Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 46

2 Millionen Raubkopien bei Razzien sicher gestellt. Bruno Kramm mit Klage gegen GEMA erfolgreich. EuGH schränkt Digitalisierung vergriffener Werke ein. Facebook darf Metadaten von Bildern nicht entfernen. Neue Abmahnungen wegen Creative Commons Bildern.

Urheberrecht

2 Millionen Raubkopien sichergestellt

Dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg ist in dieser Woche ein spektakulärer Schlag gegen gewerbsmäßige Raubkopierer gelungen. Bei Razzien im Raum Göppingen und Schwäbisch Hall sowie in Polen konnten circa 2 Millionen rechtswidrig kopierte Ton- und Filmträger sicher gestellt werden. Ein 60-jähriger Mann, soll der Hauptdrahtzieher der Unternehmung sein. Die kopierten CDs und DVDs waren über Internet, Mailorder und kleine Plattenläden wohl europaweit vertrieben worden.

Wer diese Meldung in der letzten Woche nun gehört hat, stellt sich vielleicht folgende Fragen:

1. Frage: Wer zum Henker hört im Jahre 2016 eigentlich noch CDs? Antwort: Eine ganze Menge Menschen. Der Marktanteil der physischen Tonträger am Musik-Markt beträgt immer noch 60%.

2. Frage: Was für Sanktionen drohen den mutmaßlichen Tätern? Urheberrechtlich geschützte Werke, wie Musik oder Filme ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zu verwerten ist gemäß § 106 UrhG strafbar und kann mit bis zu 3 Jahren Haft geahndet werden. Passiert die Verwertung gewerblich (was in diesem Fall unzweifelhaft der Fall zu sein scheint) kommt nach §108a sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren in Betracht. Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche. Denn die Künstler, Plattenfirmen und Filmstudios können für den rechtswidrigen Vertrieb ihrer Kunstwerke Schadenersatz verlangen. Der wird in diesem Fall nach §97 UrhG an den Einkünften der Raubkopierer zu messen sein:

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.[…]

3. Frage: Ich habe eine solche CD widerrechtlich gekauft. Habe ich rechtswidrig gehandelt? Wahrscheinlich nicht. Wenn zum Zeitpunkt des Kaufs nicht erkennbar war, dass es sich um eine Raubkopie handelt, ist der bloße Erwerb von Raubkopien nicht rechtswidrig. Vielmehr könnten Käufer der urheberrechtswidrig hergestellten CDs ihrerseits von den mutmaßlichen Hehlern Nacherfüllung ihres Kaufvertrags fordern. Denn die Käufer wollten ja eine Original-CD erwerben. Dass sie nun nur eine Raubkopie bekommen haben, stellt einen Mangel dar. Nach § 439 BGB ist der Verkäufer in diesem Fall verpflichtet den Mangel zu beseitigen, sprich entweder eine Original-CD für den Käufer zu besorgen oder den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Problematisch kann es für Käufer werden, wenn sie die CDs im Internet weiter verkaufen oder selbst Kopien der Datenträger anfertigen. Denn ersteres wäre eine rechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werks und letzteres eine Kopie einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage. Beides sind abmahnbare Urheberrechtsvergehen.

Auch GEMA darf keine Verlegeranteile auszahlen

Bruno Kramm, der Vorsitzender der Berliner Piratenpartei ist regelmäßigen Lesern dieses Blogs kein Unbekannter. Im April diesen Jahres hatte ich über einen Auftritt Kramms vor der türkischen Botschaft berichtet. Weil er dabei Auszüge aus dem umstrittenen Schmähgedicht von Jan Böhmermann zitierte, wurde er in seiner Rede unterbrochen und von der Polizei in Gewahrsam genommen. Ein für mich bis heute eindeutig rechtswidriges Vorgehen der Polizei:

Nun machte Kramm in seinem eigentlichen Hauptberuf, nämlich als Musiker von sich Reden. Ebenfalls im April hatte der BGH nämlich gegen die Verwertungsgesellschaft VGWort entschieden, dass die Einkünfte aus der Kopiervergütung ausschließlich an die Autoren auszubezahlen seien. Nach der vorherigen Praxis der VGWort waren diese Gelder, die die Verwertungsgesellschaft einzieht, zu gleichen Teilen an Autoren und Verlage verteilt worden:

Ähnlich wie die VGWort regelte die GEMA die Vergabe von Geldern. Die GEMA ist die Verwertungsgesellschaft der Komponisten und Liedtexter. Sie zieht Gebühren zB. von Radiosendern, Club-Betreibern etc. für das Senden und Abspielen von Musik ein, und bezahlt diese dann an die Rechteinhaber aus. Wie die VGWort bezahlte sie jedoch auch einen großen Anteil der Gelder an die entsprechenden Plattenfirmen.

