Wochenrückblick: Internet- und Medienrecht KW 40

Die Staatsanwaltschaft Mainz stellt das Verfahren gegen Jan Böhmermann ein. Seit letzten Samstag können Verträge per E-Mail gekündigt werden. Der BGH stärkt Anschlussinhaber bei Abmahnungen. Neue Regeln für Amazon-Bewertungen. Der rechtliche Wochenrückblick für die 40. Kalenderwoche 2016.

Wochenrückblicke sind kein einfaches Medienformat. Mal gibt es in einer zu viele Meldungen, um auf alle einzugehen. Mal ist Medienflaute und es will sich in einer Woche einfach nichts tun. Im Bereich des Internet- und Medienrechts passiert aber eigentlich immer genug, um einen Artikel zu füllen. Im Gegenteil hat mich in der Vergangenheit immer etwas geärgert, dass ich nicht alle Meldungen in einem ausführlichen Kommentar behandeln konnte. Deswegen versuche ich ab dieser Woche einmal einen wöchentlichen Rückblick auf die wichtigsten Meldungen im Internet-Recht.

Verfahren gegen Böhmermann eingestellt

Selten hat ein juristisches Verfahren die Gemüter in Deutschland so erhitzt, wie das polemische Gedicht des Satirikers Jan Böhmermann zu Beginn dieses Jahres. Quer durch alle Talk-Shows, News-Kommentarspalten und Facebook-Gruppen diskutierten die Deutschen auf einmal über Ehrdelikte, Schmähkritik und Majestätsbeleidigung. Letztendlich musste sich sogar die Bundeskanzlerin öffentlich zu einem Satirestück äußern. Ein Novum in der Nachkriegsgeschichte. Erschwerend kam für die unübersichtliche Debatte hinzu, dass der zu Grunde liegende rechtliche Sachverhalt nicht eben einfach war. Tatsächlich war die Rechtslage so kompliziert, das es mich in einem Youtube-Video 17:40 Minuten gekostet hat, sie erschöpfend aufzuarbeiten:

Seit diesem Dienstag ist das strafrechtliche Nachspiel des Prozesses nun beendet. Die Staatsanwaltschaft konnte nach ihrer Stellungnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Beleidigung sehen. Schon, ob das Schmähgedicht überhaupt objektiv als Beleidigung betrachtet werden könne, sei offen, weil es im Kontext der Show ja lediglich als Beispiel für eine rechtswidrige Beleidigung genutzt wurde. Zudem sei durch die Übertriebenheit der Vorwürfe klar zu ersehen, dass es sich um Satire handele. Die Meinungsäußerungsfreiheit und Kunstfreiheit hätten den Schutz von Erdogans Ehre deshalb klar überwogen. Kurz gesagt: Die Staatsanwaltschaft kam zur gleichen Einschätzung, die ich und viele Rechtsblogger schon damals geäußert hatten. (Siehe Video oben)

Böhmermann selbst äußerte sich in einem polemischen Youtube-Video zu den Ergebnissen der Staatsnwaltschaft und freute sich, dass sein „Jura-Proseminar“ endlich Verständnis gefunden habe. Der juristische Spießroutenlauf ist für den Moderator jedoch noch nicht beendet. Im November wird vor der Zivilkammer des Hamburger Landgerichts die privatrechtliche Klage von Erdogan gegen Böhmermann weiter verhandelt. In erster Instanz hatte das Gericht in einem bizarren Urteil dem türkischen Präsidenten Recht gegeben. (Kommentar von Markus Kompa)

Da die strafrechtliche Frage nun geklärt ist, ist zu hoffen, dass auch das juristische Verfahren gegen den Berliner Piratenpartei Vorsitzenden Bruno Kramm nun eingestellt wird. Dieser war verhaftet worden, weil er im Rahmen einer Demonstration Teile des Gedichts zitiert und analysiert hatte.

Verträge können per E-Mail gekündigt werden

Am 1. Oktober kam es zu einer wichtigen Änderung am § 309 Nr. 13 des BGB, der den Rechtsrahmen für AGBs bildet. Der Begriff „Schriftform“ wurde durch den Begriff „Textform“ ersetzt. Zukünftig können Bestellungen oder Dienstleistungsverhältnisse also nach den AGB per E-Mail gekündigt werden. Online-Shop-Betreiber sollten schleunigst ihre AGB aktualisieren. Denn sonst sind die AGBs nicht nur unwirksam. Die veraltete AGB stellt auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Mehr Info in den Artikeln zum Thema von Thomas Stadler und Thomas Schwenke

Abmahnungen: BGH stärkt Anschlussinhaber

Werden in Deutschland von einem Internetanschluss aus Urheberrechtsverletzungen wie Filesharing begangen, dann gilt zunächst der Anschlussinhaber als Täter, bis er anderes nachweisen kann. Daran wird sich auch durch ein aktuelles Gesetzgebungsverfahren nichts ändern. Abmahnanwälte haben also weiter leichtes Spiel. Denn herauszufinden, von welchem Anschluss aus eine Urheberrechtsverletzung ausgeführt wurde, ist unendlich viel einfacher als nachzuweisen, wer diese Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Zum Glück hatte der BGH bereits in den letzten Jahren langsam eine Änderung seiner ständigen Rechtsprechung eingeleitet: In immer mehr Fällen entschied er für den Anschlussinhaber, wenn dieser nachweisen konnte, dass zB. auch Mitbewohner oder erwachsene Familienmitglieder als Täter in Frage kamen. Unklar war bis jetzt, wie umfangreich ein Anschlussinhaber nachforschen muss, um nachzuweisen, dass eine andere Person den Rechtsverstoß begangen haben kann. In einem Urteil vom Donnerstag hat der BGH genau das nun spezifiziert: Es genügt demnach, wenn der Anschlussinhaber den Namen eines anderen Nutzers nennt und klar machen kann, dass dieser Zugriff auf den Internetanschluss hat. Es ist demnach nicht zumutbar seine Freunde oder Familienangehörigen zu verhören, Computer oder andere Endgeräte zu durchsuchen oder gar ständig zu überwachen, wer den Internetanschluss gerade nutzt.

Ein weiterer Schritt, der es Abmahnanwälten zukünftig schwerer machen könnte.

Amazon verbietet Incentivized Reviews

Nach einer Änderung in den Amazon AGB sind so genannte Incentivized Reviews zukünftig verboten. Das sind Produktbewertungen für die Kunden eine Gegenleistung, etwa ein kostenloses Rezensionsexemplar oder einen Gutschein bekommen. Incentivized reviews standen schon lange im Ruf nicht objektiv zu sein. Amazon führt eine aktuelle Studie an, nach der incentivized reviews im Durchschnitt 0,3 Sterne besser bewerten, als ein Produktbewertungen, für die keine Gegenleistung angeboten wurde.

In Deutschland können incentivized reviews ohnehin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Mehr dazu hier.

Amtlich: Abmahnungen gehen weiter

2013 wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Ziel war es dem ausufernden Abmahnwesen, vor allem gegen Privatleute endlich Einhalt zu gebieten. Für nicht gewerbliche Ersttäter wurde der Gegenstandswert im Falle einer Abmahnung deswegen auf 1.000 Euro beschränkt. Ein Gegenstandswert von 1.000 Euro bedeutet, dass ein Abgemahnter nicht mehr als 150 Euro + Schadenersatz zahlen muss.

Am Gesetz wurde schnell Kritik laut. Die Rechtsbegriffe seien zu unbestimmt. Ob das Gesetz eine Wirkung habe, sei deswegen fraglich. Vor allem irights.info hatte die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis beobachtet und seine begrenzte Wirkung beklagt. Nun bekommt das Portal neue Munition: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat eine Studie veröffentlicht. Die Ergebnisse beruhen auf der Befragung von Abgemahnten, die Beratungsangebote der Verbraucherschutzzentralen in Anspruch genommen haben.

In mehr als einem Drittel hätten die Abmahner danach Sonderregeln für sich geltend gemacht, wonach der Höchststreitwert im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Die durchschnittlichen Summen, die in Abmahnungen gefordert würden, seien nach der Studie seit 2013 eher gestiegen. Der Grund hierfür sei, dass Anwälte seitdem weniger Nachlass bei den angebotenen Vergleichssummen anböten.

Die Studien-Ergebnisse scheinen dafür zu sprechen, dass große Unklarheit über die Rechtslage und die verwendeten Begriffe herrscht. Im konkreten Fall ist deswegen oft nicht klar, ob die Regelungen aus §97a Nummer 3 UrhG Anwendung finden.

Gemeinsame Episode: Jurafunk und Rechtsbelehrung

Und noch eine Nachricht für alle Podcaster: Die beiden größten deutschen Jura-Podcasts Rechtsbelehrung mit Thomas Schwenke und Marcus Richter und Jurafunk mit Stephan Dirks und Henry Krasemann planen offenbar demnächst eine gemeinsame Episode. Das Thema lautet passenderweise: Recht für Podcaster. Wer einen eigenen Podcast betreibt und rechtliche Fragen dazu hat, kann diese hier stellen. Ausgewählte Fragen werden die Juristen dann im Podcast beantworten.

 

Die Petition der Mozilla Foundation für eine Urheberrechtsreform in Europa

Das Europäische Urheberrecht muss dringend reformiert werden.  Gegenwärtig verstoßen Kulturtechniken, die Millionen von Usern täglich praktizieren, gegen geltendes Recht. Die Mozilla Foudation hat eine Petition Online gestellt.

Time for Change (Zeit für Wandel)

geralt / Pixabay

Bereits vor einigen Wochen hat die Mozilla Foundation eine Petition für eine Urheberrechtsreform in Europa gestartet. Warum ich erst jetzt darüber bereichte, liegt an verschiedenen Gründen. Und der verkorkste EU-Urheberrechtsreform-Entwurf des Günther Oettingers ist nur einer davon. Das Urheberrecht muss reformiert und die Anforderungen des 21. Jahrhunderts angepasst werden.

