Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 45

EuGH stärkt E-Book-Verleih. Autoren sollen freiwillig auf Kopiervergütung verzichten. Facebook und Whatsapp stoppen Datenabgleich. Pacman-T-Shirts verletzen Markenrechte. EU-Wettbewerbshüter gehen gegen Google vor.

ein Kalender

ttreis / Pixabay

Neben dem Trump-Sieg und einer ziemlich üblen Erkältung eines gewissen Rechtsbloggers *schnief* sind diese Woche auch im Online-Recht ein paar wichtige Dinge passiert.

Urheberrecht

Julia Neigel verliert Klage um Urheberrecht

Erstellen mehrere Musiker gemeinsam ein Lied oder ein ganzes Album, so haben sie an diesem Werk ein gemeinschaftliches Urheberrecht. (UrhG §8) Die Vergütung, die aus diesem Urheberrecht erwächst muss zwischen den Musikern geteilt werden. Nicht selten kommt es im Musik-Geschäft deswegen zu Rechtskonflikten: Eine Band geht im Streit auseinander und nun zofft man sich um die Vergütung aus den gemeinsamen Songs.

Genau dies passierte auch Julia Neigel. In den Jahren 1988 bis 1998 veröffentlichte sie mit ihrer Band 8 Studio-Alben. Doch dann löste sich die Band auf und Neigel streitet seither vor Gericht darum, als einzige Urheberin der Musikstücke anerkannt zu werden. Die Anteile der anderen Band-Mitglieder am kreativen Kompositionsprozess seien gering bis nichtig gewesen.

Zu Unrecht, entschied nun das OLG Karlsruhe und bestätigte damit eine Entscheidung des LG Mannheim von 2012. In damaligen Abreden hatte Neigel sich mit ihren Bandmitgliedern geeinigt, wer welchen Anteil an der Komposition hatte. Diese Abreden hatten die Funktion eines Vergleiches, weil sie eben gerade dazu dienten Rechtsunsicherheiten zu verhindern, so das OLG.

Musiker aber auch Autoren, Blogger, Webdesigner, Grafiker oder Youtuber können aus diesem Urteil wichtige Lehren ziehen: Denn in digitalen Zeiten entsteht fast jedes Werk kooperativ durch die Arbeit mehrerer Kreativer. Kreativ-Arbeitende sollten  frühzeitig rechtlich klären, wer welche Rechte an einem Werk hat. Wie das Urteil aber ebenfalls zeigt: Urheber sollten bei Abschluss einer Vereinbarung genau prüfen, auf welche Rechte sie sich mit wem einigen. Sonst droht nach Jahrzehnten eine böse Überraschung.

Filesharing: Rechtsprechung verfestigt sich

Vor einigen Wochen hatte der BGH ein grundsätzliches Urteil zu Filesharing-Abmahnungen gefällt: Anschlussinhaber sind demnach lediglich verpflichtet andere Nutzer zu benennen, die den Urheberrechtsverstoß von ihrem Anschluss aus begangen haben könnten. Umfangreichere Nachforschungen darüber, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat, sind nicht notwendig.

In den letzten Wochen hatte die Rechtsprechung noch unterschiedliche Tendenzen gezeigt. Während einige Gerichte gleich oder ähnlich argumentierten wie der BGH, blieben andere bei ihrer vorherigen Haltung. Mit dem LG Braunschweig hat nun ein Gericht erstmalig in seiner Urteilsbegründung explizit auf das BGH-Urteil Bezug genommen, und es zur Begründung der eigenen Rechtsprechung herangezogen. Dies ist umso ungewöhnlicher, da das BGH-Urteil noch gar nicht im Volltext veröffentlicht wurde. Das spricht dafür, dass sich die Entscheidung des BGH bald als ständige Rechtsprechung in weiteren deutschen Gerichten durchsetzen wird.

EuGH stärkt E-Book-Verleih in Bibliotheken

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat Bibliotheken gestärkt, die E-Books verleihen. Grundsätzlich hat nach deutschem und europäischem Urheberrecht der Urheber eines Buchs das alleinige Recht zu bestimmen, ob ein Buch verliehen werden darf oder nicht. Nationalstaaten dürfen jedoch verfügen, dass Bibliotheken Bücher auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Autoren verleihen dürfen, wenn der Autor hierfür eine Vergütung erhält. Das alles gilt für gedruckte Bücher. Ob sich die Regelung auch auf E-Books erstreckte, war bisher unklar. Nach der Entscheidung des EuGH ist klar: Ja! Die Regelung erstreckt sich auch auf digitale Güter. Zumindest dann, wenn nur ein einziger Nutzer ein E-Book gleichzeitig ausleihen kann.

Kopiervergütung: Autoren sollen auf Rechte verzichten

Über das grundlegende BGH-Urteil über die VG-Wort und die Kopiervergütung hatte ich im April ausführlich berichtet:

Das Urteil hatte ich (wie im Video zu sehen) damals grundsätzlich begrüßt, jedoch prognostiziert, dass sich an der tatsächlichen Situation wenig ändern werde. Verlage würden sich in Zukunft die Rechte an der Kopiervergütung einfach von den Autoren vertraglich einräumen lassen.