Was bei Autoren und Verlagen rechtswidrig ist, kann bei Musikern und Plattenfirmen nicht rechtens sein, dachte sich Kramm und klagte vor dem Berliner Kammergericht. Das Gericht gab ihm Recht. Sowohl die Einkünfte aus den mechanischen Rechten an Musikwerken als auch an den Aufführungs- und Senderrechten stehen ausschließlich den Urhebern dieser Werke zu.

Das Urteil wird nicht nur Auswirkungen für die konkrete Verteilung der Gelder haben, sondern auch Fragen über die Zusammensetzung der GEMA-Gremien aufwerfen. Momentan haben die Verleger einen großen Einfluss innerhalb der Institution.

Kommentare:

Markus Kompa (Bruno Kramms Anwalt)

FAZ

GEMA-Urteil: Die Künstler haben die Macht

EuGH erschwert Digitalisierung vergriffener Werke

Was geschieht mit Werken, die nicht mehr im offiziellen Handel erhältlich sind? Das ist eine Frage, der sich die Kulturpolitik immer wieder stellen muss. Insbesondere seit durch die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung Werke mit wenig Ressourcenaufwand dauerhaft einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden könnten. Doch was technisch machbar ist, ist noch lange nicht rechtlich erlaubt. Im Falle von Kunstwerken müssen die Urheberrechte der Künstler berücksichtigt werden, weswegen deren Erlaubnis für die Digitalisierung eingeholt werden muss. Keine leichte Aufgabe, denn bei der großen Menge an vergriffenen (und teilweise auch verwaisten) Werken, ist es schwierig bis unmöglich jeden einzelnen Autor oder Künstler um seine Erlaubnis zu fragen.

In Staaten wie Norwegen greift man deswegen auf Extended Collective Licensing zurück. Das bedeutet: Verwertungsgesellschaften dürfen im Namen aller Rechteinhaber eines Bereichs Verträge abschließen und Rechte einräumen, auch im Namen von Rechteinhabern, die gar nicht in der Verwertungsgesellschaft organisiert sind. Das ist unter anderem Rechtsgrundlage für das Mammutprojekt alle norwegischen Bücher zu digitalisieren.

Auch in Frankreich versuchte die Verwertungsgesellschaft Sofia besseren Zugriff zu vergriffenen Werken zu schaffen. Beauftragt durch eine offizielles Dekret digitalisierte die Verwertungsgesellschaft solche Werke und zahlte im Gegenzug den Urhebern eine Pauschale aus. Wollte ein Autor nicht, dass seine Werke weiterhin veröffentlicht werden, so konnte er innerhalb von 6 Monaten gegen die Veröffentlichung Einspruch einlegen.

Diese Regelung ist rechtswidrig, wie nun der EuGH entschied. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Autor der Verwertung seiner Werke zustimme, nur weil er dieser nicht widersprochen habe. Es gebe zwar ein Interesse der Öffentlichkeit Zugriff zu vergriffenen Werken zu bekommen. Die bisherigen Gesetze sehen eine Ausnahme vom Urheberrecht für solche Fälle jedoch schlicht nicht vor.

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf entsprechende Projekte in Deutschland. Das Europäische Parlament sollte dringend neue gesetzliche Regelungen zur Frage verabschieden. Denn die Rechts-Realiät, die der EuGH hier festgestellt hat, hat eigentlich fast nur Verlierer.

Abmahnungen wegen Creative Commons Lizenzen

Wer einen meiner Blogs, meinen Youtube-Kanal oder meine Tätigkeit bei gutefrage.net verfolgt, dem wird aufgefallen sein, dass ich ein riesiger Fan von Creative Commons Lizenzen bin. Die freien Lizenzen, die der amerikanische Professor Lawrence Lessig geschaffen hat, erlauben es Kreativen ihre Werke kostenlos und Rechtssicher der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Ein Angebot, das viele Künstler gerne annehmen. Weltweit gibt es bereits mehr als 1 Milliarde Creative Commons Werke.

Die Lizenz hat jedoch auch ihre Risiken: Wer Creative Commons Werke verwendet, muss die Bedingungen der jeweiligen Creative Commons Lizenz erfüllen. Diese sind nicht immer leicht zu verstehen. Und so kommt es zu vielen Fehlern bei der Nutzung von Creative Commons Werken.

Leider gibt es mittlerweile viele Urheber (vor allem Fotografen), die sich mittels Creative Commons-Bildern bereichern wollen. Sie stellen Fotos unter Creative Commons Lizenz ins Internet, warten bis einzelne User die Bilder nutzen, ohne die Creative Commons Lizenz korrekt zu erfüllen, und mahnen dann ab.

