Wochenrückblick: Internet- und Medienrecht KW 44

GEMA und Youtube einigen sich auf Vergütung. LG Köln sieht Urheberrechtsverletzung wegen Witz. Fristlose Kündigung wegen Facebook-Hasskommentar war zulässig. Filesharing-Lizenzschäden verjähren erst nach 10 Jahren.  Blogger haftet nicht für zitierte Äußerungen. Bundesrat will leichter lesbare AGB. Filtersysteme privatisieren die Rechtsdurchsetzung.

Urheberrecht

Youtube einigt sich mit GEMA

Der Paukenschlag in dieser Woche kam am Feiertag. Nach 7 Jahren Rechtsstreit einigten sich Youtube und GEMA auf gemeinsame Vergütungsregeln. Worum es im Rechtsstreit genau ging, und was Youtuber bei der Musik-Nutzung jetzt beachten sollten, habe ich hier zusammen gefasst. Der zugrunde liegende Rechtsstreit ist durch die Einigung übrigens mitnichten geklärt. Die offene Frage bleibt: Wer veröffentlicht eigentlich die Videos bei Youtube. Sind es die einzelnen Youtuber oder Youtube selbst? Die Frage muss nun ungeklärt bleiben, wie auch irights feststellt. Mittlerweile gibt es Vermutungen in Medienberichten, warum Youtube auf den Deal eingegangen ist, obwohl sich in der Rechtsprechung zuletzt Erfolge für Youtube abzeichneten. Youtube möchte wohl seinen neuen Dienst Youtube Red schnellstmöglich in Deutschland an den Markt bringen und ist dafür auf Kooperation mit der GEMA angewiesen.

Eine ausführliche Bewertung der Einigung liefert Julia Reda im Interview mit Deutschland-Funk.

Lizenzschäden bei Filesharing verjähren nach 10 Jahren

Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt wird, muss dem Urheber oder Rechteinhaber den Lizenzschaden bezahlen. (§97a UrhG) Wenn der Abgemahnte die Musik oder die Filme legal erworben hätte, hätte er diese ja bezahlen müssen. Dieses Geld, dass er sich durch das Filesharing erspart hat, steht nun dem Rechteinhaber zu. Unklar war bisher, wie lange es dauert, bis solche Lizenzansprüche verjähren. Bisher waren Rechtsanwälte von 3 Jahren ausgegangen. Nach einem Urteil des BGH vom 12 Mai diesen Jahres, ist diese Frist nun auf 10 Jahre verlängert worden. Für die Rechtsanwaltskosten, also die Kosten für die Erstellung der Abmahnung, die der Abgemahnte ebenfalls zu tragen hat, bleibt die Verjährungsfrist jedoch bei 3 Jahren.

LG Köln verbietet einen Witz

Das Kölner Landgericht hat am vierten Oktober eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Kabarettisten Florian Schröder untersagt einen Witz öffentlich wiederzugeben. Der Grund: Der Komödiant habe den Witz aus einer Karikatur der beiden Zeichner Elias Hauck und Dominik Bauer entnommen. Diese machen nun Urheberrechte an dem Witz geltend.

Die Entscheidung ist mehr als merkwürdig. Wie sowohl Markus Kompa als auch Thomas Stadler in ihren Beiträgen fest stellten, ist die Pointe eines Witzes als „Idee“ eigentlich nicht urheberrechtlich schutzfähig. Lediglich das „Sprachwerk“ also der komplett ausformulierte Witz kann urheberrechtlich geschützt sein. Erzählt man einen Witz mit anderen Formulierungen nach, so verletzt man keine Urheberrechte.

Hoffentlich wird es zu einem Berufungsverfahren kommen, damit der Sachverhalt vor einem höheren Gericht geklärt werden kann. Wo kommen wir denn hin, wenn niemand mehr Witze weiter erzählen darf.