Tägliche Kulturpraxis ist illegal

Millionen Usern in Deutschland und Europa betätigen sich jeden Tag kreativ im Internet. Die Kulturpraktiken, die für sie selbstverständlich sind, verstoßen jedoch gegen das Urheberrecht: Wer Memes postet, Remixe oder Mashups zusammen schneidet, Fanfictions-Geschichten schreibt oder Fan-Art zeichnet, Cover- oder Karaoke-Versionen singt und veröffentlicht, wer Videoausschnitte in seinen Youtube-Videos verwendet oder einfach Bilder bei Facebook, Twitter oder Instagram hoch lädt, handelt in Deutschland rechtswidrig. Sogar wer nur einen Link bei Facebook postet, begeht womöglich einen Urheberrechtsverstoß, nur weil Facebook automatisiert  ein Vorschaubild aus dem Artikel zieht. Und das ist nur die Spitze des Eisbergs.

In Ländern wie Frankreich oder Italien gibt es keine Panorama-Freiheit. Das bedeutet wer in diesen Ländern Gebäude oder öffentlich sichtbare Kunstwerke fotografiert, darf diese Fotografien nur veröffentlichen, wenn er dafür eine Erlaubnis des Künstlers oder Architekten hat. Und auch in Deutschland verstoßen mit Sicherheit Millionen von Facebook, Instagram, Pinterest oder Snapchat-Usern täglich unwissentlich gegen das Urheberrecht. Denn wer Poster, Magazine oder Speisekarten fotografiert, bräuchte eigentlich eine Genehmigung des entsprechenden Grafikers.

Die Liste von alltäglichen Urheberrechtsverletzungen ist fast endlos. Und ich habe noch nicht einmal das hirnrissige Urteil des LG Berlin im Fall Reiss Engelhorn Museum vs. Wikipedia erwähnt.

Veraltetes Urheberrecht

Als die Grundgedanken des Urheberrechts im 19. Jh. entwickelt wurden, herrschte noch eine völlig andere Lebenswirklichkeit. Medien verbreiten konnten damals nur große Verlagshäuser mit riesigem Kapital und großen Rechtsabteilungen. Dass etwas veröffentlicht wurde, war die Ausnahme und nicht die Regel. Und jedem, der dazu in der Lage war etwas zu veröffentlichen, konnte zugemutet werden, die Rechtslage zu kennen (oder wenigstens jemanden dafür zu bezahlen die Rechtslage zu kenen).

In den heutigen, digitalen Zeiten sieht alles anders aus: Über das Internet und die Sozialen Netzwerke kann jeder ständig alles publizieren. Zwischen den Bereich des Privaten und des Öffentlichen ist ein Zwischenbereich getreten: Der Bereich des kleinen privaten Twitter, Facebook oder Instagram-Accounts, den zwar theoretisch jeder anschauen könnte, der aber tatsächlich nur von einigen Freunden und Familien-Angehörigen angeschaut wird. Für diesen Bereich gelten momentan die gleichen Regelungen wie für professionelle Medien-Schaffende. Plakativ gesagt: Ein 14-Jähriger muss auf seinem Facebook-Account die gleichen Gesetze einhalten wie ARD und ZDF.  Leonhard Dornbusch hat erst jüngst in einigen Artikeln bei Netzpolitik das Problem nochmals herausgearbeitet: Ein komplexes Rechtsgebiet, das für professionelle Medien-Schaffende gedacht war, bestimmt gegenwärtig den Alltag von zahllosen Menschen, die darüber nichts wissen (wollen).

Reformvorschläge

Die Vorschläge für ein Wirklichkeits-nahe Urheberrechtsreform werden schon lange diskutiert und konkrete Vorschläge liegen auf dem Tisch: Eine Schrankenregelung nach dem Vorbild des US-Amerikanischen Fair Use. Ein Recht auf Remix. Weitere Schrankenregelungen für die Semi-Öffentlichkeit in Sozialen Netzwerken. Nun würde es langsam Zeit diese Vorschläge umzusetzen. Das wäre im Sinne der Internet-Nutzer und der gesamten Rechtsordnung.

Denn wie gesagt: Die Urheberrechtsverstöße finden bereits täglich Millionenfach statt. Alle zu sanktionieren ist schlicht unmöglich und wird auch nur in den seltensten Fällen unternommen. Wenn ein Staat zulässt, dass geltendes Recht regelmäßig in erheblichem Umfang gebrochen wird, unterminiert das die Legitimität der gesamten Rechtsordnung.

Wer etwas für eine moderne Gesellschaft und für das Urheberrecht tun will, kann die Petition der Mozilla Foundation hier unterschreiben.

 

 

EU Urheberrechtsreform – Angriff auf das Netz

In mehreren Entwürfen hat die EU-Kommission heute ihre Pläne zur EU Urheberrechtsreform vorgelegt. Die Vorschläge lösen im Urheberrecht wenige grundsätzliche Probleme, schaffen aber viele neue: Insbesondere das Leistungsschutzrecht für Presseverleger steht bereits jetzt massiv in der Kritik.

Gebäude des Europaparlaments in Straßbourg

EU Parlament in Straßburg (Frankreich) Foto von Frank Margo CC-BY 2.0

Nun ist sie da, die EU-Urheberrechtsreform. In mehreren Entwürfen hat die EU-Kommission ihre Vorschläge unterbreitet. Viel war im Vorfeld von dieser Reform erwartet worden: Nicht wenige hofften das Urheberrecht würde endlich an die soziale (und digitale) Realität des 21. Jahrhunderts angepasst. Schon im letzten Jahr zeichnete sich allerdings ab, dass keines der wirklich grundlegenden Probleme angegangen wurde. Was wir nun vor uns haben, sind Regelungen, die das freie Internet weiter beschränken werden. Die Vorschläge schaffen viele neue Baustellen: Zusätzliche Schranken, aufwendige bürokratische Verfahren und Rechtsunklarheiten.

Aus der Netzgmeinde und von den üblichen Urheberrechts- und Law-Blogs hagelte es sofort Kritik: die Piratenpartei-Abgeordnete Julia Reda, der Branchenverband der Digitalwirtschaft Bitkom, der Urheber- und Medienrechtsblog irights und heise kritisierten die Pläne scharf.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Im Kern der Kritik steht das sicherlich gut gemeinte neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Journalistische Angebote erhalten nach Vorstellung des EU Kommissars Günther Oettinger zukünftig ein 20 Jahre andauerndes Leistungsschutzrecht. Das allein hört sich sinnvoll an. (Ist aber eigentlich unnötig, weil solche Inhalte auch nach bestehender Rechtslage bereits urheberrechtlich geschützt sind.) Das Problem: Google und andere Suchmaschinen sollen den Presse-Verlegern auch dann Lizenzen bezahlen, wenn sie lediglich kurze Snippets der Artikel in ihren Such-Ergebnissen anzeigen. Gleiches soll nach einem Interview Oettingers in der FAZ auch gelten, wenn Facebook oder andere kommerzielle Websites Presseangebote verlinken und dabei Text-Snippets und Bilder anzeigen.

Oettinger behauptet im Interview, dass diese Regelungen nicht für Privatnutzer gelten, die etwa links auf ihren Facebook-Profilen teilen. Das ist sehr fraglich. Denn nach momentaner Rechtslage unterscheidet das Urheberrecht von sich aus nicht zwischen kommerziell und nicht-kommerziell veröffentlichten Inhalten. Das jüngste Urteil zur Linkhaftung des EuGH schien in eine solche Richtung zu argumentieren. Eine klare gesetzliche Regelung, die im Urheberrecht zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Inhalten unterscheidet, liegt bis jetzt jedoch nicht vor. (Obwohl eine solche Regel sehr sinnvoll wäre) Und wie Julia Reda mit Recht anmerkt, ist im bisherigen Entwurf auch nicht geplant eine solche einzuführen.

Doch nehmen wir einmal an, Oettinger hätte Recht, und private Facebook-Nutzer wären von der Regelung nicht betroffen. Sie wäre dennoch eine Katastrophe.

Schwammig – aufwendig – realitätsfern

Das Netz lebt davon, dass Webseiten sich gegenseitig verlinken können. Dabei ist es in den letzten Jahren zum Standard geworden, dass dabei Teaser und Bild des verlinkten Artikels mit angezeigt werden. Das Content Management System WordPress (mit dem auch dieser Blog betrieben wird) zieht seit der Version 4.5 automatisiert Teaser und Bild, wenn ein anderer WordPress-blog verlinkt wird. Die Gründe liegen auf der Hand: Schon in den frühen 2000ern haben Studien ergeben, dass Links mit Teaser und Bild häufiger angeklickt werden. So profitieren alle Beteiligten: Der User kann sich einen besseren Überblick verschaffen, was für ein Artikel dort verlinkt ist, der Betreiber der verlinkenden Website bietet mehr Informationen für seine User und der Betreiber der verlinkten Website bekommt mehr und besseren Traffic.

Diese Praxis wird durch die geplanten Gesetzen jetzt unterbunden. Niemand wird mehr Links setzen, wenn er dazu vorher eine Lizenz einholen muss. Und dabei spielt es keine Rolle wie hoch oder niedrig der entsprechende Preis wäre. Der Verwaltungsaufwand ist schlicht zu hoch. Bevor irgendein Seitenbetreiber einen Links setzt, müsste er Kontakt zum Betreiber der verlinkten Seite aufnehmen. Der Betreiber der verlinkten Seite müsste ihm antworten. Dieser muss mit der Verlinkung einverstanden sein. Beide müssen sich über den Preis einigen. Und schließlich muss der Preis auch noch gezahlt werden. Ich selbst habe in diesem Artikel bisher 7 andere Webseiten verlinkt. Hätte ich für jeden Link dieses Prozedere absolvieren müssen, hätte das insgesamt wesentlich mehr Zeit in Anspruch genomen als diesen Artikel zu schreiben. Die Hauptaufgabe von Journalisten und Bloggern würde es also zukünftig Link-Rechte zu klären. Die Erstellung von Texten und Bildern würde nur noch einen geringen Bruchteil ihrer Arbeitszeit ausmachen.