Der hinlänglich bekannte Abmahn-Fotograf Thomas Wolf scheint nach einem aktuellen Bericht der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke nun sogar so dreist zu sein, dass er nicht einmal mehr eine Kanzlei mit Abmahnungen beauftragt, sondern selbst Rechnungen für die Nutzung per E-Mail verschickt. Die E-Mails scheinen standartisierte Texte zu enthalten, weshalb Betroffene erst einmal prüfen sollten, ob sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung überhaupt begangen haben.

Wer Creative Commons lizenzierte Inhalte nutzt, sollte immer genau auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen achten.

Anleitung:

Recht bei Youtube: Creative Commons Lizenzen

Facebook muss Metadaten an Bildern beibehalten

Digitale Bilder enthalten so genannte Metadaten. Das sind Informationen zum Aufnahmeort, zur Geräteeinstellung des Fotoapparates oder zu rechtlichen Fragen. Sie werden entweder schon bei der Aufnahme automatisch durch das Aufnahmegerät in die Datei geschrieben, oder im Nachhinein durch entsprechende Tools ergänzt.

Wenn Plattformen oder Soziale Netzwerke Bilder anboten, so wurden diese Metadaten zumeist dabei entfernt. Das rief großen Unmut zum Beispiel bei Berufsfotografen hervor. Denn mittels der Metadaten konnten sie zum Beispiel die Urheberschaft an ihren Fotos nachweisen.

In einem Urteil des LG Hamburg vom 9. Februar, das nun rechtskräftig wurde, gaben die hanseatischen Richter den Fotografen in einer Klage gegen Facebook Recht. Unter anderem hatte sich der Fotografenverband Freelens auf §95 c UrhG berufen, nach dem zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen nicht vom Werk entfernt werden dürfen. Wie Facebook nun auf das Urteil reagieren wird, ist noch unklar.

Wettbewerbsrecht

Ist vergleichende Werbung verboten?

Die eigenen Waren und Dienstleistungen, so eine verbreitete Meinung, darf in der Werbung nicht mit den Angeboten von Konkurrenten verglichen werden. So einfach ist es jedoch nicht, wie nun das OLG Frankfurt erneut bestätigte. Im vorliegenden Fall hatte ein Kosmetik-Hersteller geklagt, weil ein Konkurrent mit folgendem Slogan geworben hatte:

„X-Skin Care-System“ – die neue Aloe Vera Systempflege bietet eine funktionelle gleichwertige und preiswerte Alternative zu der Pflegeserie „Aloe Vera System I von Y“

Unzulässig? Grundsätzlich nicht , entschied das OLG Frankfurt. Denn vergleichende Werbung ist dann erlaubt, wenn die Produkte tatsächlich vergleichbar sind und die Werbeaussagen belegt werden können. Im vorliegenden Fall war die Werbung jedoch trotzdem rechtswidrig, weil die grafische Anordnung der Produkte irreführend gewesen sei.

Vergleichende Werbung ist also nicht grundsätzlich verboten. Wer eine vergleichende Werbemaßnahme plant, sollte jedoch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt zu rate ziehen.

Datenschutz

Knöllchen Horst und die Dashcam

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte einen kuriosen Fall zu entscheiden. Im Mittelpunkt: Ein geschätzter Mitbürger, dem die Medien den Künstlernamen Knöllchen Horst verliehen haben. Knöllchen Horst hatte an seinem Auto eine Kamera befestigt, mit der er regelmäßig den Straßenverkehr überwachte. Falschparker und andere Verkehrssünder, die er dabei entdeckte, meldete er an die zuständigen Behörden und lieferte durch das Videomaterial gleich die Beweismittel mit.

An Knöllchen Horsts Überwachung störten sich nun nicht nur seine Mitbürger sondern auch der niedersächsische Datenschutzbeauftragte. Er verfügte, dass Knöllchen Horst seine Überwachungstätigkeit einzustellen habe. Dagegen wehrte sich der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Göttingen. Vergeblich.

Indem er seine Mitbürger und Verkehrsteilnehmer mit der Dashcam aufnahm, sammelte Knöllchen Horst nämlich laut Urteilsbegründung des Göttinger Gerichts Personenbezogene Daten. Nach dem §1 des Bundesdatenschutzgesetzes ist dies lediglich für persönliche oder familiäre Zwecke zulässig. Die Beobachtung von Verkehrsteilnehmern sah das Gericht hiervon nicht gedeckt. Insofern durfte Knöllchen Horst die Aufnahmen nicht machen. Es sei denn er hätte von jedem einzelnen Falschparker eine Erlaubnis für die Erhebung seiner Daten eingeholt und ihn dabei belehrt  zu welchem Zweck die Daten erhoben werden.

Ob die Übergabe der Filmaufnahmen an die Polizei in diesem Falle als Auftragsdatenverarbeitung zu bewerten wäre, müsste ein Gericht gesondert entscheiden…

Sonstiges

Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz bleibt zulässig

In der Schweiz hatten Bürgerrechtler gegen die Vorratsdatenspeichrung geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die klage nun ab. Die Grundrechte der Bevölkerung seien nicht in unzulässigem Maße eingeschränkt. Die Erfassung der Kommunikationsdaten diene der Strafverfolgung und liege deshalb im öffentlichen Interesse.