Wie in dieser Woche bekannt wurde, ist genau das auch tatsächlich die Strategie der Verlage. In einem schreiben des Börsenverein des deutschen Buchhandels an seine Mitglieds-Verlage wird genau diese Strategie empfohlen. Erstaunlicherweise geht es dabei jedoch nicht, wie ich vermutet hatte, nur um zukünftige Autoren, sondern auch um die Forderungen bereits bestehender Verlags-Autoren. Auch diese Gelder wollen die Verlage einbehalten, wofür es jedoch seit des BGH-Urteils keinerlei Rechtsgrundlage mehr gibt. Die Verlage sollen nach dem Schreiben den Autoren gegenüber darauf verweisen, dass zukünftige Vorschüsse und Honorare gefährdet seien. Auch die Künstlersozialkasse werde unter Umständen kollabieren. Eine gewagte These. (Nicht dass die KSK zusammen brechen wird, sondern dass die fehlende Kopiervergütung dafür verantwortlich ist.) Die Verlage sind immerhin unabhängig von der Kopiervergütung dazu verpflichtet Beiträge an die KSK zu bezahlen.

Die Argumentation des Börsenvereins beschränkt sich bei näherer Betrachtung also auf: „Bitte verzichtet jetzt auf euer Geld, damit ihr das Geld vielleicht später bekommt.“ Ob diese Argumentation viele Autoren überzeugt ist fraglich.

Anders sieht es bei kleinen Verlagen aus. Diese könnten durch die fehlende Kopiervergütung tatsächlich in finanzielle Schieflage geraten und in ihre Existenz bedroht sein. Bei solchen Verlagen kann die Solidarität durch ihre Autoren durchaus angebracht sein.

Datenschutz

Whatsapp und Facebook stoppen Datenabgleich

Bereits Ende September hatte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Whatsapp und Facebook per Anordnung verboten ihre Datenbestände miteinander abzugleichen. Es fehle sowohl an einer wirksamen Einwilligung der Whatsapp-Nutzer als auch an einer gesetzlichen Grundlage für den Datenaustausch. In Deutschland gilt das Prinzip der Datensparsamkeit. Das bedeutet es dürfen stets nur so viele Daten gespeichert werden, wie für die Nutzung des betreffenden Dienstes notwendig ist. Inwiefern es für Whatsapp-Nutzer nötig ist, dass Facebook auf ihre Daten zugreifen kann, hat der Konzern bisher nicht schlüssig dargelegt.

Obwohl Facebook und Whatsapp sich gerichtlich gegen die Anordnung wehren, haben sie den Datenabgleich nun wohl eingestellt, bis absehbar ist, wie der Rechtssstreit sich entwickelt.

EU-Datenschutzgrundverordnung – Deutsche Unternehmen fühlen sich nicht vorbereitet

Dell hat in einer Studie 821 IT-Verantwortliche befragt, wie gut sie sich auf die Einführung der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung vorbereitet sehen. Alle Befragten waren in ihren Unternehmen für den Umgang mit Kundendaten zuständig. Die Ergebnisse geben Grund zur Sorge: 80% kannten keine bis wenige Details der neuen Verordnung. 70% gingen davon aus, dass ihr Unternehmen die Vorgaben gegenwärtig noch nicht erfülle. Nur 46% der Befragten sahen sich auf die baldigen Änderungen gut vorbereitet. Und 97% hatten noch keinen konkreten Zeitplan geplant, in dem die Änderungen umgesetzt werden sollen. Unternehmen müssen die Verordnung bis 25. Mai 2018 umsetzen. In puncto Datenschutz haben deutsche Unternehmen wohl noch Nachholbedarf.

Alternativen zu Skype

Wer Kundengespräche über Skype führt, geht bestimmte rechtliche Risiken ein. Denn seit Snowdens NSA-Enthüllungen ist klar, dass der VoIP-Anbieter alles andere als abhörsicher ist. Zudem häufen sich seit der Übernahme von Skype durch Microsoft Medienberichte, nach denen Skype-Nachrichten nach auffälligen Inhalten durchsucht werden. Sollten private Kundendaten durch Sicherheitslücken an unberechtigte Dritte geraten, besteht deshalb die Gefahr in die Haftung zu geraten. Insbesondere gilt dies für Berufsgruppen, die auf Grund von §203 StGB zu besonders vertraulichem Umgang mit Kundeninformationen verpflichtet sind. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb für vertrauliche Kundengespräche auf Alternative Kommunikationswege zurück greifen.

Markenrecht

Pacman-T-Shirts verletzen Markenrechte

Mit weitreichenden Massenabmahnungen geht der PAC-Man Entwickler Bandai Namco gegenwärtig gegen den Vertrieb von T-Shirts und anderen Merchandising-Artikeln bei Ebay vor. Die Firma verlangt Schadenersatz sowie Anwaltskosten in Höhe von 3.000 Euro und verlangt, dass alle Restbestände vernichtet werden.

Wie bei Abmahnungen üblich dürften die Forderungen sich nicht in jedem Fall in der genannten Höhe durchsetzen lassen. Die Forderung etwas höher als berechtigt anzusetzen, um Spielraum für Verhandlungen zu haben, ist eine gängige Praxis von Abmahnanwälten.