Google und Facebook jubilieren

Wer meine verschiedenen Beiträge in der Vergangenheit verfolgt hat, weiß, dass ich bei weitem kein Freund von Google bin. Die Regelungen, die die EU-Kommission hier vorlegt sind jedoch realitätsfern. Google kann selbstverständlich nicht jeden Artikel vergüten, den sie in ihrem Index vorhalten und über die Suchmaschine zugänglich machen. Im Gegenteil würde das Gesetz dazu führen, dass viele journalistische Inhalte aus der Google-Suchmaschine verschwinden, und damit für den Großteil der Internet-User nicht mehr zugänglich sind. Wie irights sehr treffend analysiert hat, wird diese Entwicklung großen Medienhäusern helfen und kleine Mediendienste und Blogger benachteiligen. Gerade Websites, die noch keine große Leserschaft haben, profitieren momentan davon, dass ihre Artikel über Google aufgefunden werden.

Schlimmer noch: Das neue Leistungsschutzrecht hat das Potential die Monopole von Google und Facebook noch zu festigen. Kleinere Suchmaschinen oder Soziale Netzwerke können sich die Kosten für Verlinkungen nämlich noch viel weniger leisten, als die etablierten Player. Die EU-Urheberrechtsreform schützt die Monopolisten also noch weiter gegen neue Wettbewerber.

Wer denkt an Blogger?

Am härtesten getroffen werden durch die Regeln erneut Hobby-mäßige oder semi-professionelle Blogger. Ihr Status als „kommerziell“ oder „nicht kommerziell“ ist meistens unklar. Selbst wenn Oettinger also eine Regelung zum Schutz von „privaten“ Usern einführen würde: Die Blogger könnten sie nicht in Anspruch nehmen. Kein Blogger kann sich sicher sein als „Privater User“ zu gelten. Deshalb wird es auch kein Blogger riskieren, potentielle Urheberrechtsverstöße zu begehen.

Wie weiter oben erwähnt zieht WordPress übrigens automatisiert Teaser und Bild bei einer Verlinkung. Der Blogger selbst hat darauf keinen Einfluss und weiß häufig nicht, wie er das überhaupt verhindern kann.

EU Urheberrechtsreform: die Risiken und Nebenwirkungen

Die Kritik am Leistungsschutzrecht für Presseverleger hat die anderen Aspekte der EU Urheberrechtsreform fast überlagert. Es gibt jedoch noch weitere Probleme: Beispielsweise werden Host-Provider zukünftig gezwungen spezielle Software bereit zu stellen, um hoch geladenes Material sofort auf Urheberrechtsverstöße zu prüfen. Damit wird das Provider Privileg untergraben. Der Branchenverband Bitkom wies außerdem auf folgenden Umstand hin: Wenn explizit gesetzlich fest gelegt wird, dass Data-Mining durch Wissenschaftsinstitutionen erlaubt wird, dann heißt das im Umkehrschluss, dass jeder andere dieses Verfahren nicht anwenden darf. Durch systematische Auswertung von frei zugänglichen Daten im Internet haben besonders viele Startups bisher ihr Geschäftsmodell entwickelt. Sehr viel Kritik richtete sich auch an Themen, die entweder gar nicht angegangen oder nur unzureichend geregelt wurden.

Fazit

Mit der jetzigen EU Urheberrechtsreform hat die EU Kommission es versäumt das Urheberrecht an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts anzupassen. Stattdessen hat sie mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger ein realitätsfremdes Rechtskonstrukt geschaffen, dass in der Praxis vielen Haupt- und Nebenberuflichen Medienschaffenden das Leben schwer machen wird. Heute war ein schlechter Tag für das Internet.

 

 

EuGH schränkt Linkfreiheit ein

In einem neuen Urteil hat der EuGH die Linkfreiheit erheblich eingeschränkt. Unter bestimmten Umständen haften Webseiten-Betreiber nun für verlinkte Inhalte. Die Entscheidung ist Praxis-fern, argumentiert in einem Punkt jedoch überraschend progressiv.

In einem Urteil vom Donnerstag (08.09.2016) traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Grundsatzenscheidung: Kommerzielle Webseiten-Betreiber können selbst gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn sie urheberrechtswidrige Inhalte auf anderen Websites nur verlinken. Das Gericht erkannte zwar grundsätzlich an, dass Links als Kulturpraxis grundlegend wichtig für die Meinungsbildung und Meinungsäußerung im Internet sind:

Insoweit ist festzustellen, dass das Internet für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit tatsächlich von besonderer Bedeutung ist und dass Hyperlinks zu seinem guten Funktionieren und zum Meinungs? und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet.

Jedoch sei es einem gewerblichen Diensteanbieter zuzumuten Urheberrechtsverstöße an einem verlinkten Inhalt festzustellen:

Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde.

Die Argumentationslogik in der Urteilsbegründung ist leider nur schwer nachvollziehbar.

Link = Öffentliche Zugänglichmachung?

Juristisch stellte sich in dem Prozess die Frage, ob eine Verlinkung eine Öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Im konkreten Fall hatte eine Journalistische Website einen Link auf einen Ordner bei Filefactory gesetzt. User konnten dort Bilder herunter laden, die ohne Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers dort hoch geladen wurden. Die Argumentation in der Urteilsbegründung ist jedoch grundsätzlich auch auf andere Fälle anwendbar: Ob ein Bild, Video, Audiowerk oder eine Textdatei in einem Upload-Service zum Download angeboten wird, oder ob es „normal“ auf einer redaktionellen Seite eingebunden wird, spielt urheberrechtlich keine Rolle. Beides ist eine „Öffentliche Zugänglichmachung“.

Verlinken = Uploaden?

Für einen nicht-Juristen ist das nur ausgesprochen schwer nachvollziehbar. Immerhin wird durch einen Link rein technisch nichts veröffentlicht. Ein Link verweist lediglich auf einen Inhalt, der bereits öffentlich zugänglich ist. Wenn ein User ein Bild im Internet hoch lädt und ein anderer lediglich darauf verlinkt, sollen beide die gleiche urheberrechtliche Handlung durchführen? (Öffentliche Zugänglichmachung).

Nach etabliertem Konsens in der Rechtswissenschaft liegt eine Öffentliche Zugänglichmachung jedoch auch dann vor, wenn ein Inhalt für ein neues Zielpublikum zugänglich wird. Nach juristischer Logik (nicht nach gesundem Menschenverstand) ist es also nicht vollkommen abwegig, dass ein Link als Öffentliche Zugänglichmachung betrachtet werden kann.

Auch unter Juristen gibt es jedoch (mit Recht) auch Gegenstimmen. Thomas Stadler fände es zum Beispiel sinnvoller einen Linksetzer auf urherrechtswidrige Inhalte als Mittäter oder Teilnehmer der fremden Urheberrechtsverletzung zu betrachten.

Können nur gewerbliche Webseiten etwas öffentlich wiedergeben?

Mit seiner Entscheidung hat der EuGH erstmalig einen Rechtsargumentation etabliert, die bei aller berechtigten Kritik am Gesamturteil sehr sinnvoll ist: Er hat zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Internet-Nutzern unterschieden. Für die Frage: „Liegt eine Öffentliche Zugänglichmachung vor?“ war es bisher völlig irrelevant, wer ein Werk zu welchem Zweck veröffentlicht hat. Für einen 14 Jährigen, der Bilder in seinem Facebook-Feed postete, galten unstrittig die gleichen urheberrechtlichen Bestimmungen wie für die Redaktion der Süddeutschen oder der FAZ.

Die letzte Reform des Urheberrechts fand 2007 statt. Damals bestand das Netz noch weitgehend aus Webangeboten von großen Verlagen, Medienunternehmen und semi-professionellen Publizisten. Ein Nutzer hatte kaum Möglichkeiten selbst Inhalte zu veröffentlichen. Nach dem Aufstieg der Sozialen Medien ist es hingegen der Normalfall, dass wir alle ständig Bilder, Texte und Videos veröffentlichen. Es wurde daher Zeit, dass die urheberrechtlichen Begriffe an diese Entwicklung angepasst werden. Wer etwas bei Facebook postet geht heute nicht zwingend davon aus, dass diese Inhalte öffentlich sind. Solche Posts können zwar theoretisch eine riesige Reichweite erreichen, tun es aber tatsächlich nur in den wenigsten Fällen.

Auch Leonhard Dornbusch sieht in seinem Artikel zum Urteil auf Netzpolitik erhebliches Potential für die Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Usern. Verbreitete Kulturtechniken wie Mashups, Remixes, Memes, Fanart, Fanfiction, Resynchronisierte Filmszenen, Youtube-Compilations und Memes könnten über diese Unterscheidung entkriminalisiert werden.

Unterscheidet man jedoch zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Dienstanbietern, ergibt sich gleich das nächste Problem:

Wer ist kommerziell?

Gerade für kleine Blogger, Youtuber, Podcaster, Social Media Influencer oder Selfpublisher ist die Frage „mache ich das hier kommerziell“ oft alles andere als einfach. Hauptberuflich betreiben die allerwenigsten diese Plattformen. Doch nicht selten verdienen kleine Kreative oder Web-Schaffende durch ihr Hobby entweder kleine Beträge hinzu oder machen Werbung für ihre eigentliche berufliche Arbeit. Ab wann beginnt die kommerzielle Tätigkeit?

Die Abgrenzung hat sich hier bereits im Falle der CC-BY-NC Lizenzen als schwierig erwiesen. Werke unter dieser Lizenz dürfen nach den Lizenzbestimmungen nur von „nicht kommerziellen“ Nutzern genutzt werden. Das war schon Thema für viele Blogartikel und auch schon Gegenstand von Gerichtsverfahren. Das Problem ist: Gerade Privat-Nutzer haben oftmals nicht die finanziellen Möglichkeiten, um Rechtsstreitigkeiten zu führen und Grundsatzurteile zu erreichen. Große Rechte-Verwerter wie Verlage, Plattenfirmen etc. haben deshalb bisher die Interpretationshoheit darüber was „nicht kommerziell“ bedeutet, weil niemand andere Rechtsansichten durchsetzt.