Lese/Hör-Empfehlungen

Aus der Rechts-Blogosphäre habe ich in dieser Woche gleich drei Empfehlungen. 2 Podcasts und einen Blog-Artikel.

Zunächst hat die Heise-Show sich in einem 40-minütigen Podcast damit beschäftigt, welche rechtlichen Regelungen für private Drohnen sinnvoll und notwendig sind.

Vor einigen Wochen hatte ich bereits angekündigt, dass die beiden größten deutschen Jura-Podcasts Rechtsbelehrung und Jurafunk eine gemeinsame Folge planen. Seit Donnerstag ist diese nun online. Das Thema ist passenderweise Recht für Podcaster.

Anlässlich der Podcast-Folge habe ich mir noch einmal den Blog von Jurafunk-Betreiber Stephan Dirks angeschaut und dort eine sehr ausführliche und verständliche Überblicksdarstellung über die Rechtsprechung des BGH zum Thema Filesharing gefunden. Wie mehrere Urteile in den letzten Wochen zeigen, scheint die Rechtsprechung wenigstens in Puncto „Haftung für Angehörige“ im Umdenken begriffen zu sein.

 

Wochenrückblick: Internet- und Medienrecht KW 44

GEMA und Youtube einigen sich auf Vergütung. LG Köln sieht Urheberrechtsverletzung wegen Witz. Fristlose Kündigung wegen Facebook-Hasskommentar war zulässig. Filesharing-Lizenzschäden verjähren erst nach 10 Jahren.  Blogger haftet nicht für zitierte Äußerungen. Bundesrat will leichter lesbare AGB. Filtersysteme privatisieren die Rechtsdurchsetzung.

Urheberrecht

Youtube einigt sich mit GEMA

Der Paukenschlag in dieser Woche kam am Feiertag. Nach 7 Jahren Rechtsstreit einigten sich Youtube und GEMA auf gemeinsame Vergütungsregeln. Worum es im Rechtsstreit genau ging, und was Youtuber bei der Musik-Nutzung jetzt beachten sollten, habe ich hier zusammen gefasst. Der zugrunde liegende Rechtsstreit ist durch die Einigung übrigens mitnichten geklärt. Die offene Frage bleibt: Wer veröffentlicht eigentlich die Videos bei Youtube. Sind es die einzelnen Youtuber oder Youtube selbst? Die Frage muss nun ungeklärt bleiben, wie auch irights feststellt. Mittlerweile gibt es Vermutungen in Medienberichten, warum Youtube auf den Deal eingegangen ist, obwohl sich in der Rechtsprechung zuletzt Erfolge für Youtube abzeichneten. Youtube möchte wohl seinen neuen Dienst Youtube Red schnellstmöglich in Deutschland an den Markt bringen und ist dafür auf Kooperation mit der GEMA angewiesen.

Eine ausführliche Bewertung der Einigung liefert Julia Reda im Interview mit Deutschland-Funk.

Lizenzschäden bei Filesharing verjähren nach 10 Jahren

Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt wird, muss dem Urheber oder Rechteinhaber den Lizenzschaden bezahlen. (§97a UrhG) Wenn der Abgemahnte die Musik oder die Filme legal erworben hätte, hätte er diese ja bezahlen müssen. Dieses Geld, dass er sich durch das Filesharing erspart hat, steht nun dem Rechteinhaber zu. Unklar war bisher, wie lange es dauert, bis solche Lizenzansprüche verjähren. Bisher waren Rechtsanwälte von 3 Jahren ausgegangen. Nach einem Urteil des BGH vom 12 Mai diesen Jahres, ist diese Frist nun auf 10 Jahre verlängert worden. Für die Rechtsanwaltskosten, also die Kosten für die Erstellung der Abmahnung, die der Abgemahnte ebenfalls zu tragen hat, bleibt die Verjährungsfrist jedoch bei 3 Jahren.

LG Köln verbietet einen Witz

Das Kölner Landgericht hat am vierten Oktober eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Kabarettisten Florian Schröder untersagt einen Witz öffentlich wiederzugeben. Der Grund: Der Komödiant habe den Witz aus einer Karikatur der beiden Zeichner Elias Hauck und Dominik Bauer entnommen. Diese machen nun Urheberrechte an dem Witz geltend.

Die Entscheidung ist mehr als merkwürdig. Wie sowohl Markus Kompa als auch Thomas Stadler in ihren Beiträgen fest stellten, ist die Pointe eines Witzes als „Idee“ eigentlich nicht urheberrechtlich schutzfähig. Lediglich das „Sprachwerk“ also der komplett ausformulierte Witz kann urheberrechtlich geschützt sein. Erzählt man einen Witz mit anderen Formulierungen nach, so verletzt man keine Urheberrechte.

