In mehreren Entwürfen hat die EU-Kommission heute ihre Pläne zur EU Urheberrechtsreform vorgelegt. Die Vorschläge lösen im Urheberrecht wenige grundsätzliche Probleme, schaffen aber viele neue: Insbesondere das Leistungsschutzrecht für Presseverleger steht bereits jetzt massiv in der Kritik.
Nun ist sie da, die EU-Urheberrechtsreform. In mehreren Entwürfen hat die EU-Kommission ihre Vorschläge unterbreitet. Viel war im Vorfeld von dieser Reform erwartet worden: Nicht wenige hofften das Urheberrecht würde endlich an die soziale (und digitale) Realität des 21. Jahrhunderts angepasst. Schon im letzten Jahr zeichnete sich allerdings ab, dass keines der wirklich grundlegenden Probleme angegangen wurde. Was wir nun vor uns haben, sind Regelungen, die das freie Internet weiter beschränken werden. Die Vorschläge schaffen viele neue Baustellen: Zusätzliche Schranken, aufwendige bürokratische Verfahren und Rechtsunklarheiten.
Aus der Netzgmeinde und von den üblichen Urheberrechts- und Law-Blogs hagelte es sofort Kritik: die Piratenpartei-Abgeordnete Julia Reda, der Branchenverband der Digitalwirtschaft Bitkom, der Urheber- und Medienrechtsblog irights und heise kritisierten die Pläne scharf.
Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Im Kern der Kritik steht das sicherlich gut gemeinte neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Journalistische Angebote erhalten nach Vorstellung des EU Kommissars Günther Oettinger zukünftig ein 20 Jahre andauerndes Leistungsschutzrecht. Das allein hört sich sinnvoll an. (Ist aber eigentlich unnötig, weil solche Inhalte auch nach bestehender Rechtslage bereits urheberrechtlich geschützt sind.) Das Problem: Google und andere Suchmaschinen sollen den Presse-Verlegern auch dann Lizenzen bezahlen, wenn sie lediglich kurze Snippets der Artikel in ihren Such-Ergebnissen anzeigen. Gleiches soll nach einem Interview Oettingers in der FAZ auch gelten, wenn Facebook oder andere kommerzielle Websites Presseangebote verlinken und dabei Text-Snippets und Bilder anzeigen.
Oettinger behauptet im Interview, dass diese Regelungen nicht für Privatnutzer gelten, die etwa links auf ihren Facebook-Profilen teilen. Das ist sehr fraglich. Denn nach momentaner Rechtslage unterscheidet das Urheberrecht von sich aus nicht zwischen kommerziell und nicht-kommerziell veröffentlichten Inhalten. Das jüngste Urteil zur Linkhaftung des EuGH schien in eine solche Richtung zu argumentieren. Eine klare gesetzliche Regelung, die im Urheberrecht zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Inhalten unterscheidet, liegt bis jetzt jedoch nicht vor. (Obwohl eine solche Regel sehr sinnvoll wäre) Und wie Julia Reda mit Recht anmerkt, ist im bisherigen Entwurf auch nicht geplant eine solche einzuführen.
Doch nehmen wir einmal an, Oettinger hätte Recht, und private Facebook-Nutzer wären von der Regelung nicht betroffen. Sie wäre dennoch eine Katastrophe.
Schwammig – aufwendig – realitätsfern
Das Netz lebt davon, dass Webseiten sich gegenseitig verlinken können. Dabei ist es in den letzten Jahren zum Standard geworden, dass dabei Teaser und Bild des verlinkten Artikels mit angezeigt werden. Das Content Management System WordPress (mit dem auch dieser Blog betrieben wird) zieht seit der Version 4.5 automatisiert Teaser und Bild, wenn ein anderer WordPress-blog verlinkt wird. Die Gründe liegen auf der Hand: Schon in den frühen 2000ern haben Studien ergeben, dass Links mit Teaser und Bild häufiger angeklickt werden. So profitieren alle Beteiligten: Der User kann sich einen besseren Überblick verschaffen, was für ein Artikel dort verlinkt ist, der Betreiber der verlinkenden Website bietet mehr Informationen für seine User und der Betreiber der verlinkten Website bekommt mehr und besseren Traffic.