Sollte die Unterscheidung zwischen kommerziell und nicht kommerziell sich in der Rechtsprechung etablieren, eventuell auch über die Frage der Linkhaftung hinaus, würden sich bald die gleichen Probleme wie bei der CC-BY-NC Lizenz stellen.

Wann sind Urheberrechtsverstöße erkennbar?

Der EuGH hat also korrekterweise angenommen, dass zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Web-Angeboten unterschieden werden muss. Er hat (meiner Meinung nach ebenfalls zutreffend) fest gestellt, dass an kommerzielle Anbieter grundsätzlich höhere Anforderungen gestellt werden können. Und er hat auch korrekt heraus gearbeitet, dass es für einen privaten Internet-Nutzer schwierig bis unmöglich ist, Linksetzungen auf Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden:

Darüber hinaus kann es sich insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob die Website, zu der diese Links führen sollen, Zugang zu geschützten Werken geben, und gegebenenfalls, ob die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werken deren Veröffentlichung im Internet erlaubt haben. Dies ist erst recht dann schwer zu ermitteln, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind. Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss.

Leider war der EuGH der Ansicht, dass dies für kommerzielle Anbieter nicht der Fall sei. Diesen könne zugemutet werden, eine Urheberrechtsverletzung zu erkennen:

Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.

Diese Einschätzung ist weltfremd.

Kommerzielle Web-Anbieter können nicht zaubern

Wie soll ein Online-Journalist, Content-Marketer, kommerzieller Blogger oder Betreiber einer Unternehmens-Website erkennen können, ob ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers auf einer Website hoch geladen wurde? Durch welche Nachprüfungen soll er sich dessen vergewissern können? Niemand ist verpflichtet ein Werk als urheberrechtlich geschützt zu kennzeichnen. Und auch der Name des Urhebers muss nicht am Werk angegeben werden. Wie soll ein kommerzieller Webmaster vor einer Verlinkung herausfinden, ob Text, Bild, Video oder Audiodatei mit Einwilligung des jeweiligen Urhebers veröffentlicht wurde?

Muss er herausfinden, ob das betreffende Werk an anderer Stelle im Internet zu finden ist? Das wäre machbar, hilft aber nicht weiter: Taucht das Werk nicht an anderer Stelle auf, ist damit nicht ausgeschlossen, dass es gegen den Willen des Urhebers veröffentlicht wurde. Und selbst wenn es an anderer Stelle mit anderer Urheberbezeichnung auftaucht, ist immer noch nicht klar, wer von beiden das Werk von wem übernommen hat.

Muss der Redakteur den Webmaster der verlinkten Seite kontaktieren und befragen? [Wer so etwas vorschlägt kennt offenbar den Arbeitsalltag und den Zeitdruck in einer Online-Redaktion nicht] Selbst wenn wir den unwahrscheinlichen Fall annehmen, dass er den Webmaster rechtzeitig erreichen kann und der ihm Auskunft erteilt: Wird ein Urheberrechtsverletzer zugeben, dass er Werke urheberrechtswidrig öffentlich vorhält?

Wie irgendein kommerzieller Webdienst-Betreiber die Anforderungen erfüllen soll, die der EuGH hier stellt ist mir völlig schleierhaft. Mit dem Urteil hat der EuGH kommerziell betriebenen Web-Diensten de facto verboten Links zu setzen.

Glücklicherweise werden die Internet-Nutzer mit diesem Urteil genauso wie mit jeder anderen weltfremden Rechtsbestimmung umgehen: Sie werden sie einfach ignorieren.

 

Liste: Kostenlose Bilddatenbanken

Kostenlose Bilder für die eigenen Projekte zu finden, kann sehr schwierig sein. Deswegen habe ich hier eine Liste kostenloser Bilddatenbanken zusammen gestellt. Wer sich mit Urheber und Medienrecht noch nicht auskennt, dem empfehle ich dringend vorab meine Erläuterungen zur Rechtslage bei kostenlosen Bilddatenbanken zu lesen. Rechtlich gilt es bei der Nutzung von kostenlosen Bilddatenbanken nämlich einiges zu bedenken.

Aber nun ohne weitere Verzögerungen: Meine Liste kostenloser Bilddatenbanken.

Wikicommons

https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page

Die große Bilddatenbank der Wikipedia ist mit mehr als 33 Millionen Bildern eine der größten Bild-Quellen im Internet. Hundert tausende von Usern tragen dort täglich neue Bilder zusammen. Es handelt sich vornehmlich um historische Gemälde, Fotos von Wahrzeichen, Karten, technische Zeichnungen etc. Es gibt bei Wikicommons zwei Kategorien von Bildern:

  1. Bilder unter Creative Commons Lizenz die von den Urhebern hochgeladen wurden.
  2. Bilder an denen die Urheberrechte abgelaufen sind, weil der Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben ist.

Nach einem desaströsen Urteil des LG Berlin dürfen die Bilder der 2. Kategorie in Deutschland leider nicht mehr weiter veröffentlicht werden.

Von Wikicommons sollten User deswegen nur noch Bilder verwenden, die unter Creative Commons Lizenz stehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die jeweilige Creative Commons Lizenz auch genau eingehalten wird. Wer sich hier unsicher ist, kann den „Lizenzhinweisgenerator“ verwenden, den Wikimedia zur Verfügung stellt.

Flickr

https://www.flickr.com/?rb=1

Auch bei Flickr können Fotografen ihre Bilder unter Creative Commons Lizenz einstellen. Bei der „advanced search“ können user dann einstellen, dass ihnen bei einer Suche nur Bilder unter CC-Lizenz angezeigt werden. Bei Flickr finden sich Fotos von allem und jedem. Naturfotografien, Wahrzeichen, Bilder von Prominenten bei Tagungen und Events bis hin zu klassischen Stock-Foto-Motiven. Auch bei Flickr sollte dringend auf korrekte Creative Commons Angaben geachtet werden.

Exkurs: Tolle Flickr-Streams

British Library

https://www.flickr.com/britishlibrary

Die British Library stellt in ihrem Flickr Stream Scans von Zeichnungen und Drucken aus dem 19. Jahrhundert zur Verfügung. Hier lassen sich beeindruckende Kunstwerke finden. (natürlich nur, wenn solche Drucke und Zeichnungen zum Stil des eigenen Projekts passen). Die ursprünglichen Künstler sind länger als 70 Jahre verstorben, weswegen die Originalbilder gemeinfrei sind. Nach britischem Copyright sind es scans dieser Bilder deswegen auch. Auf Grund der abstrusen Rechtsprechung des LG Berlins dürfen diese Bilder streng genommen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Ich halte es jedoch für unwahrscheinlich, dass die British Library gegen eine Nutzung der Bilder vorgehen würde.

NASA

https://www.flickr.com/photos/nasahqphoto/
https://www.flickr.com/photos/projectapolloarchive/
https://www.flickr.com/photos/nasacommons

Die NASA stellt auf verschiedenen Flickr-Streams Fotos zur Verfügung. Es sind größtenteils Fotos von NASA-Events, Equipement, oder zur Geschichte der NASA aber auch einzelne spektakuläre Weltall-Aufnahmen.

Werke, die von US-Bundesangestellten im Rahmen ihrer Berufsausübung geschaffen wurden, sind nach US-Copyright frei von jeglichen Urheberrechtsbeschränkungen. In Deutschland dürfen diese Bilder streng genommen nicht veröffentlicht werden. Ich halte es jedoch für unwahrscheinlich, dass die NASA gegen eine Nutzung der Bilder vorgehen würde. Einige Fotos werden explizit für nicht kommerzielle Zwecke unter CC-Lizenz gestellt, und sind damit auch außerhalb der USA nutzbar.

Pixabay

https://pixabay.com/

Riesige Bilddatenbank mit 730.000 Medien. Die Qualität der Bilder ist durchmischt. Von privaten Urlaubsfotos über Vektorgrafiken bis hin zu relativ professionellen Aufnahmen ist alles dabei. Mit etwas Mühe findet man zu fast jedem Motiv ein Bild. Erfahrungsgemäß lohnt es sich, sich bei einigen Suchtreffern die „ähnlichen Bilder“ anzuschauen. Die Suche findet passende Fotos nicht immer, weil die Tags zuweilen nicht optimal sind.

Alle Bilder stehen unter CC0 Lizenz, dürfen also auch verändert und zurecht geschnitten sowie in Sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Pixabay bietet ein wordpress-plugin an, mit dem man Bilder direkt aus dem WordPress-Backend in seine Blog-Artikel einbauen kann.

Free Images

http://www.freeimages.com/

Riesige Datenbank mit 390.000 Bildern in verschiedensten Kategorien: Animal and Wildlife, Business and Finance, Games and Cartoons, Industrial, Religion, Transportation, Architecture, Gourmet and Drink, Landscape and Nature, Science and Technology, Army and Wapons, Education, Health and Medical, Movie and Music, Signs and Symbols, Arts and Design, Fashion and Beauty, Holiday and Festivals, Outdoor Activities, Sports and Fitness, Flowers and Trees, Home Designs, People and Families, Textures and Patterns.

Alle Bilder unterliegen den Nutzugsbedingungen von Free Images, die man vor Gebrauch genau studieren sollte: http://www.freeimages.com/license

Morguefile

http://morguefile.com

Sehenswerte Fotos. In erster Linie Natur- und Technik-Aufnahmen. Alle Bilder CC0.

Jay Mantri

http://jaymantri.com/

Ein Fotograf und Reiseblogger. Spektakuläre Natur-Fotos. Qualitativ sehr hochwertig. Nachteil: Keine Kategorien und keine Suchfunktion. Alle Bilder CC0.