Die grundsätzliche rechtliche Argumentation von Bandai Namco wird jedoch vor jedem Gericht standhalten. Die Marke PAC MAN ist derartig bekannt, dass sie alleine durch Verkehrsgeltung schon markenrechtlichen Schutz genießen würde. Selbst wenn nicht jeder Nutzer durch eine Abfrage beim deutschen Patent und Markenamt innerhalb weniger Minuten feststellen könnte, dass PAC MAN seit Jahrzehnten als Marke eingetragen ist.

Intellectual Properties wie Marken- oder Urheberrechte werden in Zeiten des Internets im tatsächlichen täglichen Surfverhalten kaum mehr beachtet. In der Regel werden solche Rechtsverletzungen von den Rechteinhabern geduldet, weil sie keinen finanziellen Schaden verursachen und nur Kunden und Fans verprellen würden. Sobald Marken- oder Urheberrechte jedoch im gewerblichen Ausmaß verletzt werden, dürfen Nutzer nicht mehr auf die Nachsicht der Rechteinhaber hoffen.

Sind Vornamen als Marken geschützt?

In einem sehr guten Artikel hat diese Woche die IT-Rechts-Kanzlei das Problem von Vornamen als Marken behandelt. In einem prominenten Fall war der Versand- und Online-Händler Otto gegen einen Bekleidungshersteller vorgegangen, der eine Baseball-Kappe mit Namen Otto vertrieben hatte. Vor dem BGH bekam Otto (das Unternehmen, nicht die Kappe) Recht. Otto wurde hier als Markenname verwendet, weil er auch auf dem Etikett prominent angebracht wurde. Die Einzelheiten sind im Artikel erörtert.

Äußerungsrecht

Hass gegen Bundestagsabgeordnete

Verfahren wegen äußerungsrechtlichen Vergehen gegen Politiker häufen sich in den letzten Wochen und Monaten. Dieses Mal waren mehrere türkischstämmige Bundestagsabgeordnete bei Facebook schwer beleidigt worden. Anlass war die Armenien-Resolution des Bundestags vor einigen Monaten. Das Parlament hatte die türkischen Kriegsverbrechen an der armenischen Bevölkerung im ersten Weltkrieg offiziell als Völkermord bezeichnet. Im Anschluss daran wurden türkischstämmige Abgeordnete Opfer von zahlreichen Beleidigungen und sogar Morddrohungen in Sozialen Netzwerken. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte nun zwei Männer zur Zahlung von 600 bzw. 700 Euro. Der eine hatte die Linken-Politikerin Sevim Dagdelen als „Hure“, der andere den Grünen-Parteivorsitzenden Cem Özdemir als „Hurensohn“ bezeichnet.

Offenbar herrscht immer noch kein Verständnis dafür vor, dass auch Äußerungen in Sozialen Netzwerken deutschen Gesetzen unterliegen. Aus diesem Grund ist mit zahlreichen weiteren Verfahren wegen Beleidigung, Verleumdung oder Morddrohungen in Sozialen Netzen zu rechnen.

Sonstiges

Gesellschaft für Freiheitsrechte gegründet

In Berlin hat sich die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ gegründet. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die tagtägliche Gesetzgebung der Parlamente auf Verfassungswidrigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht anzustrengen oder zu unterstützen. Gründungs-Vorsitzender ist Ulf Buermeyer, Netzpolitiker und Richter am Landgericht Berlin.

Der Verein hat den Anspruch parteipolitisch neutral zu bleiben. Personen aus dem Umkreis von SPD, Grünen, Linken und FDP unterstützen den Verein bisher. CDU und AfD scheinen nicht vertreten.

Vereine wie der GFF sind extrem wichtig, weil auch offensichtlich verfassungswidrige Gesetze zunächst Bestand haben, sofern Niemand sie von den entsprechenden Gerichten überprüfen lässt.

Google versteht die Welt nicht mehr

Bereits im April hatte die EU-Wettbewerbskommision ein Verfahren gegen Android eröffnet. Der Vorwurf: Android nutze seine Marktmacht, um eigene Apps wettbewerbswidrig zu fördern. Wer ein Android-Handy kauft, der hat in der Regel bereits eine Reihe von Google-Apps vorinstalliert.

Google weist in einem Blogpost nun alle Vorwürfe als haltlos zurück. Hauptargument: Andere Hersteller wie Microsoft und Apple würden bei ihren Systemen nicht anders verfahren.

Aus meiner Sicht ist die einzige Frage, weshalb die EU-Kommission gegen den Suchmaschinen-Monopolisten aus Mountain-View nicht viel früher und viel intensiver vorgegangen ist. In Europa hat die Google-Websuche immerhin einen Markanteil von über 90%. Android als Smartphone-Betriebssystem hat ebenfalls um die 90% Marktanteil. Und der Chrome-Browser hat mit 2 Milliarden Installationen weltweit einen Anteil von 55%. Wer eine absolut Markt-beherrschende Stellung in so vielen miteinander verknüpften Märkten hat, sollte eigentlich größere kartellrechtliche Verfahren zu befürchten haben, als Google dies in den vergangenen Jahren hatte.

Kuriositäten

Gilt Panoramafreiheit auch für Schiffe?