Datenschutz

Google ändert Datenschutzbestimmung

Durch eine Änderung in den Datenschutzbestimmung ist Google befugt, die Tracking Daten aus dem DoubleClick Netzwerk mit den User-Daten der persönlichen Google-Accounts zu synchronisieren. Die Google-Tochter DoubleClick setzt überall im Netz Cookies in Browser, um deren Surf-Verhalten auszulesen und zielgerichtete Werbung auszuspielen. Durch die Verknüpfung können die Personen-bezogene Daten nun mit dem Browser-Surfverhalten verknüpft werden. Das erlaubt Google auch die Browser-Historien auf unterschiedlichen Geräten einem einzelnen Profil zuzuordnen.

Google-Nutzer wurden bei ihrem ersten Login nach der Änderung über die neue Datenschutzbedingungen informiert und mussten diesen zustimmen. Die Rechtmäßigkeit der neuen Datenschutzbestimmung ist aber dennoch umstritten.

E-Commerce

LG Bochum: neue Regelung Preisaktionen

Bereits im September kam es zu einem Urteil des Landgerichts Bochum: Es ging darin um beliebte Preisaktionen wie:

Unser tolles Produkt XXX jetzt für nur 18,99 €

(vorher 19,00 €)

Die Richter hatten zu entscheiden, wie lange nach der Preissenkung (Im Beispiel von 19,00€ auf 18,99€) ein Unternehmen mit einer solchen Aktion werben darf

Antwort: 3 Monate lang. Wer nach dieser Frist noch mit „vorher XXX“ wirbt, begeht eine Verletzung gegen das Wettbewerbsrecht.

OLG Hamburg: Umgehungsverbot gilt auch für Software

Ein weit verbreiteter Irrglaube über Gesetze und juristische Regelungen besagt, dass stets nur die wörtliche Formulierung Rechtskraft hat. Dass das nicht der Fall ist, bewies jetzt einmal mehr das Oberlandgericht Hamburg. Ein Mobilfunkanbieter hatte eine rechtswidrige Klausel in seinen AGBs, und verlangte Pauschalgebühren für die Bearbeitung von Rücklastschriften. Ein Gericht erklärte die Klausel für unwirksam und die Kunden mussten die Gebühren nicht bezahlen.

Wie reagierte das Unternehmen? Es programmierte die Hauseigene Rechnungssoftware ein, sodass die Pauschalgebühren auf Kunden-Rechnungen einfach auftauchten. So wollte das Unternehmen die gerichtliche Entscheidung umgehen. Wenig überraschend setzte das OLG Hamburg dieser Praxis nun ein Ende. Gemäß §306a BGB sind unzulässige Geschäftshandlungen auch dann verboten, wenn sie nicht durch tatsächliches Handeln und nicht durch Verträge etc. passieren. Egal was in den AGB steht.

Bundesrat fasst Entschließung: AGB sollen leichter lesbar werden

Auf Initiative des Landes Hessen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag (4. Oktober 2016) eine Entschließung zu AGB gefasst. Ziel ist es AGB für den Endnutzer leichter verständlich und innerhalb einer Branche besser vergleichbar zu machen. So soll zukünftig vorgeschrieben sein, dass alle AGB-Texte in einer lesbaren Schriftgröße abgefasst sind und besonders relevante Punkte hervorgehoben werden.

Entschließungen des Bundesrats sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind nur Empfehlungen an die Bundesregierung, zu diesem Sachverhalt gesetzgeberisch Tätig zu werden.

Äußerungsrecht

Staatsanwaltschaft München ermittelt gegen Facebook

Die Staatsanwaltschaft München I hat ein Verfahren gegen Facebook-Chef Mark Zuckerberg sowie leitende Facebook-Angestellt in Europa wegen Beihilfe zur Volksverhetzung eröffnet. Anlass für das Verfahren ist eine Strafanzeige des Würzburger Anwalts Chan-jo Jun. Der Vorwurf: Facebook tue nicht genug, um gegen Äußerungen wie Mordaufrufe, Gewaltandrohungen und Holocaustleugnung auf der Plattform vorzugehen. Solche Beiträge sind nach deutschem Strafrecht verboten und können mit Haftstrafen geahndet werden.