Hoffentlich wird es zu einem Berufungsverfahren kommen, damit der Sachverhalt vor einem höheren Gericht geklärt werden kann. Wo kommen wir denn hin, wenn niemand mehr Witze weiter erzählen darf.

Datenschutz

Google ändert Datenschutzbestimmung

Durch eine Änderung in den Datenschutzbestimmung ist Google befugt, die Tracking Daten aus dem DoubleClick Netzwerk mit den User-Daten der persönlichen Google-Accounts zu synchronisieren. Die Google-Tochter DoubleClick setzt überall im Netz Cookies in Browser, um deren Surf-Verhalten auszulesen und zielgerichtete Werbung auszuspielen. Durch die Verknüpfung können die Personen-bezogene Daten nun mit dem Browser-Surfverhalten verknüpft werden. Das erlaubt Google auch die Browser-Historien auf unterschiedlichen Geräten einem einzelnen Profil zuzuordnen.

Google-Nutzer wurden bei ihrem ersten Login nach der Änderung über die neue Datenschutzbedingungen informiert und mussten diesen zustimmen. Die Rechtmäßigkeit der neuen Datenschutzbestimmung ist aber dennoch umstritten.

E-Commerce

LG Bochum: neue Regelung Preisaktionen

Bereits im September kam es zu einem Urteil des Landgerichts Bochum: Es ging darin um beliebte Preisaktionen wie:

Unser tolles Produkt XXX jetzt für nur 18,99 €

(vorher 19,00 €)

Die Richter hatten zu entscheiden, wie lange nach der Preissenkung (Im Beispiel von 19,00€ auf 18,99€) ein Unternehmen mit einer solchen Aktion werben darf

Antwort: 3 Monate lang. Wer nach dieser Frist noch mit „vorher XXX“ wirbt, begeht eine Verletzung gegen das Wettbewerbsrecht.

OLG Hamburg: Umgehungsverbot gilt auch für Software

Ein weit verbreiteter Irrglaube über Gesetze und juristische Regelungen besagt, dass stets nur die wörtliche Formulierung Rechtskraft hat. Dass das nicht der Fall ist, bewies jetzt einmal mehr das Oberlandgericht Hamburg. Ein Mobilfunkanbieter hatte eine rechtswidrige Klausel in seinen AGBs, und verlangte Pauschalgebühren für die Bearbeitung von Rücklastschriften. Ein Gericht erklärte die Klausel für unwirksam und die Kunden mussten die Gebühren nicht bezahlen.

Wie reagierte das Unternehmen? Es programmierte die Hauseigene Rechnungssoftware ein, sodass die Pauschalgebühren auf Kunden-Rechnungen einfach auftauchten. So wollte das Unternehmen die gerichtliche Entscheidung umgehen. Wenig überraschend setzte das OLG Hamburg dieser Praxis nun ein Ende. Gemäß §306a BGB sind unzulässige Geschäftshandlungen auch dann verboten, wenn sie nicht durch tatsächliches Handeln und nicht durch Verträge etc. passieren. Egal was in den AGB steht.

Bundesrat fasst Entschließung: AGB sollen leichter lesbar werden

Auf Initiative des Landes Hessen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag (4. Oktober 2016) eine Entschließung zu AGB gefasst. Ziel ist es AGB für den Endnutzer leichter verständlich und innerhalb einer Branche besser vergleichbar zu machen. So soll zukünftig vorgeschrieben sein, dass alle AGB-Texte in einer lesbaren Schriftgröße abgefasst sind und besonders relevante Punkte hervorgehoben werden.

Entschließungen des Bundesrats sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind nur Empfehlungen an die Bundesregierung, zu diesem Sachverhalt gesetzgeberisch Tätig zu werden.

Äußerungsrecht

Staatsanwaltschaft München ermittelt gegen Facebook

Die Staatsanwaltschaft München I hat ein Verfahren gegen Facebook-Chef Mark Zuckerberg sowie leitende Facebook-Angestellt in Europa wegen Beihilfe zur Volksverhetzung eröffnet. Anlass für das Verfahren ist eine Strafanzeige des Würzburger Anwalts Chan-jo Jun. Der Vorwurf: Facebook tue nicht genug, um gegen Äußerungen wie Mordaufrufe, Gewaltandrohungen und Holocaustleugnung auf der Plattform vorzugehen. Solche Beiträge sind nach deutschem Strafrecht verboten und können mit Haftstrafen geahndet werden.

Durch das Provider-Privileg (§10 TMG) haftet Facebok als Plattform nur dann für rechtswidrige Inhalte seiner User, wenn Facebook selbst Kenntnis von diesen Inhalten hat. Der Staatsanwaltschaft liegt jedoch scheinbar eine Liste von zahlreichen Fällen vor, in denen Facebook nicht auf die Meldung von rechtswidrigen Inhalten reagierte oder diese sogar in einer Standardformulierung für unbedenklich erklärte.