Für die meisten Internet-Nutzer ist es eine große Überraschung: Doch Werke dürfen nicht ohne Weiteres abfotografiert und veröffentlicht werden. Schon wer mit seinem Partner in ein Restaurant geht und dort die künstlerisch gestaltete Innenausstattung, das Design der Speisekarte oder selbst den Schmuck der Partnerin fotografiert und auf Facebook oder Instagram veröffentlicht, begeht eventuell eine Urheberrechtsverletzung.

Glücklicherweise hat das Urheberrecht bestimmte Schranken. So dürfen zum Beispiel dauerhaft in der Öffentlichkeit angebrachte Kunstwerke nach §59 UrhG abgelichtet und veröffentlicht werden. Dieses Gesetz ist dringend notwendig. Gebäude zum Beispiel können durchaus als Werke im urheberrechtlichen Sinne gelten. Und die Detail-Unterscheidung kann in der Regel nur ein Anwalt verlässlich treffen. Insofern dürfte keine Fotografie, auf der ein Gebäude zu sehen ist, mehr veröffentlicht werden, ohne dass ein Anwalt sie rechtlich prüft, oder der betreffende Architekt kontaktiert würde. Das wäre das Ende jeglicher journalistischer Bildberichterstattung.

Artikel 59 UrhG erlaubt es nun Werke abzubilden,

die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden,

Doch was ist, wenn das betreffende Kunstwerk nicht an einer Straße, einem Weg oder einem Platz angebracht wurde, sondern an einem Schiff?

Mit dieser Frage musste das OLG Köln sich nun beschäftigen. Konkret ging s um den Kussmund des bekannten Kreuzfahrtschiffs AIDAbella. Die Grafik war an der Schiffsseite deutlich zu sehen. Ein Fotograf hatte sie fotografiert und veröffentlicht. Nun klagte der Kreuzfahrt-Veranstalter.

Die entscheidende Frage, die das OLG Köln zu klären hatte: Ist eine Schiffsaußenwand als „Weg, Straße oder Platz“ gemäß §59 UrhG zu betrachten. Und ist eine Grafik an der Außenseite eines Schiffs „bleibend“, obwohl das Schiff selbst sich bewegt.

Ja, ist es, entschied das OLG Köln. Denn bleibend bedeute nicht notwendig ortsfest. Werde ein Kunstwerk zu Werbezwecken auf einem Fahrzeug angebracht, so müsse der Künstler damit rechnen, dass es im öffentlichen Raum wahrgenommen und auch abgelichtet wird. Alles andere würde die Freiheit öffentlich zu fotografieren weitgehend einschränken.

 

 

Wochenrückblick: Internet- und Medienrecht KW 44

GEMA und Youtube einigen sich auf Vergütung. LG Köln sieht Urheberrechtsverletzung wegen Witz. Fristlose Kündigung wegen Facebook-Hasskommentar war zulässig. Filesharing-Lizenzschäden verjähren erst nach 10 Jahren.  Blogger haftet nicht für zitierte Äußerungen. Bundesrat will leichter lesbare AGB. Filtersysteme privatisieren die Rechtsdurchsetzung.

Urheberrecht

Youtube einigt sich mit GEMA

Der Paukenschlag in dieser Woche kam am Feiertag. Nach 7 Jahren Rechtsstreit einigten sich Youtube und GEMA auf gemeinsame Vergütungsregeln. Worum es im Rechtsstreit genau ging, und was Youtuber bei der Musik-Nutzung jetzt beachten sollten, habe ich hier zusammen gefasst. Der zugrunde liegende Rechtsstreit ist durch die Einigung übrigens mitnichten geklärt. Die offene Frage bleibt: Wer veröffentlicht eigentlich die Videos bei Youtube. Sind es die einzelnen Youtuber oder Youtube selbst? Die Frage muss nun ungeklärt bleiben, wie auch irights feststellt. Mittlerweile gibt es Vermutungen in Medienberichten, warum Youtube auf den Deal eingegangen ist, obwohl sich in der Rechtsprechung zuletzt Erfolge für Youtube abzeichneten. Youtube möchte wohl seinen neuen Dienst Youtube Red schnellstmöglich in Deutschland an den Markt bringen und ist dafür auf Kooperation mit der GEMA angewiesen.

Eine ausführliche Bewertung der Einigung liefert Julia Reda im Interview mit Deutschland-Funk.

Lizenzschäden bei Filesharing verjähren nach 10 Jahren

Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt wird, muss dem Urheber oder Rechteinhaber den Lizenzschaden bezahlen. (§97a UrhG) Wenn der Abgemahnte die Musik oder die Filme legal erworben hätte, hätte er diese ja bezahlen müssen. Dieses Geld, dass er sich durch das Filesharing erspart hat, steht nun dem Rechteinhaber zu. Unklar war bisher, wie lange es dauert, bis solche Lizenzansprüche verjähren. Bisher waren Rechtsanwälte von 3 Jahren ausgegangen. Nach einem Urteil des BGH vom 12 Mai diesen Jahres, ist diese Frist nun auf 10 Jahre verlängert worden. Für die Rechtsanwaltskosten, also die Kosten für die Erstellung der Abmahnung, die der Abgemahnte ebenfalls zu tragen hat, bleibt die Verjährungsfrist jedoch bei 3 Jahren.