Durch das Provider-Privileg (§10 TMG) haftet Facebok als Plattform nur dann für rechtswidrige Inhalte seiner User, wenn Facebook selbst Kenntnis von diesen Inhalten hat. Der Staatsanwaltschaft liegt jedoch scheinbar eine Liste von zahlreichen Fällen vor, in denen Facebook nicht auf die Meldung von rechtswidrigen Inhalten reagierte oder diese sogar in einer Standardformulierung für unbedenklich erklärte.

Ein ähnliches Verfahren, das ebenfalls auf die Initiative Chan-jo Juns zurück ging, wurde im März diesen Jahres eingestellt.

Die grundsätzliche Rechtsfrage, wie und in welchem Umfang Plattformen für die Äußerungen ihrer Nutzer verantwortlich sind, wird in den nächsten Jahren noch viele Gerichte beschäftigen.

OLG Frankfurt: Blogger haftet nicht für fremde Äußerungen

Journalisten und Blogger kommen nicht umhin zuweilen die Äußerungen Dritter zu zitieren. Dabei stellt sich immer wieder die Frage: Was passiert, wenn diese zitierten Äußerungen rechtswidrigen Inhalt haben? Wenn ein Journalist Beleidigungen, Mordaufrufe oder Volksverhetzungen zitiert: Haftet er dann für diese Vergehen?

Die grundsätzliche Antwort auf diese Frage lautet: Ein Journalist haftet dann für rechtswidrige Zitate, wenn er sich nicht ausreichend von ihnen distanziert hat. Diese Distanzierung kann ausdrücklich gemacht werden „Ich distanziere mich ausdrücklich von diesem Zitat.“ Sie ist aber auch gegeben, wenn durch den Text und den Gesamtzusammenhang klar wird, dass der Journalist die Meinung des Zitierten nicht teilt.

Und wann genau macht der Gesamtzusammenhang eine Distanzierung deutlich? Das ist eine schwierige Frage, die nur im Einzelfall geklärt werden kann. Gerade deshalb kommt es in solchen Fällen immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

So nun auch vor dem OLG Frankfurt: Ein Blogger sollte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil er unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten als Zitate verbreitet hatte. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Der Blogger habe lediglich den Meinungsstand dokumentationsartig gegenübergestellt. Zudem habe der Blogger die Aussagen nicht in die eigene Argumentation eingebunden und alle fraglichen Passagen mit “ “ als Zitate gekennzeichnet. Dem Leser wurde hier hinreichend klar, dass es sich um Fremde Meinungen handelte. Sich nochmals explizit von den Inhalten zu distanzieren war hier deshalb nicht notwendig.

Facebook Hass-Kommentar führt zur Kündigung

Das Arbeitsgericht Herne hatte einen Fall zu entscheiden. Ein Mann hatte einen Beitrag des Senders n-tv über einen Brand in einem Asylbewerberheim bei Facebook folgendermaßen kommentiert:

hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind.

 

„alle raus und geht es gut.“

Sein Arbeitgeber, der sich für Flüchtlinge engagiert, hatte den Mitarbeiter daraufhin fristlos entlassen. Dieser wehrte sich vor Gericht gegen die Kündigung. Ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht Herne bewertete die Äußerungen als Volksverhetzung und damit als strafrechtlich relevant. Weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle im Facebook-Profil angegeben hatte, würden seine Äußerungen negativ auf den Arbeitgeber zurück fallen. Damit hatte der Mann seine Nebenpflichten als Arbeitnehmer verletzt. Der Arbeitgeber durfte auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen.

Artikel-Empfehlungen

In dieser Woche gab es zwei bemerkenswerte Artikel zu Online-Rechtsthemen, die ich empfehlen möchte. Dr. Thomas Schwenke hat in seinem Blog eine ausführliche Anleitung zu Mailchimp und Datenschutz inklusive Checkliste und Mustererklärung veröffentlicht. Ein höchst nützlicher Text. Ich weiß von befreundeten Bloggern, PR-Workern und Online Marketern, dass in diesem Bereich viel Angst und Unwissenheit herrscht. Viele nutzen Mailchimp erst gar nicht, aus Angst gegen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen.

