. Bevor man Bildmaterial von dort verwendet, empfiehlt es sich zu prüfen, weshalb diese Bilder dort kostenlos angeboten werden. Einige Sonderregelungen des amerikanischen Copyrights kennt das deutsche Urheberrecht nämlich nicht. US-Künstler dürfen beispielsweise auf ihr Copyright an einem Werk verzichten, womit es automatisch in die Public Domain übergeht. In Deutschland darf ein Urheber nicht auf sein Urheberrecht verzichten. In den USA gehen Werke, die von US-Regierungsangestellten im Rahmen ihres Dienstes angefertigt wurden, automatisch in die Public Domain über. Nach deutschem Urheberrecht sind diese Werke nicht gemeinfrei. Nach amerikanischem Urheberrecht sind Detail-genaue Reproduktionen von zwei-dimensionalen Werken in der Public Domain selbst in der Public Domain (zB. Fotos von klassischen Gemälden). In Deutschland ist das seit einem desaströsen Urteil des LG Berlin nicht mehr so. Schließlich gelten in den USA viele Sonder- und Übergangsregelungen für Werke, die vor 1989 entstanden sind. Oftmals sind diese Werke in der Public Domain, wenn sie nicht korrekt beim Copyright Office angemeldet oder das Copyright nicht verlängert wurde. Auch solche Werke sind in Deutschland nicht gemeinfrei.

Am sichersten ist es daher Bilder von US-Quellen nur zu verwenden, wenn sie unter eindeutigen und nachvollziehbaren Lizenzen wie den Creative Commons Lizenzen oder CC0 stehen.

Creative Commons-Lizenzen

Creative Commons Lizenzen sind ein rechtliches Tool, das Künstlern erlaubt ihre Werke für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Wer noch nicht weiß, wie Creative Commons-Lizenzen funktionieren, findet hier einen hervorragenden Einführungsartikel von Thomas Schwenke. Wichtig zu beachten ist: Wer Bilder unter Creative Commons Lizenzen verwendet, der muss auch alle Bedingungen erfüllen, die in der jeweiligen Creative Commons Lizenz vermerkt sind. Das heißt Bilder mit dem Lizenzkürzel ND dürfen nicht verändert werden. SA gekennzeichnete Bilder dürfen bearbeitet nur unter der gleichen Lizenz veröffentlicht werden. Und Bilder mit dem Lizenzkürzel „NC“ (non commercial) dürfen nicht für kommerzielle Projekte benutzt werden.

Ab wann ist ein Projekt kommerziell? Das ist eine im Einzelfall schwierige Frage, der Klaus Graf in diesem Artikel nachgeht.

Bei Verwendung von Creative Commons Lizenzen ist deshalb Vorsicht geboten. Gerade in letzter Zeit häufen sich Fälle von Abmahnungen wegen falsch attributierten Werken unter Creative Commons Lizenz. (Berichte bei irights, Netzpolitik, NexlevelSEO, Rechtsanwalt Markus Kompa) Es gibt aber zum Glück auch eine gute Nachricht. In einem Urteil stellte das OLG Köln vor kurzem fest, dass Werke, die unter Creative Commons-Lizenzen gestellt wurden, keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben. Deswegen betrage der Schadenersatz bei der widerrechtlichen Nutzung solcher Bilder auch nur 0 Euro. (Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch trotzdem, weswegen ein Blogger im Ernstfall die Abmahnungs- und/oder Gerichtskosten zu tragen hätte)

Bilder unter Creative Commons Lizenzen dürfen eigentlich nicht in Sozialen Netzwerken wie etwa Facebook/Twitter/Youtube etc. gepostet werden. Denn mit dem Post räumt man dem Netzwerk automatisch bestimmte Recht an den Bildern ein. Die Creative Commons Lizenz gestattet es jedoch nicht, Dritten Recht an den Werken einzuräumen. Ein Gerichtsurteil liegt zu dem Sachverhalt jedoch meines Wissens noch nicht vor.

CC0 Lizenz

Die CC0-Lizenz ermöglicht es Künstlern ihre Werke ohne irgendwelche Beschränkungen zu veröffentlichen. Bilder unter CC0 dürfen ohne Bedingungen von jedem genutzt werden, als wären sie gemeinfrei. CC0 Bilder dürfen nach Meinung von Creative Commons auch problemlos in Sozialen Netzwerken geteilt werden.

Sonstige Rechtsprobleme:

Freie Lizenzen wie CC0 oder die Creative Commons Lizenzen betreffen nur das Urheberrecht und zwar nur das Urheberrecht an den Bildern. Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte räumen kostenlose Bilddatenbanken in der Regel nicht ein. Wenn also erkennbare Personen oder Markenlogos auf den Bildern zu sehen sind, liegt es in der Verantwortung des Bloggers zu prüfen, ob er die Fotos legal verwenden darf. (Hier sind Einführungen zum „Recht am eigenen Bild“ und zum „Markenrecht„.)

Schließlich sollte man noch bedenken, dass viele Fotografen, Grafiker etc. sich selbst nicht gut mit dem Urheberrecht auskennen, und unter Umständen Bilder bei kostenlosen Bilddatenbanken veröffentlichen, an denen sie selbst nicht alle Rechte haben. Wer zum Beispiel eine Collage aus fremden Fotos erstellt, der braucht dafür eine Einwilligung der Fotografen. Wer ein Foto eines anderen Werks (zB. Plakat, Grafik, Statue etc.) veröffentlicht, der braucht hierzu eigentlich die Einwilligung des Künstlers.

Nutzer von kostenlosen Bilddatenbanken sollten also jedes Bild, das sie von dort verwenden, auf rechtliche Probleme prüfen.