LG Köln verbietet einen Witz

Das Kölner Landgericht hat am vierten Oktober eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Kabarettisten Florian Schröder untersagt einen Witz öffentlich wiederzugeben. Der Grund: Der Komödiant habe den Witz aus einer Karikatur der beiden Zeichner Elias Hauck und Dominik Bauer entnommen. Diese machen nun Urheberrechte an dem Witz geltend.

Die Entscheidung ist mehr als merkwürdig. Wie sowohl Markus Kompa als auch Thomas Stadler in ihren Beiträgen fest stellten, ist die Pointe eines Witzes als „Idee“ eigentlich nicht urheberrechtlich schutzfähig. Lediglich das „Sprachwerk“ also der komplett ausformulierte Witz kann urheberrechtlich geschützt sein. Erzählt man einen Witz mit anderen Formulierungen nach, so verletzt man keine Urheberrechte.

Hoffentlich wird es zu einem Berufungsverfahren kommen, damit der Sachverhalt vor einem höheren Gericht geklärt werden kann. Wo kommen wir denn hin, wenn niemand mehr Witze weiter erzählen darf.

Datenschutz

Google ändert Datenschutzbestimmung

Durch eine Änderung in den Datenschutzbestimmung ist Google befugt, die Tracking Daten aus dem DoubleClick Netzwerk mit den User-Daten der persönlichen Google-Accounts zu synchronisieren. Die Google-Tochter DoubleClick setzt überall im Netz Cookies in Browser, um deren Surf-Verhalten auszulesen und zielgerichtete Werbung auszuspielen. Durch die Verknüpfung können die Personen-bezogene Daten nun mit dem Browser-Surfverhalten verknüpft werden. Das erlaubt Google auch die Browser-Historien auf unterschiedlichen Geräten einem einzelnen Profil zuzuordnen.

Google-Nutzer wurden bei ihrem ersten Login nach der Änderung über die neue Datenschutzbedingungen informiert und mussten diesen zustimmen. Die Rechtmäßigkeit der neuen Datenschutzbestimmung ist aber dennoch umstritten.

E-Commerce

LG Bochum: neue Regelung Preisaktionen

Bereits im September kam es zu einem Urteil des Landgerichts Bochum: Es ging darin um beliebte Preisaktionen wie:

Unser tolles Produkt XXX jetzt für nur 18,99 €

(vorher 19,00 €)

Die Richter hatten zu entscheiden, wie lange nach der Preissenkung (Im Beispiel von 19,00€ auf 18,99€) ein Unternehmen mit einer solchen Aktion werben darf

Antwort: 3 Monate lang. Wer nach dieser Frist noch mit „vorher XXX“ wirbt, begeht eine Verletzung gegen das Wettbewerbsrecht.

OLG Hamburg: Umgehungsverbot gilt auch für Software

Ein weit verbreiteter Irrglaube über Gesetze und juristische Regelungen besagt, dass stets nur die wörtliche Formulierung Rechtskraft hat. Dass das nicht der Fall ist, bewies jetzt einmal mehr das Oberlandgericht Hamburg. Ein Mobilfunkanbieter hatte eine rechtswidrige Klausel in seinen AGBs, und verlangte Pauschalgebühren für die Bearbeitung von Rücklastschriften. Ein Gericht erklärte die Klausel für unwirksam und die Kunden mussten die Gebühren nicht bezahlen.

Wie reagierte das Unternehmen? Es programmierte die Hauseigene Rechnungssoftware ein, sodass die Pauschalgebühren auf Kunden-Rechnungen einfach auftauchten. So wollte das Unternehmen die gerichtliche Entscheidung umgehen. Wenig überraschend setzte das OLG Hamburg dieser Praxis nun ein Ende. Gemäß §306a BGB sind unzulässige Geschäftshandlungen auch dann verboten, wenn sie nicht durch tatsächliches Handeln und nicht durch Verträge etc. passieren. Egal was in den AGB steht.

Bundesrat fasst Entschließung: AGB sollen leichter lesbar werden

Auf Initiative des Landes Hessen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag (4. Oktober 2016) eine Entschließung zu AGB gefasst. Ziel ist es AGB für den Endnutzer leichter verständlich und innerhalb einer Branche besser vergleichbar zu machen. So soll zukünftig vorgeschrieben sein, dass alle AGB-Texte in einer lesbaren Schriftgröße abgefasst sind und besonders relevante Punkte hervorgehoben werden.

Entschließungen des Bundesrats sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind nur Empfehlungen an die Bundesregierung, zu diesem Sachverhalt gesetzgeberisch Tätig zu werden.

Äußerungsrecht

Staatsanwaltschaft München ermittelt gegen Facebook

Die Staatsanwaltschaft München I hat ein Verfahren gegen Facebook-Chef Mark Zuckerberg sowie leitende Facebook-Angestellt in Europa wegen Beihilfe zur Volksverhetzung eröffnet. Anlass für das Verfahren ist eine Strafanzeige des Würzburger Anwalts Chan-jo Jun. Der Vorwurf: Facebook tue nicht genug, um gegen Äußerungen wie Mordaufrufe, Gewaltandrohungen und Holocaustleugnung auf der Plattform vorzugehen. Solche Beiträge sind nach deutschem Strafrecht verboten und können mit Haftstrafen geahndet werden.