Meine zweite Empfehlung ist ein Artikel auf Netzpolitik, der den Vortrag von JBB-Anwalt Dr. Arne Koreng auf der Konferez: „Das ist Netzpolitik“ zusammen fasst. Thema sind abermals die Filtersystem, die die EU-Kommission in ihrem neuen Gesetzesentwurf für alle großen Plattformen vorschreiben möchte. Inhalte, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten, sollen durch diese Filter bei Facebook, Twitter, Flickr etc. gar nicht mehr hoch geladen werden können. Durch die Filtesysteme würden große Teile der Rechtsdurchsetzung de facto nicht mehr durch das Justizsystem sondern durch private Firmen vorgenommen. Eine sehr, sehr bedenkliche Tendenz..

 

Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 43

Kritik am EU-Urheberrecht hält an. Webdesigner haften für Urheberrechtsverstöße. Weitere Urteile zu Filesharing. Irische Datenschützer klagen gegen EU-USA Vereinbarung. Angela Merkel ruft (unwissentlich) zu Urheberrechtsverletzungen auf.

EU-Urheberrecht

Die Kritik an Vorschlägen zur EU-Urheberrechtsreform reißt nicht ab. Im Zentrum der Kritik steht immer noch das hoch umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Nachrichten-Verlage sollen zukünftig daran verdienen, wenn andere Online-Dienste auf ihre Webseiten verlinken, und dabei kurze Snippets wie dieses hier anzeigen:

Europäisches Leistungsschutzrecht: „Das absehbare Chaos ist grenzenlos“

Im verlinkten Interview erläutert Dr. Till Kreutzer von Irights seine starken Bedenken gegen das Leistungsschutzrecht. Für Content-Anbieter aber auch für Verlage drohen riesige Rechtsunsicherheiten und bürokratische Hürdenläufe. Ob zB. die Darstellung von RSS-Feeds nach der Urheberrechtsreform noch erlaubt sei, könne momentan noch niemand sagen. Weil Leistungsschutzrechte nicht wie Urheberrechte eine kreative Mindestleistung erfordern, könnten Überschriften wie „Merkel trifft Putin“ zukünftig geschützt sein. Das würde bedeuten: Wenn eine Zeitung einmal so getitelt hat, darf 20 Jahre lang kein anderer Verlag diese Überschrift verwenden.

Sehr fraglich ist laut Dr. Kreutzer Günther Oettingers Statement, dass Privatnutzer bei Facebook oder Twitter nicht vom neuen Leistungsschutzrecht betroffen wären. Nach momentan geltendem Recht unterscheidet das Urheberrecht nicht zwischen privaten und gewerblichen Veröffentlichungen. Und im EU-Urheberrechtsentwurf steht auch nichts, was das ändern könnte. Als Oettinger in einem FAZ-Interview diese Position erstmals geäußert hatte, hatte ich bereits darauf hingewiesen. Oettingers Äußerungen im (leider nicht mehr zugänglichen) FAZ-Interview lassen leider nur einen Schluss zu: Der EU-Kommissar kennt die geltende Rechtslage nicht.

Im EU-Parlament formiert sich indes Partei-übergreifender Widerstand gegen das Leistungsschutzrecht. Die Bundesregierung evaluiert momentan, ob das Leistungsschutzrecht in Deutschland die gewünschte Wirkung erreicht hat. Der Fachausschuss „Ausschuss digitale Agenda“ hatte in einem Gutachten für die Bundesregierung bereits 2013 dafür plädiert das Gesetz wieder abzuschaffen.

Rückendeckung erhält Günther Oettinger überraschend durch ein erst jetzt veröffentlichtes Urteil des OLG München vom 14. Juli. Die Münchner Richter hatten zu entscheiden, ob ein News-Aggregator gegen das Urheberrecht einer Nachrichten-Seite verstoßen hatte, weil er Links zu dessen Artikeln gesetzt und dabei Snippets aus den Texten dargestellt hatte. Die Artikel waren durch eine Paywall geschützt. Entscheidung: Durch die Snippets habe der News-Aggregator die urheberrechtlich geschützten Inhalte öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen das Urheberrecht verstoßen.