Ein ähnliches Verfahren, das ebenfalls auf die Initiative Chan-jo Juns zurück ging, wurde im März diesen Jahres eingestellt.

Die grundsätzliche Rechtsfrage, wie und in welchem Umfang Plattformen für die Äußerungen ihrer Nutzer verantwortlich sind, wird in den nächsten Jahren noch viele Gerichte beschäftigen.

OLG Frankfurt: Blogger haftet nicht für fremde Äußerungen

Journalisten und Blogger kommen nicht umhin zuweilen die Äußerungen Dritter zu zitieren. Dabei stellt sich immer wieder die Frage: Was passiert, wenn diese zitierten Äußerungen rechtswidrigen Inhalt haben? Wenn ein Journalist Beleidigungen, Mordaufrufe oder Volksverhetzungen zitiert: Haftet er dann für diese Vergehen?

Die grundsätzliche Antwort auf diese Frage lautet: Ein Journalist haftet dann für rechtswidrige Zitate, wenn er sich nicht ausreichend von ihnen distanziert hat. Diese Distanzierung kann ausdrücklich gemacht werden „Ich distanziere mich ausdrücklich von diesem Zitat.“ Sie ist aber auch gegeben, wenn durch den Text und den Gesamtzusammenhang klar wird, dass der Journalist die Meinung des Zitierten nicht teilt.

Und wann genau macht der Gesamtzusammenhang eine Distanzierung deutlich? Das ist eine schwierige Frage, die nur im Einzelfall geklärt werden kann. Gerade deshalb kommt es in solchen Fällen immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

So nun auch vor dem OLG Frankfurt: Ein Blogger sollte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil er unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten als Zitate verbreitet hatte. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Der Blogger habe lediglich den Meinungsstand dokumentationsartig gegenübergestellt. Zudem habe der Blogger die Aussagen nicht in die eigene Argumentation eingebunden und alle fraglichen Passagen mit “ “ als Zitate gekennzeichnet. Dem Leser wurde hier hinreichend klar, dass es sich um Fremde Meinungen handelte. Sich nochmals explizit von den Inhalten zu distanzieren war hier deshalb nicht notwendig.

Facebook Hass-Kommentar führt zur Kündigung

Das Arbeitsgericht Herne hatte einen Fall zu entscheiden. Ein Mann hatte einen Beitrag des Senders n-tv über einen Brand in einem Asylbewerberheim bei Facebook folgendermaßen kommentiert:

hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind.

 

„alle raus und geht es gut.“

Sein Arbeitgeber, der sich für Flüchtlinge engagiert, hatte den Mitarbeiter daraufhin fristlos entlassen. Dieser wehrte sich vor Gericht gegen die Kündigung. Ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht Herne bewertete die Äußerungen als Volksverhetzung und damit als strafrechtlich relevant. Weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle im Facebook-Profil angegeben hatte, würden seine Äußerungen negativ auf den Arbeitgeber zurück fallen. Damit hatte der Mann seine Nebenpflichten als Arbeitnehmer verletzt. Der Arbeitgeber durfte auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen.

Artikel-Empfehlungen

In dieser Woche gab es zwei bemerkenswerte Artikel zu Online-Rechtsthemen, die ich empfehlen möchte. Dr. Thomas Schwenke hat in seinem Blog eine ausführliche Anleitung zu Mailchimp und Datenschutz inklusive Checkliste und Mustererklärung veröffentlicht. Ein höchst nützlicher Text. Ich weiß von befreundeten Bloggern, PR-Workern und Online Marketern, dass in diesem Bereich viel Angst und Unwissenheit herrscht. Viele nutzen Mailchimp erst gar nicht, aus Angst gegen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen.

Meine zweite Empfehlung ist ein Artikel auf Netzpolitik, der den Vortrag von JBB-Anwalt Dr. Arne Koreng auf der Konferez: „Das ist Netzpolitik“ zusammen fasst. Thema sind abermals die Filtersystem, die die EU-Kommission in ihrem neuen Gesetzesentwurf für alle großen Plattformen vorschreiben möchte. Inhalte, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten, sollen durch diese Filter bei Facebook, Twitter, Flickr etc. gar nicht mehr hoch geladen werden können. Durch die Filtesysteme würden große Teile der Rechtsdurchsetzung de facto nicht mehr durch das Justizsystem sondern durch private Firmen vorgenommen. Eine sehr, sehr bedenkliche Tendenz..

 

GEMA und Youtube einigen sich – Was müssen Youtuber jetzt beachten?