Gratisography

http://www.gratisography.com

Klassische Stockfotos in den Kategorien: animals, nature, objects, people, urban, whimsical

Alle Bilder CC0.

Picjumbo

Home

Fotos in den Kategorien: Abtract, Animals, Architecture, Business, Fashin, Food and drink, Holidays, Love, Nature, People, Roads, Snow and Winter, Sunlights, Technology, Things, Transportation

Alle Bilder CC0

New Old Stocks

http://nos.twnsnd.co/

Fotos im Vintage-Look. Je nach Stil des eigenen Projekts ein Hingucker.

Nachteil: Die Fotos sind aus verschiedenen Flickr-Streams von Institutionen wie Archiven oder Museen. Die Rechte müssen für jedes einzelne Foto bei der Quelle recherchiert werden, um zu klären, ob sie auch nach deutschem Recht weiter veröffentlicht werden dürfen.

Außerdem: Keine Kategorien und keine Suchfunktion.

Foodies Feed

FoodiesFeed – Free Food Pictures

Bilder rund ums Essen und Trinken. Ideal für Food-Blogs. Kategorien: healthy, coffee and drinks, food and vegetables, breakfast and dessert, cooking and baking, meat and fish, grocery and ingredients, pasta and pizza, exotic cuisine

Cupcake

http://cupcake.nilssonlee.se/

Schwedischer Fotograf. Hauptsächlich Natur, Städte, Gebäude etc.

Public Domain Pictures

http://www.publicdomainpictures.net

Datenbank mit ca. 170.000 Bildern. Klassische Stockfotos in fast allen Kategorien. Bilder stehen unter verschiedenen Lizenzen. (Teilweise kostenpflichtig). Empfehlenswert sind nur CC0 lizensierte Bilder. Es gibt eine deutsche Sprachversion (mit teilweise schlechten Übersetzungen).

Vorbildich: Es gibt Angaben über Markrenrechte und Persönlichkeitsrechte. Bei einigen Bildern liegen wohl sogar Model Release-Verträge vor. (Wobei ich bezweifle, dass sie bei der Menge an Bildern auf Korrektheit geprüft wurden).

Raumrot

Index

Fotograf aus Bräuningshof. Fotos unter Creative Commons Lizenz. Kategorien: Business, Food and Drink, Mountain, Nature, Seasonal, Sport, Technik, Transport, Urban, Best of Franken

IM Creator

http://www.imcreator.com/free

Bilder, Templates und Icons für Webdesigner.

Nutzungsbedingungen sind etwas versteckt: Absatz 6 in den Terms of service ganz unten: http://imcreator.com/terms-of-service

Splitshire

SplitShire

Italienischer Fotograf mit verschiedenen Motiven. Nach eigenen Angaben bereits 600.000 Downlaods. Kategorien: Abstract, Animals, Fashin, Automotive, Food, Street, Technology, Nature, Things, People, Wedding, Landscaptes, Blur Backgrounds, Interiors.

Lizenzbedingungen stehen bei jedem Bild, jedoch nur in kurzer Zusammenfassung.

Weitere Bild-Quellen:

Listen von Bilddatenbanken zusammen zu stellen, ist ja schon fast ein Blogger-Volkssport geworden. Deswegen hier noch ein paar weitere Listen von freien Bilddatenbanken:

http://www.lorm.de/2008/01/02/102-quellen-fuer-kostenlose-fotos/ (Schon älter aber die meisten Datenbanken sind noch aktuell und der Post scheint auch gelgentlich aktualisiert zu werden)

Und der Blog-Artikel von buffer, der seit Monaten durch die Sozialen Netzwerke geistert.

53+ Free Image Sources For Your Blog and Social Media Posts

Von beiden Listen habe ich nicht alle Einträge geprüft oder gar die AGBs kontrolliert.

Ich werde in diesem Post nach und nach noch mehr Bildquellen hinzufügen und besprechen.

 

Kostenlose Bilddatenbanken: Was ist rechtlich zu beachten?

Kostenlose Bilddatenbanken sind für Blogger ein Segen, denn ein Blogartikel ohne Bilder wird es im Jahr 2016 sehr schwer haben Aufmerksamkeit bei den Lesern zu finden: Facebook-Posts mit Bildern haben eine 94% höhere Engagement Rate. Bilder haben einen wesentlichen Einfluss auf SEO. Balthas Seibold konnte bereits 2002 nachweisen, dass Artikel-Teaser mit Bildern auf News-Seiten 3 mal so häufig angeklickt werden. Und wer diese ganzen Statistiken nicht durchlesen will, kann sich einfach fragen: „Wann habe ich selbst das letzte Mal einen Artikel ohne Teaserbild gelesen?“

Bilder sind für Blogger eine Notwendigkeit. An passende Bilder zu kommen kann sich jedoch als schwierig erweisen. Wer nicht gerade selbst Fotograf ist, verfügt oft nicht über das nötige Know-How oder Equipement, um hochwertige Fotos selbst zu erstellen. Je nach Thema des Artikels finden sich passende Motive nicht an jeder Straßenecke. Und schließlich sind gerade für private Blogger auch Zeit und Geld ein entscheidender Faktor. Glücklicherweise gibt es heute Plattformen, auf denen private und professionelle Fotografen und Designer ihre Werke kostenlos anbieten. Ich habe eine Liste von kostenlosen Bilddatenbanken zusammen gestellt. (hier gehts zur Liste) Bevor man kostenlose Bilddatenbanken nutzt, sollte man jedoch ein bisschen über die Rechtslage Bescheid wissen. Deswegen hier einige Erläuterungen:

Lizenzbedingungen

Ein Bild ist wie jedes andere Werk urheberrechtlich geschützt. [Wem das nicht klar ist, der lese bitte hier meine Einführung ins Urheberrecht]. Bilder unterliegen entweder als Lichtbildwerke (§2 UrhG) oder als Lichtbilder (§72 UrhG) dem Urheberrecht. Das bedeutet, dass sie nur mit einer ausdrücklichen Lizenz (=Erlaubnis) des Urhebers oder Rechteinhabers weiter veröffentlicht werden dürfen.(§15, §31 UrhG) Mit dem Upload auf einer Gratis-Bilder Seite räumen Fotografen und Grafiker eine solche Lizenz an die Nachnutzer ein. Es empfiehlt sich jedoch die AGB einer Bilddatenbank-Website genau zu studieren, bevor man Bilder von dort für die eigene Website verwendet.

Wer haftet für Verstöße?

Wer ein Bild auf einer Website oder einem Social Media-Profil hochlädt, und es damit öffentlich zugänglich macht, haftet selbst für alle Rechtsverstöße. Die Bilddatenbanken haften nämlich nicht. Davor schützt sie das Providerprivileg im Telemediengesetz:

§ 10 TMG Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Und auch für Rechtsverstöße, von denen der Blogger selbst nichts wissen konnte, haftet er.

Beispiel: Ein User lädt bei einer Gratis-Bild-Datenbank fremde Fotos von einem anderen Fotografen unberechtigt hoch. Ein Blogger nimmt von dort die Bilder und veröffentlicht sie auf seinem Blog. Der Blogger hat zwar „im guten Glauben“ gehandelt. Dennoch haftet er im Zweifelsfall für den Urheberrechtsverstoß. Er kann den ursprünglichen Uploader allenfalls im Nachhinein in Regress nehmen (sofern er ihn finden kann). Es ist also Vorsicht geboten. Eine 100% rechtliche Sicherheit bei der Verwendung von Fotos garantieren Gratis-Bild-Datenbanken nicht.

Man kann das Risiko einem Bildfälscher in die Falle zu gehen jedoch minimieren, indem man beispielsweise das Profil des Fotografen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit prüft. (Ist der Urheber ein professioneller Fotograf, dessen Anschrift und Kontaktdaten ich sehen kann. Hat er schon andere Fotos des gleichen Motivs veröffentlicht.) Darüber hinaus kann man das Foto über die Google-image-reverse Suche überprüfen. Ist das gleiche Foto bereits mit anderen Urheber-Angaben an anderer Stelle im Netz veröffentlicht, sollte man die Finger von dem Bild lassen.

Deutsche Rechtslage vs. US-Rechtslage

Die meisten kostenlosen Datenbanken werden von den USA aus betrieben. Bevor man Bildmaterial von dort verwendet, empfiehlt es sich zu prüfen, weshalb diese Bilder dort kostenlos angeboten werden. Einige Sonderregelungen des amerikanischen Copyrights kennt das deutsche Urheberrecht nämlich nicht. US-Künstler dürfen beispielsweise auf ihr Copyright an einem Werk verzichten, womit es automatisch in die Public Domain übergeht. In Deutschland darf ein Urheber nicht auf sein Urheberrecht verzichten. In den USA gehen Werke, die von US-Regierungsangestellten im Rahmen ihres Dienstes angefertigt wurden, automatisch in die Public Domain über. Nach deutschem Urheberrecht sind diese Werke nicht gemeinfrei. Nach amerikanischem Urheberrecht sind Detail-genaue Reproduktionen von zwei-dimensionalen Werken in der Public Domain selbst in der Public Domain (zB. Fotos von klassischen Gemälden). In Deutschland ist das seit einem desaströsen Urteil des LG Berlin nicht mehr so. Schließlich gelten in den USA viele Sonder- und Übergangsregelungen für Werke, die vor 1989 entstanden sind. Oftmals sind diese Werke in der Public Domain, wenn sie nicht korrekt beim Copyright Office angemeldet oder das Copyright nicht verlängert wurde. Auch solche Werke sind in Deutschland nicht gemeinfrei.

Am sichersten ist es daher Bilder von US-Quellen nur zu verwenden, wenn sie unter eindeutigen und nachvollziehbaren Lizenzen wie den Creative Commons Lizenzen oder CC0 stehen.