Durch das Provider-Privileg (§10 TMG) haftet Facebok als Plattform nur dann für rechtswidrige Inhalte seiner User, wenn Facebook selbst Kenntnis von diesen Inhalten hat. Der Staatsanwaltschaft liegt jedoch scheinbar eine Liste von zahlreichen Fällen vor, in denen Facebook nicht auf die Meldung von rechtswidrigen Inhalten reagierte oder diese sogar in einer Standardformulierung für unbedenklich erklärte.

Ein ähnliches Verfahren, das ebenfalls auf die Initiative Chan-jo Juns zurück ging, wurde im März diesen Jahres eingestellt.

Die grundsätzliche Rechtsfrage, wie und in welchem Umfang Plattformen für die Äußerungen ihrer Nutzer verantwortlich sind, wird in den nächsten Jahren noch viele Gerichte beschäftigen.

OLG Frankfurt: Blogger haftet nicht für fremde Äußerungen

Journalisten und Blogger kommen nicht umhin zuweilen die Äußerungen Dritter zu zitieren. Dabei stellt sich immer wieder die Frage: Was passiert, wenn diese zitierten Äußerungen rechtswidrigen Inhalt haben? Wenn ein Journalist Beleidigungen, Mordaufrufe oder Volksverhetzungen zitiert: Haftet er dann für diese Vergehen?

Die grundsätzliche Antwort auf diese Frage lautet: Ein Journalist haftet dann für rechtswidrige Zitate, wenn er sich nicht ausreichend von ihnen distanziert hat. Diese Distanzierung kann ausdrücklich gemacht werden „Ich distanziere mich ausdrücklich von diesem Zitat.“ Sie ist aber auch gegeben, wenn durch den Text und den Gesamtzusammenhang klar wird, dass der Journalist die Meinung des Zitierten nicht teilt.

Und wann genau macht der Gesamtzusammenhang eine Distanzierung deutlich? Das ist eine schwierige Frage, die nur im Einzelfall geklärt werden kann. Gerade deshalb kommt es in solchen Fällen immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

So nun auch vor dem OLG Frankfurt: Ein Blogger sollte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil er unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten als Zitate verbreitet hatte. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Der Blogger habe lediglich den Meinungsstand dokumentationsartig gegenübergestellt. Zudem habe der Blogger die Aussagen nicht in die eigene Argumentation eingebunden und alle fraglichen Passagen mit “ “ als Zitate gekennzeichnet. Dem Leser wurde hier hinreichend klar, dass es sich um Fremde Meinungen handelte. Sich nochmals explizit von den Inhalten zu distanzieren war hier deshalb nicht notwendig.

Facebook Hass-Kommentar führt zur Kündigung

Das Arbeitsgericht Herne hatte einen Fall zu entscheiden. Ein Mann hatte einen Beitrag des Senders n-tv über einen Brand in einem Asylbewerberheim bei Facebook folgendermaßen kommentiert:

hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind.

 

„alle raus und geht es gut.“

Sein Arbeitgeber, der sich für Flüchtlinge engagiert, hatte den Mitarbeiter daraufhin fristlos entlassen. Dieser wehrte sich vor Gericht gegen die Kündigung. Ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht Herne bewertete die Äußerungen als Volksverhetzung und damit als strafrechtlich relevant. Weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle im Facebook-Profil angegeben hatte, würden seine Äußerungen negativ auf den Arbeitgeber zurück fallen. Damit hatte der Mann seine Nebenpflichten als Arbeitnehmer verletzt. Der Arbeitgeber durfte auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen.

Artikel-Empfehlungen

In dieser Woche gab es zwei bemerkenswerte Artikel zu Online-Rechtsthemen, die ich empfehlen möchte. Dr. Thomas Schwenke hat in seinem Blog eine ausführliche Anleitung zu Mailchimp und Datenschutz inklusive Checkliste und Mustererklärung veröffentlicht. Ein höchst nützlicher Text. Ich weiß von befreundeten Bloggern, PR-Workern und Online Marketern, dass in diesem Bereich viel Angst und Unwissenheit herrscht. Viele nutzen Mailchimp erst gar nicht, aus Angst gegen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen.

Meine zweite Empfehlung ist ein Artikel auf Netzpolitik, der den Vortrag von JBB-Anwalt Dr. Arne Koreng auf der Konferez: „Das ist Netzpolitik“ zusammen fasst. Thema sind abermals die Filtersystem, die die EU-Kommission in ihrem neuen Gesetzesentwurf für alle großen Plattformen vorschreiben möchte. Inhalte, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten, sollen durch diese Filter bei Facebook, Twitter, Flickr etc. gar nicht mehr hoch geladen werden können. Durch die Filtesysteme würden große Teile der Rechtsdurchsetzung de facto nicht mehr durch das Justizsystem sondern durch private Firmen vorgenommen. Eine sehr, sehr bedenkliche Tendenz..

 

Wochenrückblick: Internet- und Medienrecht KW41

Böhmermann-Verfahren ist endgültig beendet. Reiss Engelhorn Museum verklagt erneut Wikipedia-Nutzer. Verlage müssen Gelder an die VG-Wort zurück erstatten. Einwilligungen zu Werbemails können durch Zeitablauf erlöschen. EU legt Entwurf zum kulturellen Erbe vor.