Jubel und Begeisterung in allen Sozialen Netzwerken: Die GEMA und Youtube haben sich nach etlichen Jahren endlich auf eine Vergütung geeinigt. Videos mit GEMA-Musik werden nicht mehr länger automatisch gesperrt. Heißt das, dass Youtuber ab jetzt beliebig jede Musik verwenden können, die sie wollen? Nein! Nach wie vor gibt es urheberrechtlich viel zu beachten.

Warum wurden Videos überhaupt gesperrt?

Musikstücke sind urheberrechtlich geschützt. Wer Musik ohne Erlaubnis veröffentlicht begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das gilt für Plattenfirmen und Radio genauso wie für Podcasts oder Youtube. Wer Musik veröffentlicht, braucht dafür die ausdrückliche Genehmigung aller beteiligten Künstler (Komponist, Liedtexter, Musiker). Und diese Genehmigung lassen sich Musiker natürlich bezahlen. Wurde Musik in Videos bei Youtube verwendet, so wurde bisher keine Genehmigung dafür eingeholt und auch keine Gebühren bezahlt. Das war das Problem.

Wer ist überhaupt die GEMA?

Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein, in dem die meisten deutschen Komponisten, Textdichter und Verleger organisiert sind. Er vertritt die Rechte der Urheber. Wenn zB. ein Diskothek-Betreiber oder ein Radiosender Musik spielt, dann kann er die Gebühren für alle Lieder zentral an die GEMA entrichten, die die Gelder dann an ihre Mitglieder verteilt.

Was war die Frage im Rechtsstreit?

In Deutschland gibt es das so genannte Host-Provider Privileg. Es besagt, dass Internet-Dienste wie Twitter, Facebook etc. nicht dafür verantwortlich sind, was ihre Nutzer auf ihren Plattformen veröffentlichen. (TMG §10) Wenn also ein Nutzer etwas verbotenes auf Facebook postet, muss Facebook diesen Post erst löschen, wenn er bei Facebook gemeldet wird. Auf dieses Privileg hatte sich bis jetzt auch Youtube berufen.

Youtube sagte: „Wir sind nicht verantwortlich für die Videos auf unserer Plattform. Denn die Videos werden nicht von uns, sondern von unseren Nutzern hoch geladen. Deshalb müssen nicht wir die Gebühren für die Musik-Nutzung an die GEMA bezahlen. Die GEMA muss sich an unsere Nutzer wenden.“

Die GEMA sagte: „Youtube stellt nicht wie Facebook und Twitter nur eine Plattform zur Verfügung. Youtube schaltet vor den Videos Werbung und verdient an den Videos mit. Deshalb ist Youtube nicht nur ein bloßer Host-Provider sondern aktiv verantwortlich für die Inhalte der Videos. Youtube muss die Gebühren für die Musik-Nutzung bezahlen.“

Wer hat Recht?

Die Frage war rechtlich umstritten. Zuletzt gaben Gerichte aber eher Youtube Recht. Das könnte ein Grund für die Einigung sein.

Woher kamen die Sperrtafeln?

Youtube hat über die Youtube-Content-Id die Möglichkeit automatisiert Musik zu erkennen. Wenn die Content-Id Musik in einem Video wieder erkannt hat, das urheberrechtlich geschützt war, wurde das Video gesperrt. Youtube sperrte die Videos aus zwei Gründen: 1. Um seine Nutzer zu schützen: Wenn ein Youtube-Nutzer urheberrechtlich geschützte Musik in seinem Video verwendet, hätte die GEMA den Nutzer abmahnen können. 2. Um sich selbst zu schützen: Sobald Youtube von der Musiknutzung ohne Erlaubnis erfahren hat, waren sie rechtlich gezwungen dagegen vorzugehen.

Warum gab es in anderen Ländern keine Sperrtafeln?

In anderen Ländern hat Youtube sich mit ähnlichen Institutionen wie der GEMA über eine allgemeine Vergütung geeinigt. Auch mit der GEMA bestand bis 2009 ein Vertrag. Die Gebühren, die die GEMA verlangte, waren Youtube schlicht zu hoch. Man konnte sich nicht auf einen gemeinsamen Preis einigen. Welche Beträge die GEMA genau forderte ist nicht öffentlich. Unstrittig verlangte sie jedoch sehr viel höhere Beträge als in anderen Ländern. GEMA-Vertreter Alexander Wolf: „Wir sehen, wie erschreckend niedrig die Einnahmen der Künstler in Ländern wie Großbritannien und Italien aus den Verträgen mit Youtube sind“

Was ist nun passiert?

Die GEMA und Youtube haben sich geeinigt, dass Youtube die Kosten für seine Nutzer übernimmt. Ob grundsätzlich die Nutzer oder Youtube dazu verpflichtet sind die GEMA-Gebühren für die Musik in Videos zu bezahlen, bleibt rechtlich ungeklärt.

Dürfen User nun jede Musik bei Youtube hoch laden?