Creative Commons-Lizenzen

Creative Commons Lizenzen sind ein rechtliches Tool, das Künstlern erlaubt ihre Werke für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Wer noch nicht weiß, wie Creative Commons-Lizenzen funktionieren, findet hier einen hervorragenden Einführungsartikel von Thomas Schwenke. Wichtig zu beachten ist: Wer Bilder unter Creative Commons Lizenzen verwendet, der muss auch alle Bedingungen erfüllen, die in der jeweiligen Creative Commons Lizenz vermerkt sind. Das heißt Bilder mit dem Lizenzkürzel ND dürfen nicht verändert werden. SA gekennzeichnete Bilder dürfen bearbeitet nur unter der gleichen Lizenz veröffentlicht werden. Und Bilder mit dem Lizenzkürzel „NC“ (non commercial) dürfen nicht für kommerzielle Projekte benutzt werden.

Ab wann ist ein Projekt kommerziell? Das ist eine im Einzelfall schwierige Frage, der Klaus Graf in diesem Artikel nachgeht.

Bei Verwendung von Creative Commons Lizenzen ist deshalb Vorsicht geboten. Gerade in letzter Zeit häufen sich Fälle von Abmahnungen wegen falsch attributierten Werken unter Creative Commons Lizenz. (Berichte bei irights, Netzpolitik, NexlevelSEO, Rechtsanwalt Markus Kompa) Es gibt aber zum Glück auch eine gute Nachricht. In einem Urteil stellte das OLG Köln vor kurzem fest, dass Werke, die unter Creative Commons-Lizenzen gestellt wurden, keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben. Deswegen betrage der Schadenersatz bei der widerrechtlichen Nutzung solcher Bilder auch nur 0 Euro. (Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch trotzdem, weswegen ein Blogger im Ernstfall die Abmahnungs- und/oder Gerichtskosten zu tragen hätte)

Bilder unter Creative Commons Lizenzen dürfen eigentlich nicht in Sozialen Netzwerken wie etwa Facebook/Twitter/Youtube etc. gepostet werden. Denn mit dem Post räumt man dem Netzwerk automatisch bestimmte Recht an den Bildern ein. Die Creative Commons Lizenz gestattet es jedoch nicht, Dritten Recht an den Werken einzuräumen. Ein Gerichtsurteil liegt zu dem Sachverhalt jedoch meines Wissens noch nicht vor.

CC0 Lizenz

Die CC0-Lizenz ermöglicht es Künstlern ihre Werke ohne irgendwelche Beschränkungen zu veröffentlichen. Bilder unter CC0 dürfen ohne Bedingungen von jedem genutzt werden, als wären sie gemeinfrei. CC0 Bilder dürfen nach Meinung von Creative Commons auch problemlos in Sozialen Netzwerken geteilt werden.

Sonstige Rechtsprobleme:

Freie Lizenzen wie CC0 oder die Creative Commons Lizenzen betreffen nur das Urheberrecht und zwar nur das Urheberrecht an den Bildern. Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte räumen kostenlose Bilddatenbanken in der Regel nicht ein. Wenn also erkennbare Personen oder Markenlogos auf den Bildern zu sehen sind, liegt es in der Verantwortung des Bloggers zu prüfen, ob er die Fotos legal verwenden darf. (Hier sind Einführungen zum „Recht am eigenen Bild“ und zum „Markenrecht„.)

Schließlich sollte man noch bedenken, dass viele Fotografen, Grafiker etc. sich selbst nicht gut mit dem Urheberrecht auskennen, und unter Umständen Bilder bei kostenlosen Bilddatenbanken veröffentlichen, an denen sie selbst nicht alle Rechte haben. Wer zum Beispiel eine Collage aus fremden Fotos erstellt, der braucht dafür eine Einwilligung der Fotografen. Wer ein Foto eines anderen Werks (zB. Plakat, Grafik, Statue etc.) veröffentlicht, der braucht hierzu eigentlich die Einwilligung des Künstlers.

Nutzer von kostenlosen Bilddatenbanken sollten also jedes Bild, das sie von dort verwenden, auf rechtliche Probleme prüfen.

 

Urteil gegen Wikipedia – Die Entscheidungsgründe des LG Berlin

Die Entscheidungsgründe für das Urteil des Berliner Landgericht gegen Wikipedia liegen nun vor. Im Rechtsstreit  mit dem Reiss-Engelhorn-Museum war der Online-Enzyklopädie verboten worden einige Bilder zu verwenden. Meine Analyse der Entscheidungsgründe.

Für das desaströse Urteil des LG Berlin hat die Wikicommons-Foundation mittlerweile die Urteilsbegründung veröffentlicht. Warum das Urteil aus meiner Sicht ein vollkommen falsches Signal sendet und womöglich schwere Folgen für die Kultur im Internet haben wird, habe ich bereits hier erläutert. Doch widmen wir uns den Entscheidungsgründen doch einmal im Einzelnen.

Gemäldereproduktionen sind keine Werke

Wie nach der Pressemeldung der Wikimedia Foundation schon abzusehen war, ist das Internet immerhin von der absurden Maximalforderung des Reiss-Engelhorn-Museums und der Kanzlei Müller Müller Rössner verschont geblieben. Bloße Fotografische Reproduktionen von Gemälden sind keine urheberrechtlich geschützten Werke. Das erkannte auch das LG Berlin an:

Bei den 17 streitgegenständlichen Reproduktionsfotos handelt es sich nicht um Lichtbildwerke im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

Was Abmahn-Anwalt Carl Christian Müller in der Überschrift zu seinem Blog-Beitrag schreibt, ist somit schlicht falsch! Die Gemäldereproduktionen sind nach dem Urteil des Landgerichts eben nicht urheberrechtlich geschützt sondern lediglich als Lichtbilder.

Lichtbildschutz?

Die eigentlich kontroverse Frage in dem Urteil war, ob das Landgericht die Gemäldereproduktionen als Lichtbilder nach §72 UrhG ansehen würde. Der Lichtbildschutz ist ein so genanntes Leistungsschutzrecht. Von ihm sind Fotografien auch dann geschützt, wenn die schöpferisch-kreative Leistung nicht ausreicht, um einen klassischen Urheberrechtsschutz zu begründen. Lichtbildschutz schützt die Arbeitsleistung und nicht die künstlerische Qualität eines Fotos.

Jedoch hat der BGH bereits 1989 in seinem Bibelreproduktionsurteil klar gemacht, dass Foto-Reproduktionen gemeinfreier Vorlagen mindestens nicht in jedem Fall Lichtbildschutz genießen:

aa) […] Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Die Erweiterung des Lichtbildschutzes durch § 72 UrhG […]

Vielmehr müsse eine bestimmte geistige Leistung in der Fotografie-Arbeit erkennbar sein, damit das Bild in den Schutzbereich von §72 UrhG fällt.

[…]. Sind es aber in erster Linie Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu einer Erweiterung des Lichtbildschutzes geführt haben, so kann jedenfalls auf ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung nicht verzichtet werden.

Das Landgericht Berlin war auch tatsächlich bereit diesen Rechtsgrundsatz anzuerkennen, der durch den BGH 1989 im Bibelreproduktionsurteil und dann nochmals 2000 im Telefonkartenurteil formuliert wurde. Leider sah das Gericht einen erheblichen qualitativen Unterschied zwischen Grafiken oder Drucken und Gemälden:

Danach reichte dort [Anm. im Telefonkartenurteil] die technische Reproduktion einer bestehenden Grafik (eine solche war jedenfalls das Original der Vorlage, die letztlich für die Telefonkarte der Klägerin verwendet worden ist) nicht aus, das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung zu für den Lichtbildschutz erfüllen. Eine Schlussfolgerung, dies auch auf die Reproduktion von Gemälden zu übertragen, ist in dieser Allgemeinheit jedoch nicht zulässig:
In dem BGH-Fall ging es um eine einfache, schwarz-weiße-Graphik, die wiederum nur als Grundmotiv einer relativ kleinen Telefonkarte zu übertragen war. Hier geht es dagegen um farbige, detailreiche Gemälde mit differenzierten Schattierungen, die für den Druck in einer Museumspublikation so detailgetreu wie möglich zu fotografieren waren. Gerade die damit verbundene aufwendige handwerklich-technische Leistung ist durch den Lichtbilderschutz zu schützen.

Zwei- oder Dreidimensional? egal

Das alleine wäre eine traurige aber noch verständliche Entscheidung. Bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht wie (meinem Eindruck nach) die juristische Mehrheitsmeinung von einem Unterschied zwischen zweidimensionalen und dreidimensionalen Reproduktionen ausgeht:

Es kommt an dieser Stelle daher nicht auf den Streit an, ob die Gemälde als Vorlage der streitgegenständlichen Fotografien zweidimensonal sind und ob zweidimensionale Vorlagen anders als dreidimensionale zu behandeln sind. Die Frage, ob ein Gemälde zwei- oder dreidimensional ist, kann grundsätzlich nur im Einzelfall unter Betrachtung des Originals beantwortet werden […]

Wie Praxis-fremd eine solche Abwägung im Einzelfall ist, erkennt das Gericht wenig später lustigerweise selbst an:

[…] bei einem Abstellen auf Zweidimensionalität käme es aus den bereits genannten Gründen ferner auf die Dicke des Farbauftrags an, so dass die Schutzfähigkeit erst nach Abgleich mit dem Original sicher festzustellen wäre, was kaum praktikabel ist, […]

Ich würde das Gericht an dieser Stelle bitten, einmal eine repräsentative Umfrage durchzuführen und 8.000 Menschen zu fragen, ob ein Ölgemälde ein zweidimensionales Werk ist. Dann würden sich die Missverständnisse klären. Die Abgrenzung zwischen zwei- und dreidimensionalen Werken war ein noch realtiv Laien-verständliches Kriterium. Jeder kann unterscheiden, ob auf einem Foto eine Statue oder eine Buchseite abgebildet ist. Wie viel Arbeit in eine Reproduktion gesteckt wurde, sieht man dem Foto jedoch nicht an. Das Gericht erklärt alleine mit diesem Entscheidungsgrund Millionen von Fotos im Internet für nicht mehr nutzbar. Einfach, weil für einen nutzungswilligen User nicht mehr erkennbar ist, ob ein Foto unter Lichtbildschutz steht.