Frisch aus den Archiven: Der Wochenrückblick zu Internet- und Medienrecht für die Kalenderwoche 41 2016.

Böhmermann-Verfahren endgültig eingestellt

Bereits in der letzten Woche hatte die Staatsanwaltschaft Mainz das Verfahren wegen Beleidigung gegen den Satiriker Jan Böhmermann eingestellt. Der türkische Staatschef Erdogan hatte dagegen Beschwerde eingelegt. In dieser Woche prüfte daraufhin die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Entscheidungsgründe. Ergebnis: Die Einschätzung der Mainzer Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Damit ist das Verfahren endgültig ad Acta gelegt.

Wie ich schon in der letzten Woche gehofft hatte, wird dies wohl auch Auswirkung auf das laufende Verfahren gegen den Berliner Piratenpartei-Vorsitzenden Bruno Kramm haben. So äußerte sich mindestens Kramms vertretender Anwalt Markus Kompa in seinem Blog. Der Politiker hatte im Rahmen einer Demonstration Teile des Böhmermann Gedichtes rezitiert und analysiert und war daraufhin verhaftet worden.

Neben dem strafrechtlichen Verfahren hatte Erdogan auch ein zivilrechtliches Verfahren eröffnet und gegen Böhmermann auf Unterlassung geklagt. Dieses Verfahren vor dem Hamburger Landgericht dauert noch an.

Reiss Engelhorn Museum verklagt Wikipedia-Nutzer

Das Reiss Engelhorn Museum Mannheim hat in seinem Kampf gegen das Internet und die Kulturfreiheit erneut einen Sieg vor Gericht errungen. Bereits seit einem Jahr geht das Reiss Engelhorn Museum brutal gegen Wikipedia sowie kleine Websites, Blogs und Internet-Auftritte vor. Stein des Anstoßes sind mehrere Bilder aus den Sammlungen des Reiss Engelhorn Museums. Diese sind zwar unstrittig gemeinfrei und dürfen deswegen nach §64 UrhG von jedermann veröffentlicht werden. Das Museum verbietet es aber trotzdem Fotografien der Bilder zu verbreiten. In einem desaströsen Urteil hatte das LGBerlin das Reiss Engelhorn Museum in seiner Rechtsposition bestätigt. (Meine damalige Einschätzung zur Urteilsbegründung hier). Vor dem Landgericht Stuttgart errang das Museum jetzt einen Sieg gegen den Fotografen, der die Bilder der Kunstwerke bei Wikipedia hoch geladen hatte. Bemerkenswerterweise verbot ihm das Gericht nicht nur die Gemäldefoto-Reproduktionen, die das Reiss Engelhorn Museum hatte anfertigen lassen, zu veröffentlichen. Nein auch die Fotografien, die er selbst in den Räumlichkeiten des Museums angefertigt hatte, dürfen zukünftig nicht mehr verbreitet werden. Nicht nur nicht zu kommerziellen Zwecken, sondern überhaupt nicht. Damit geht das Stuttgarter Landgericht sogar über das desaströse Sanssouci-Urteil des BGH hinaus und etabliert de facto ein Recht an der eigenen Sache, die eigentlich im deutschen Gesetzt nicht vorgesehen ist. (Kommentar bei heise)

Landgericht Stuttgart: Wikipedia-Fotograf muss Museumsfotos löschen

 

VG Wort: Verlage müssen Gelder zurück zahlen

Vor einem halben Jahr entschied der BGH, dass die jetzige Praxis der Verwertungsgesellschaft VG Wort der Rechtslage widerspricht. Vereinfacht gesagt wurde im Urteil fest gestell, dass die VG Wort den Verlagen zu viel und den Autoren zu wenig Beiträge ausgezahlt hatte. Detailliert hatte ich das Urteil damals in einem Youtube-Video aufbereitet:

Der Verwaltungsrat der VG Wort hat in München nun entschieden, dass Verlage die zu unrecht ausgeschütteten Beiträge bis zum 30. November an die VG Wort zurück erstatten müssen. Sie sollen dann an die Autoren verteilt werden. Es wird befürchtet, dass gerade kleine Verlage durch die Rückzahlungen in ihrer Existenz bedroht sein könnten. Autorenverbände reagierten hingegen erfreut über die Ausschüttung der Gelder. (die ihnen meiner Einschätzung nach, gemäß der aktuell geltenden Rechtslage eindeutig zusteht)

Starfotograf verklagt Sternekoch

Wenn Kreative und Kultur-schaffende gemeinsam ein Projekt angehen, sollten sie dringend zuvor die rechtlichen Details klären. Das mussten Sternekoch Mario Gamba und Fotograf Ferdinando Cioffi nun auf die harte Tour lernen. Vor dem Landgericht München stritten die beiden sich um 15 470 Euro. Der Koch habe den Fotografen angeblich beauftragt für einen Bildband verschiedene Fotos anzufertigen und ihm dafür 10.000 Euro geboten. Der Koch bestreitet das. Entscheidende Frage beim Prozess war, ob ein Vertrag zustande gekommen war. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet: Gamba zahlt Cioffi 2.500 Euro.