Nein! Zunächst einmal gilt die Einigung nur für GEMA-Mitglieder. Musik von Musikern, die ihre Lieder nicht bei der GEMA gemeldet haben, dürfen weiterhin nicht in Videos verwendet werden. Zudem ist der Upload von Musik ohne Erlaubnis durch die GEMA nach wie vor eine Urheberrechtsverletzung. Die GEMA wird nur nicht mehr dagegen vorgehen, weil die resultierenden Gebühren ja gezahlt werden.

Schließlich bestehen an Musik nicht nur die Rechte der Urheber sondern auch die der Musik-Verlage (Plattenfirmen). Über die Content-ID können Rechteinhaber, deren Musik ungefragt genutzt wurde, also auch weiterhin Videos sperren. Sie könnten die entsprechenden Youtuber sogar abmahnen, was aber unüblich ist.

Warum nutzen überhaupt so viele Youtuber Musik in ihren Videos, obwohl das verboten ist?

Ich habe lange in Foren, Facebook-Gruppen und bei gutefrage.net Fragen zum Thema Urheberrecht beantwortet. Meiner Erfahrung nach ist der überwiegenden Mehrheit der Internet-Nutzer nicht klar, dass man Musik und Bilder nicht ohne Erlaubnis weiter veröffentlichen darf.

Wie kann ich herausfinden, ob ich ein Lied bei Youtube verwenden darf?

Mit letzter Sicherheit lässt sich das nicht herausfinden. Unter den Musik-Richtlinien bei Youtube kann jeder schauen, ob Musiktitel gegenwärtig von der Youtube-Content gesperrt werden. Youtube übernimmt aber keine Garantie für die Richtigkeit dieser Angaben, und schon gar nicht dafür, dass die Rechteinhaber ihre Einstellungen nicht ändern.

Darf ich Remixe von Musik-Liedern veröffentlichen?

Nein. Weil die Youtube-Content-Id Remixe manchmal nicht erkennt, hat sich der Irrglaube verfestigt, Remixe seien keine Urheberrechtsverletzungen. Ein Kunstwerk zu bearbeiten und danach zu veröffentlichen ist jedoch nach UrhG §23 verboten. Daran ändert sich auch durch den neuen GEMA-Youtube-Vertrag nichts.

Darf ich Cover-Versionen auf Youtube stellen?

Jaein. Die Verwertungsrechte, die die GEMA einräumt, schließen auch Cover-Versionen mit ein. Jedoch nur so lange die Lieder original-getreu gespielt werden. Wird ein Lied sehr stark verändert, so ist das wieder eine Bearbeitung nach §23 UrhG. Wer etwa einen Schlagersong als Heavy-Metal Version spielt, begeht mit Sicherheit eine Urheberrechtsverletzung. Gleiches gilt, wenn man den Text ändert.

Darf ich Songs mit einem Converter von Youtube herunter laden?

Wahrscheinlich ja. Juristen gingen bereits vor der Einigung von GEMA und Youtube davon aus, dass solche Downloads als Privatkopien nach §53 UrhG erlaubt waren. 100% sicher ist das noch nicht, weil es zu diesem Sachverhalt noch nie ein Gerichtsurteil gegeben hat. Die Einigung von GEMA und Youtube verbessert dennoch die Rechtslage für den Downloader. Denn eine Privatkopie kann verboten sein, wenn die Vorlage der Kopie (das youtube-Video) offensichtlich rechtswidrig ist. Was genau offensichtlich rechtswidrig bedeuten soll, war bisher unter Juristen durchaus umstritten. Nachdem die GEMA aber nun die Rechte für so viele bekannte Lieder einräumt, kann man mit gutem Rechte bezweifeln, ob es auf Youtube überhaupt noch offensichtlich rechtswidrige Musik gibt.

Ist die Einigung zu begrüßen?

Ja. Unzählige Internet-Nutzer können nun bei Youtube auf zahllose gesperrte Inhalte zugreifen. Youtuber deren Videos gesperrt wurden, verdienen nun wieder Geld durch Werbeeinnahmen. Und die von der GEMA vertretenen Künstler bekommen nun Geld aus den Gebühren und ihre Musik kann im Internet weiter verbreitet werden, was gut für ihre Bekanntheit und ihre Reputation ist. Die Einigung hat eigentlich nur Gewinner.

Die einzige Kehrseite: Mit den Youtube-Sperr-Tafeln wird das Urheberrecht jetzt aus der öffentlichen Debatte verschwinden, weil es für niemanden mehr konkret störend ist. Damit wird die grundlegende Debatten darüber, ob unser Urheberrecht noch zeitgemäß ist wieder zu einer Spezialisten-Diskussion. Dabei wäre eine öffentliche Debatte über Urheberrechts-Reformen (Abschaffung der GEMA-Vermutung, Recht auf Remix, Fair use Regelung, etc.) dringend notwendig.