Teleologische Auslegung

Das für mich juristische Hauptargument der Wikimedia-Foundation hat das Gericht ebenfalls nicht anerkannt: Durch die Praxis des Reiss-Engelhorn-Museums wird §64 UrhG praktisch umgangen und gegen den Willen des Gesetzgebers gehandelt. §64 UrhG sieht vor, dass das Urheberrecht an Werken nur eine bestimmte Zeit, nämlich 70 Jahre gelten soll. Dies hat der Gesetzgeber verfügt, damit Werke der Kultur nicht über einen gewissen Zeitraum hinaus monopolisierbar sind. Die Rechte, die aus dem Urheberrecht erwachsen, sollen ab diesem Punkt jedem zur Verfügung stehen: Ein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen und öffentlich zugänglich zu machen.

Das Reiss-Engelhorn-Museum verhindert nun aber über ein Fotografie-Verbot in seinen Räumlichkeiten, dass diese Rechte konkret ausgeübt werden können. Und indem es eigene (quasi-)Vervielfältigungen des Bilds mit Lichtbildschutz erstellt und vermarktet, hat das Reiss-Engelhorn-Museum genau die Rechte wieder monopolisiert, die eigentlich der Allgemeinheit zur Verfügung stehen sollten. Das Gericht sah das leider anders:

Für die Frage einer teleologischen Reduktion kommt es nach Ansicht der Kammer nicht darauf an, wie die Klägerin ihr Fotoverbot praktiziert, denn selbst bei strenger Durchsetzung wäre dies kein Kriterium für eine beschränkende Auslegung einer Norm. Mit der teleologischen Reduktion werden Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen, weil sie der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen. Nach der Ansicht der Beklagten wäre der abstrakte Sachverhalt dann konsequenterweise so zu fassen, dass des keinen Lichtbildschutz für Fotos gibt, die eine 1:1-Reproduktion eines zweidimensionalen und gemeinfreien Werkes sind, falls diese Werke im Bestand eines Museums sind, dessen Hausordnung den Besuchern das Fotografieren verbietet. […]

Diese Auslegung der Position der Wikimedia verkennt den Kern der Argumentation in so hohem Maße, dass ich mich frage, ob das Gericht das Argument überhaupt verstanden hat. Die abstrakte Norm, die der Wikimedia hier vorschwebt wäre viel mehr etwa so zu fassen:

Es gibt keinen Lichtbildschutz für Fotos, die eine 1:1 Reproduktion eines gemeinfreien Werkes sind, falls diese Werke im Bestand eines Museums sind, die erkennbar durch gezielte Maßnahmen verhindert, dass die Rechte, die der Allgemeinheit aus §64 UrhG an diesem gemeinfreien Werk erwachsen, auch tatsächlich ausgeübt werden können.

Scans als geschützte Lichtbilder?

Die gefährlichste Passage in dem Urteil findet sich jedoch gegen Ende:

Es muss schließlich aus heutiger Sicht nicht überzeugen, eine technische Reproduktion mittels Scanner, die einen vergleichbaren technischen Aufwand erfordern und zu besseren Widergabeergebnissen führen kann, nicht ensprechend einem Lichtbild zu schützen. […]

[…] Der Umstand, dass es offenbar über alle Reformbemühungen hinweg der Wille des Gesetzgebers geblieben ist, das Leistungsergebnis der einfachen Fotografie als Lichtbild zu schützen, lässt eher den Gedanken zu, §72 UrhG entsprechend auf Abbildungen anzuwenden, die auf vergleichbare Weise (wie mit dem von den Beklagten angeführten aufwendigen Scan) entstanden sind, was aber nicht hier zu entscheiden ist. […]

Nach dem Vorschlag des Landgerichts sollen zukünftig also Scans als Lichtbilder geschützt sein. Diese Radikalposition erweitert den Lichtbildschutz so weit, dass nun überhaupt keine Werk-Reproduktionen mehr eindeutig gemeinfrei sind. Damit ist die tatsächliche Nutzbarkeit gemeinfreier Werke in der Praxis aufgehoben. Niemand kann unterscheiden, wann ein Scan aufwendig war und wann nicht. Insofern kann niemand mehr irgendwelche Reproduktionen von gemeinfreien Werken nutzen, ohne vorher den Ersteller zu kontaktieren und die Rechte mit ihm abzuklären.

Für die Internetkultur, in der solche Kommunikation nicht vorgesehen, ja im Normalfall auch gar nicht möglich ist, ist das eine Katastrophe. Aber genau das war wohl die Intention des Gerichts.

Update 30.06.2016

Das Reiss-Engelhorn-Museum hat in seiner Pressemeldung einmal mehr seine totale rechtliche Ahnungslosigkeit bewiesen. Schon im Teaser zur Pressemeldung heißt es:

Stellt ein Autor der Wikipedia solche Fotografien unerlaubt in die Mediendatenbank Wikimedia Commons, die mit der Wikipedia verknüpft ist, haftet die Wikimedia Foundation Inc. für diese Urheberrechtsverletzung als Störer.

Das ist faktisch falsch. Gemäß §10 TMG haften Portal-Betreiber für rechtswidrige Inhalte erst ab Kenntnisnahme. Das ist ein unbestrittener Rechtssatz, der aus dem Gesetz hervor geht und schon von zahllosen Gerichten bestätigt worden ist. So auch in dem Urteil des LG Berlin, das in dieser Pressemeldung eigentlich zusammengefasst werden soll ( ! ) :

Die Beklagte zu 1. haftet jedenfalls als Störerin. Sie hat die Fotos unstreitig nicht selbst eingestellt. Sie ist aber Betreiberin beider Webseiten und hat nach Kenntnis von den Verstößen nichts veranlasst, die Rechtsverletzung zu beenden, sondern diese bewusst beibehalten.

Wikimedia haftet nach dem Urteil des LG Berlin also nur als Störerin, weil sie gegen die streitgegenständlichen Bilder nach Kenntnisnahme nicht von der Plattform entfernt hat.

 

 

Reiss Engelhorn Museum verklagt Wikipedia

Das Reiss-Engelhorn-Museum hat sich vor dem Landgericht Berlin gegen die Wikipedia durchgesetzt. Streitpunkt waren mehrere gemeinfreie Werke aus dem Museum, die die Wikipedia digital zur Verfügung gestellt hatte. Mit dem Urteil hebt das Landgericht §64 des Urheberrechtsgesetzes für Bilder de facto auf.

Das Reiss-Engelhorn Museum versetzt der deutschen Kultur einen schweren Schlag. Wie Wikicommons Deutschland in einer Erklärung mitteilte, hat sich das Reiss-Engelhorn Museum im umstrittenen Wagner-Prozess gegen Wikicommons durchgesetzt. Das Berliner Landgericht entschied, dass Wikipedia verschiedene gemeinfreie Bilder aus dem Reiss-Engelhorn Museum nicht veröffentlichen dürfe. Das Urteil wird gravierende Folgen für deutsche Kunst-, Geschichts- und Kulturblogger sowie für Künstler und Journalisten haben.

Reiss Engelhorn Museum und der Krieg gegen freie Kultur

Die traurige Geschichte begann im März 2015. Damals begann das Reiss-Engelhorn Museum Massenabmahnungen gegen Blogs und kleine Webseiten zu verschicken. Grund war ein Bild von Richard Wagner, dass auf den Webauftritten verwendet worden war. Das Bild hatten die Webmaster von Wikipedias-Bilddatenbank Wikicommons herunter geladen, wo es als „gemeinfrei“ also „frei von Urheberrechten“ deklariert war. (und bis heute ist) Obwohl keiner der Webmaster von irgendwelchen rechtlichen Problemen gewusst haben kann, forderte die Kanzlei Müller Müller Rössner im Auftrag des Mannheimer Museums utopische Summen ein und trieben damit zum Beispiel das Kinder-Musik-Portal musical-co in die Pleite.

Auch gegen die Wikipedia selbst, sowie gegen den User, der das Wagner-Bild hochgeladen hatte, erhob das Reiss-Engelhorn Museum Klage.

Rechtspositionen und Rechtslage

Der Kern des Rechtsstreits: Das Wagner Gemälde wurde vom deutschen Maler Cäsar Willich angefertigt. Der starb im Jahre 1886. Der Urheberrechtsschutz an dem Gemälde ist also bereits im Jahre 1956 abgelaufen. Denn nach §64 UrhG erlischt das Urheberrecht an jedem Werk 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wenn jedoch keine Rechte am Gemälde bestehen. Was für Rechte macht das Reiss-Engelhorn-Museum dann geltend?

Die konkreten Bilder, die nun in der Wikipedia vorliegen, hatte ein Museums-Fotograf von den Gemälden abfotografiert. An diesen Fotografien beansprucht das Reiss-Engelhorn Museum nun Rechte. Es seien Lichtbilder nach §72 UrhG. Die Kategorie des Lichtbilds hatte der Gesetzgeber im Jahre 1965 als eine Art abgespecktes Urheberrecht eingeführt. Der Lichtbildschutz umfasst die gleichen Privilegien wie der normale Urheberrechtsschutz. Jedoch erlischt er schon 50 Jahre nach der ersten Publikation des Lichtbilds.

Hat das Foto des Wanger-Gemäldes Lichtbildschutz?

Der BGH hatte in seinem grundlegenden Bibelreproduktionsurteil 1989 folgende Entscheidung getroffen:

aa) […] Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Die Erweiterung des Lichtbildschutzes durch § 72 UrhG gegenüber dem – notwendig schöpferischen – Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG beruht vornehmlich auf der Erwägung, daß eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet […]. Sind es aber in erster Linie Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu einer Erweiterung des Lichtbildschutzes geführt haben, so kann jedenfalls auf ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung nicht verzichtet werden.