Diese Praxis wird durch die geplanten Gesetzen jetzt unterbunden. Niemand wird mehr Links setzen, wenn er dazu vorher eine Lizenz einholen muss. Und dabei spielt es keine Rolle wie hoch oder niedrig der entsprechende Preis wäre. Der Verwaltungsaufwand ist schlicht zu hoch. Bevor irgendein Seitenbetreiber einen Links setzt, müsste er Kontakt zum Betreiber der verlinkten Seite aufnehmen. Der Betreiber der verlinkten Seite müsste ihm antworten. Dieser muss mit der Verlinkung einverstanden sein. Beide müssen sich über den Preis einigen. Und schließlich muss der Preis auch noch gezahlt werden. Ich selbst habe in diesem Artikel bisher 7 andere Webseiten verlinkt. Hätte ich für jeden Link dieses Prozedere absolvieren müssen, hätte das insgesamt wesentlich mehr Zeit in Anspruch genomen als diesen Artikel zu schreiben. Die Hauptaufgabe von Journalisten und Bloggern würde es also zukünftig Link-Rechte zu klären. Die Erstellung von Texten und Bildern würde nur noch einen geringen Bruchteil ihrer Arbeitszeit ausmachen.
Google und Facebook jubilieren
Wer meine verschiedenen Beiträge in der Vergangenheit verfolgt hat, weiß, dass ich bei weitem kein Freund von Google bin. Die Regelungen, die die EU-Kommission hier vorlegt sind jedoch realitätsfern. Google kann selbstverständlich nicht jeden Artikel vergüten, den sie in ihrem Index vorhalten und über die Suchmaschine zugänglich machen. Im Gegenteil würde das Gesetz dazu führen, dass viele journalistische Inhalte aus der Google-Suchmaschine verschwinden, und damit für den Großteil der Internet-User nicht mehr zugänglich sind. Wie irights sehr treffend analysiert hat, wird diese Entwicklung großen Medienhäusern helfen und kleine Mediendienste und Blogger benachteiligen. Gerade Websites, die noch keine große Leserschaft haben, profitieren momentan davon, dass ihre Artikel über Google aufgefunden werden.
Schlimmer noch: Das neue Leistungsschutzrecht hat das Potential die Monopole von Google und Facebook noch zu festigen. Kleinere Suchmaschinen oder Soziale Netzwerke können sich die Kosten für Verlinkungen nämlich noch viel weniger leisten, als die etablierten Player. Die EU-Urheberrechtsreform schützt die Monopolisten also noch weiter gegen neue Wettbewerber.
Wer denkt an Blogger?
Am härtesten getroffen werden durch die Regeln erneut Hobby-mäßige oder semi-professionelle Blogger. Ihr Status als „kommerziell“ oder „nicht kommerziell“ ist meistens unklar. Selbst wenn Oettinger also eine Regelung zum Schutz von „privaten“ Usern einführen würde: Die Blogger könnten sie nicht in Anspruch nehmen. Kein Blogger kann sich sicher sein als „Privater User“ zu gelten. Deshalb wird es auch kein Blogger riskieren, potentielle Urheberrechtsverstöße zu begehen.
Wie weiter oben erwähnt zieht WordPress übrigens automatisiert Teaser und Bild bei einer Verlinkung. Der Blogger selbst hat darauf keinen Einfluss und weiß häufig nicht, wie er das überhaupt verhindern kann.
EU Urheberrechtsreform: die Risiken und Nebenwirkungen
Die Kritik am Leistungsschutzrecht für Presseverleger hat die anderen Aspekte der EU Urheberrechtsreform fast überlagert. Es gibt jedoch noch weitere Probleme: Beispielsweise werden Host-Provider zukünftig gezwungen spezielle Software bereit zu stellen, um hoch geladenes Material sofort auf Urheberrechtsverstöße zu prüfen. Damit wird das Provider Privileg untergraben. Der Branchenverband Bitkom wies außerdem auf folgenden Umstand hin: Wenn explizit gesetzlich fest gelegt wird, dass Data-Mining durch Wissenschaftsinstitutionen erlaubt wird, dann heißt das im Umkehrschluss, dass jeder andere dieses Verfahren nicht anwenden darf. Durch systematische Auswertung von frei zugänglichen Daten im Internet haben besonders viele Startups bisher ihr Geschäftsmodell entwickelt. Sehr viel Kritik richtete sich auch an Themen, die entweder gar nicht angegangen oder nur unzureichend geregelt wurden.
Fazit
Mit der jetzigen EU Urheberrechtsreform hat die EU Kommission es versäumt das Urheberrecht an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts anzupassen. Stattdessen hat sie mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger ein realitätsfremdes Rechtskonstrukt geschaffen, dass in der Praxis vielen Haupt- und Nebenberuflichen Medienschaffenden das Leben schwer machen wird. Heute war ein schlechter Tag für das Internet.