Sammlung von Artikeln zur EU-Urheberrechtsreform bei irgihts:

Urheberrechtsreform in Europa

Filesharing-Urteile

In den letzten Wochen hatten sich die Urteil zu Filesharing bereits gehäuft. Im Zentrum der Urteile stand die Frage: Wie ausführlich muss ein Anschlussinhaber in einem Filesharing verfahren nachweisen, dass auch eine andere Person die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte? Reicht es aus, eine andere Person mit Zugriff auf das WLAN zu benennen? Oder muss der Anschlussinhaber weiter gehende Belege erbringen?  Nach einer grundsätzlichen BGH-Entscheidung vor 4 Wochen und mehreren Urteilen auf Landes und Oberlandesgerichtsebene in der letzten Woche hatte ich geglaubt die Trendwende in der Rechtsprechung sei vollzogen.

In einem Urteil des LG Berlin vom 20. September ist jedoch wieder der gegenläufige Trend zu beobachten. Ein Familienvater war wegen Filesharing angeklagt und hatte sich darauf berufen, dass auch seine Frau und Kinder Zugriff auf den Internet-Anschluss hatten. Das Gericht entschied jedoch: Der Vater hätte das Router-Protokoll auslesen und die Browserverläufe seiner Angehörigen durchsuchen müssen. Zitat des Gerichts:

„Vertrauen ist zwar gut, aber Kontrolle wäre besser – und notwendig gewesen.“

Das LG Berlin gilt in Urheberrechtsfragen als sehr konservativ. Dies stellt das Gericht erst kürzlich in seiner desaströsen Entscheidung im Fall Wikipedia vs. Reiss Engelhorn Museum erneut unter Beweis. Das Urteil zeigt, dass trotz des Grundsatzurteils des BGH noch immer keine ganz eindeutige Rechtsprechung besteht, und einzelne sehr konservative Gerichtshöfe anders entscheiden können.

Webdesigner haften für Rechtsverstöße

In einem Urteil hat das LG Bochum entschieden, dass ein Webdesigner für eine Urheberrechtsverletzung haftet. Die Kanzlei, für die er eine Website erstellt hatte, hatte eine Abmahnung erhalten, und verlangte von dem Webdesigner Regress. In den vergangenen Jahren gab es mehrere Urteile, in denen Webdesigner für das Fehlverhalten ihrer Kunden haftbar gemacht wurden. Dieser Fall hier liegt anders: Der Webdesigner hatte selbst ein Foto auf der Website verwendet, für das er nicht die notwendigen Rechte eingeholt hatte. Dass das Gericht ihn dafür zur Verantwortung gezogen hat, kann niemanden überraschen.

Webdesigner-Haftung – Schadensersatz bei fehlerhafter Homepage-Erstellung

Impressum bei ebay

Die IT-Rechtskanzlei hat in einem Beitrag auf rechtliche Gefahren für Betreiber eines Ebay-Shops hingewiesen. Das standard-Impressum erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Wer bei Ebay Waren verkauft, sollte entsprechend nachbessern.

Datenschützer klagen gegen Abkommen

Nachdem der europäische Gerichtshof das Safe Harbour Abkommen zwischen der EU und den USA für verfassungswidrig erklärt hat, hatten EU und USA sofort begonnen über eine Nachfolgeregelung zu verhandeln. Seit 12. Juli ist der Vertrag nun beschlossene Sache. Der Vertrag regelt den Datenschutz bei Daten, die vom einen in den anderen Rechtsraum transferiert werden.