BGH: Notarielle Unterlassungserklärungen sind eine dumme Idee

Wer auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung erhält, der muss dem Abmahnenden irgendwie zusichern, dass er den fraglichen Rechtsverstoß nicht nochmals begehen wird. Der übliche Weg dazu ist eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung. Verkürzt gesagt liegt der Abmahnung meistens ein Text bei, in dem ungefähr folgendes steht:

Ich begehe diesen Rechtsverstoß ganz bestimmt nie wieder. Sonst bezahle ich dem Abmahnenden eine Menge Geld.

Unterschrift

Alternativ wurde in Fachkreisen seit Jahren diskutiert, ob es nicht vielleicht sinnvoller ist, stattdessen eine notarielle Unterwerfungserklärung abzugeben. Dabei unterzeichnet der Abgemahnte eine Urkunde, die ein Notar angefertigt hat, und unterwirft sich im Falle der Zuwiderhandlung der Zwangsvollstreckung.

Diese Praxis dürfte nun aussterben, dank eines BGH-Urteils aus dem April, welches nun veröffentlicht wurde. Nach dem Urteil stellt eine notariellen Unterlassungserklärung alleine das Rechtsschutzbedürfnis des Abmahners nicht ausreichend sicher.

Mehr Details dazu bei Thomas Stadler:

BGH zu notariellen Unterlassungserklärungen

Kein Software-Weiterverkauf ohne Original-CD

Der europäische Gerichtshof hat seit Jahren in mehren Urteilen fest gestellt, dass Verbraucher grundsätzlich das Recht haben gebrauchte Software weiter zu verkaufen. In einem aktuellen Urteil machte der EuGH aber nun eine wichtige Einschränkung: Damit gebrauchte Software verkauft werden kann, muss der originale Datenträger noch vorhanden sein. Der Verkauf einer bloßen Sicherheitskopie ist damit nicht gestattet, auch dann nicht wenn die Software selbst nicht mehr genutzt wird.

Werbemails: Einwilligung erlischt durch Zeitablauf

In einem Prozess vor dem Amtsgericht Bonn kam es am 10. Oktober zu einem interessanten Urteil: Ein Anbieter hatte im Jahre 2011 die Einwilligung mehrerer potentieller Kunden zur  Übersendung von Werbe-Mails eingeholt. Im Jahr 2015 begann er dann diese Werbemails auch zu verschicken. Rechtswidrig, wie das Gericht nun entschied: Selbst wenn der Beklagte die Einwilligungen hätte nachweisen können (was er nicht konnte) wären die Werbemails unrechtmäßig, weil die Einwilligung nach so langer Zeit erloschen sei.

Werbemails – Werbe-Einwilligung kann durch Zeitablauf erlöschen

EU-Entwurf zum kulturellen Erbe

Über die aktuelle EU-Urheberrechtsreform, ihre katastrophalen Neuregelungen und vor allem über ihre Versäumnisse habe ich mich hier im Blog ja schon häufiger geäußert. Nun legte die EU-Kommission ihren Entwurf zum kulturellen Erbe vor. Und überraschenderweise halte ich die Vorschläge darin für grundsätzlich sehr sinnvoll.

Archive, Bibliotheken und andere Bewahrungsstätten von kulturellen Gütern sollen künftig mindestens dann digitale Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken anfertigen dürfen, wenn diese nur zum Erhalt der Werke dienen. Die Rechtslage in diesem Bereich war urheberrechtlich bisher nicht eindeutig geklärt.

Noch sinnvoller ist der Vorschlag zukünftig vergriffene Werke zu digitalisieren und öffentlich zugänglich zu machen. Die Vergütung für die Nutzung der entsprechenden Werke sollen Bibliotheken mit Verwertungsgesellschaften regeln. Auf diese Weise könnten Archive nun Millionen von Werken, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Den bei sehr vielen Werken, die eigentlich veröffentlicht werden könnten, ist das einzige Problem, dass der Urheber nicht bekannt ist, oder nicht mit verantwortbarem Aufwand ermittelt werden könnte.

EU-Entwürfe zum Kulturerbe: Lob für die Richtung, Kritik an Beschränkungen

 

Google Analytics und Datenschutzerklärungen: Neues Urteil

In einem aktuellen Urteil des Hamburger Landgerichts war erneut der Datenschutz bei Google Analytics Thema. Wer auf seinem Web-Auftritt das Analyse-Tools von Google Analytics einsetzt, muss deutsches und europäisches Datenschutzrecht einhalten. Das heißt: die IP-Adressen müssen anonymisiert werden und der User muss in der Datenschutzerklärung darüber belehrt werden, welche seiner Daten zu welchem Zweck gespeichert und an Dritte übertragen werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Abmahnung durch die Konkurrenz. Denn solche Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind gleichzeitig Wettbewerbsverstöße, die jeder abmahnen darf, der in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Rechtsverletzer steht.

Bei Google Analytics sind zusätzlich die AGBs von Google zu beachten. Diese fordern zB., dass ein User schon bei Aufruf der Website auf die Verwendung seiner Daten hingewiesen wird. (Entgegen weit verbreiteter Meinungen ist dies nach deutschem Datenschutzrecht an sich nicht nötig)

Mehr Info zu Datenschutz und Google Analytics bei e-recht24