Der EuGH hatte Safe Harbour im Oktober 2015 gekippt. Hauptgrund war unter anderem: Die EU-Kommission überprüfe nicht, ob Datenschutzbestimmungen auch tatsächlich eingehalten würden, nachdem die Daten in die USA übermittelt werden. Eine solche Überprüfung ist auch im neuen EU-US-Privacy-Shild nicht vorgesehen. Deswegen war lange erwartet worden, dass Datenschützer rechtlich gegen die Vereinbarung vorgehen würde. Diese Woche war es nun soweit: Irische Datenschützer haben beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Das Ergebnis wird mit Spannung erwartet.

Einwilligung erlischt nicht durch Zeitablauf

 

http://www.it-recht-kanzlei.de/einwilligung-werbung-e-mail-zeitablauf.html

Rundfunkbeitrag trotz religiöser Gründe

Kaum ein Thema erhitzt die Gemüter so wie der Rundfunkbetrag. Die Gründe sind vielfältig: Viele Bürger haben das Gefühl, dass die Rundfunk-Gelder ineffizient verwaltet werde, und/oder finden es ungerecht, dass sie den Rundfunkbeitrag bezahlen müssen, obwohl sie gar keine öffentlich rechtlichen Programme nutzen.

Bei so viel politischem Unmut ist es kaum verwunderlich, dass auch auf juristischer Ebene viel unternommen wurde, um den Rundfunkbeitrag zu kippen. Ein sehr intelligentes rechtliches Argument war zum Beispiel: Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag sondern tatsächlich eine Steuer. Er dürfe deswegen nicht erhoben werden, weil die zuständigen Behörden gar nicht dazu legitimiert sind Steuern einzutreiben. Dieser Argumentation erteilte das Bundesverfassungsgericht im März eines Absage.

Nun hatte sich ein Gegner des Rundfunkbeitrags etwas neues ausgedacht: Ein Pastor einer freikirchlichen Gemeinde weigerte sich den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Er werde dadurch gezwungen die Inhalte der öffentlich rechtlichen Medien zu finanziere. Diese widersprächen jedoch teilweise seinem religiösen Weltbild. Auf Grund der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit ( GG §4 Absatz 1) dürfe er deswegen nicht dazu gezwungen werden, den Beitrag zu entrichten.

Wenig überraschend wies das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage ab. Wie schon der Übergeordnete Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz fest gestellt hatte, sei mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags kein weltanschauliches Bekenntnis verbunden.

Keine Befreiung von Rundfunkbeitrag aus religiösen Gründen

Kanzlerin ruft zu Urheberrechtsverletzung auf

Nicht nur Günther Oettinger scheint die momentane Rechtslage im Urheberrecht Schwierigkeiten zu bereiten. Bei einer Partei-Veranstaltung der CDU Mecklenburg Vorpommern warb die Bundeskanzlerin Angela Merkel dafür, doch wieder öfter Weihnachtslieder zu singen:

Wie viel christliche Weihnachtslieder kennen wir denn noch und wie viel bringen wir denn unseren Kindern und Enkeln bei? Dann muss man eben mal ein paar Liederzettel kopieren und einen, der noch Blockflöte spielen kann (…) mal bitten.

Wo ist das Problem? Ganz einfach. Was die Kanzlerin hier vorschlägt ist rechtswidrig: Noten haben im Urheberrecht nämlich einen gesonderten Status. Urheberrechtlich geschützte Noten dürfen nicht fotokopiert, sondern nur per Hand abgeschrieben werden. Das gilt selbst für private Nutzungen.

UrhG §53

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig[…]

Eine Ausnahme besteht für Lieder, deren Komponist und Liedtexter bereits länger als 70 Jahre verstorben sind. (Vorausgesetzt es handelt sich nicht um neue wissenschaftliche Auflagen der Noten). Die Kanzlerin hat nicht spezifiziert welche Weihnachtslieder die Bürger kopieren und singen sollen. Greifen sie etwa zu „In der Weihnachtsbäckerei“ von Rolf Zuckowski, wäre das eine klare Urheberrechtsverletzung.

Wenn schon die Regierungschefin eines Landes das Urheberrecht nicht mehr versteht, sollte man vielleicht andenken, es zu reformieren. 😉