Worin eine persönliche geistige Leistung bestehen soll, wenn ein existierendes Gemälde lediglich abfotografiert wird, ist mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar. Zumal der Fall, den der BGH hier entschied dem aktuellen sehr ähnlich war. (Es ging um Fotoreproduktionen von Kupferstichen). Zudem argumentierte die Wikipedia zutreffend, dass das Reiss-Engelhorn Museum hier eine Aufhebung der Schutzfristen in §64 UrhG durch die Hintertüre versucht:

Durch sein eigenes Hausrecht verbietet das Reiss-Engelhorn Museum es nämlich innerhalb seiner Räumlichkeiten zu fotografieren. Dadurch kann das Museum §64 UrhG in der Praxis bedeutungslos machen. Indem es den Zugang zu den Originalen verhindert, und stets nur Kopien öffentlich macht, die unter Lichtbildschutz stehen, ist das Werk de facto zeitlich unbegrenzt geschützt.

Diesen Zustand hat das LGBerlin durch sein Urteil nun zementiert. Die einzig gute Nachricht: Wikimedia hat bereits angekündigt in die nächste Instanz zu gehen.

Reiss-Engelhorn Museum: Kein Verständnis für die Gegenwart

Die verschiedenen Stellungnahmen des Reiss-Engelhorn Museums und seiner Rechtsvertretungen während der ganzen Debatte haben übrigens wegen ihrer schieren Ahnungslosigkeit schon fast tragik-komischen Charakter. In der ersten Pressemeldung zu den Massenabmahnungen behauptete das REM zum Beispiel:

Die Urheberrechte  für die Abbildung liegen bei den Reiss-Engelhorn-Museen.

Das ist unbezweifelbar faktisch falsch. Selbst wenn das Landgericht Berlin der absurden Maximalforderung des Museums statt gegeben hätte, und erklärt hätte die Gemäldefotografien seien Lichtbildwerke: Das Urheberrecht läge dennoch nicht beim Reiss-Engelhorn Museum sondern beim Fotografen. Urheberrecht kann nur eine natürliche Person haben.

In der gleichen Pressemeldung beweist das Museum seine blanke Ahnungslosigkeit über die aktuelle Medienlandschaft und deren finanzielle Möglichkeiten:

Für eine zeitlich unbegrenzte Nutzung einer Fotografie im Internet fallen 250,00 EUR an.

Kein Kunst- oder Kulturblogger, kein Kulturjournalist, kein Künstler, kein Autor, kein Internetportal, keine Tageszeitung und auch kein kleinerer Kulturverlag könnte sich eine solche Summe für eine einzelne Bildnutzung mehr leisten. Derartig abgöttische Forderungen konnte ein Museum vielleicht in den 80ern und 90ern für Verwendungen in Sammelbänden verlangen. Aber doch nicht mehr im Jahre 2016, in dem Kultur maßgeblich im Internet erlebt wird.

[Edit: Die Pressemeldung des RME wurde gestern (05. Juli 2016) von der Website des Museums entfernt. Aus ihr gingen sowohl die faktisch falsche Beschreibung der Rechtslage als auch die völlig verfehlte Preispolitik des RME hervor. Offenbar möchte das Reiss-Engelhorn-Museum diese Informationen nun nicht mehr in der Öffentlichkeit wissen]

Die Anwaltskanzlei Müller Müller Rössner begründete indes, weshalb ein simples Gemälde-Foto ein Kunstwerk darstellen soll: Der Fotograf müsse immerhin die Entscheidung treffen, ob das Bild mit oder ohne Rahmen abgelichtet wird. Wie absurd das auf jeden wirken muss, der nicht in der rechtswissenschaftlichen Bubble steckt, scheint den Anwälten dabei nicht bewusst zu sein.

Der Museumsdirektor Alfried Wieczorek wanderte während dem ganzen Verfahren durch die Zeitungen und Radiosendungen und erläuterte seine Sicht der Dinge: Wer Bilder aus seinem Museum nutzen wolle, solle gefälligst vorher anfragen. Es könne ja nicht sein, dass die Wikipedia und ihre User darüber entscheiden, ob Kunstwerke veröffentlicht werden.

Hier wird nicht nur ein völlig verfehltes Amtsverständnis sondern auch ein fehlender Blick für die Rechtslage und die Kultur an sich offenbart: Die Kunstwerke, die im Reiss-Engelhorn Museum ausgestellt sind, gehören nicht dem Museum und auch nicht Alfried Wieczorek. Sie gehören der Allgemeinheit und das Museum soll sei lediglich aufbewahren und der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Und gemeinfreie Kunstwerke gehören ebenfalls der Öffentlichkeit. Jeder darf sie veröffentlichen. Und niemand, weder die Wikipedia noch Alfried Wieczorek darf eine Veröffentlichung verhindern.

Wissen und Kultur in Zeiten des digitalen Raums fließen wie Wasser. Und niemand kann sie aufhalten.

Ein folgenschweres Urteil

Wie gesagt wird Wikicommons Deutschland in die nächste Instanz gehen. Im Moment scheint die Mehrheitsmeinung unter Juristen jedoch von einem Lichtbildschutz für Reproduktionsfotografien auszugehen. Auch wenn das Amtsgericht Nürnberg im gleichen Sachverhalt einem Wikipedia-Nutzer Recht gab.

Sollte das Urteil des LGBerlin jedoch Bestand haben, wird das schwere Folgen für Blogger, Kulturjournalisten und Künstler haben. Ihnen wird durch die Entscheidung faktisch ihre Arbeit unmöglich gemacht. Denn die Kosten für Gemäldefotografien und alleine der Verwaltungsauwand die Rechte einzuholen, sind für sie nicht tragbar.

All das wird natürlich nicht dazu führen, dass im Internet weniger Gemäldefotografien kursieren. Die User werden das eben nur nicht mehr auf dem Boden des Gesetzes tun können. Es wird genau das passieren, was in den letzten 20 Jahren immer passiert ist, wenn urheberrechtliche Regelungen der gängigen Alltagspraxis diametral entgegen stehen: Die Rechtslage wird einfach ignoriert werden.

 

Video: Lizenzen

Nach einer Woche Pause habe ich es  es endlich geschafft: Meine neuen Videos zu „Lizenzen“ im Urheberrecht sind fertig. „Lizenzen kurz erklärt“ habe ich gerade veröffentlicht. Das längere Erklärvideo kommt Morgen. Wenn kein Deutschland-Spiel ist, bekommt es vielleicht etwas mehr Aufmerksamkeit 😉

Edit (13. Juni 2016)

Und hier ist nun das ausführliche Erklärvideo:

Ich habe in den Videos versucht Lizenzen aus einer praktischen Perspektive heraus zu beschreiben. Ich habe mich gefragt: Wie kann ein Youtuber (oder auch ein Blogger oder Podcaster) an Lizenzen für Material kommen? Und welche Probleme stellen sich ihm. Zum Glück kann ich dabei auf meine Erfahrung bei gutefrage.net zurück greifen. Denn weil ich in 6 Monaten schon zahlreiche Fragen zu Urheberrecht beantwortet habe, kenne ich die üblichen Missverständnisse und Fehlinformationen, die die meisten kleinen Youtuber haben und kann entsprechend darauf eingehen.

Erklärvideo und Kurz erklärt

Ich lote immer noch aus, was ich in meinen „Kurz erklärt“ Videos sage, was eher Platz in einem langen Erklärvideo hat und was überhaupt überflüssig ist. Schon die Inhalte in 6-10 Minuten zu erklären ist oftmals nicht leicht. Selbst für die langen Videos muss ich immer sehr viel weg lassen. Bisher handhabe ich es so, dass ich in den kurzen Videos nur kurz die praktischen Folgen der Rechtslage beschreibe. Im langen Video gehe ich dann auf Gesetzesgrundlagen und rechtsdogmatische Konzepte ein. Es ist halt immer hilfreich, wenn man Sachverhalte nicht nur einmal gehört hat, sondern auch wirklich versteht. Im Detail sind da natürlich immer Abwägungen zu treffen.

Fazit

Insgesamt bin ich zufrieden mit den Videos. Ich bin wieder etwas schneller mit der Produktion gewesen als das letzte Mal. So langsam spiele ich mich ein und habe öfter die richtigen Sachen für die richtige Situation schon parat. (Fotos um bestimmte Sachen zu verbildlichen, Musik, Gesetzestexte etc.)

Manche Abläufe dauern aber immer noch ärgerlich lange. Für das lange Video brauchte ich zum Beispiel ein Partybild. Das zu finden hat fast zwei Stunden gedauert. Und perfekt ist es immer noch nicht 🙁

Dafür ging die Tonaufnahme dieses Mal erheblich besser. Die ganze Aufnahme war flüssiger, und ich habe auch den Eindruck, als würde man mir die wachsende Erfahrung beim Einsprechen an der Stimme anhören. Kann aber auch Einbildung sein.

Ich freue mich jedenfalls über jeden View und jede Rückmeldung. Ich bin mit dem Kanal ja immer noch in der experimentier-Phase und versuche noch auszuloten, was gut ankommt und was nicht.

Nach vollendeten Videos kümmere ich mich jetzt erst mal um wirklich wichtige Sachen: Zum Beispiel das Deutschland Spiel heute Abend 😉

 

Was ist ein Impressum?

Ein unvollständiges oder nicht vorhandenes Impressum ist der Klassiker unter den Gründen für Abmahnungen. Dabei ist ein korrektes Impressum zu erstellen (für den Normal-Anwender) verhältnismäßig leicht. Was Blogger, Podcaster und Youtuber wissen sollten:

In einem Video meiner Reihe „kurz erklärt“ habe ich in weniger als 2 Minuten dargestellt, was ein normaler Anbieter beim Impressum beachten muss:

Auf einige Details und ausführlichere Begründungen konnte ich im Video leider nicht eingehen. Deshalb erkläre ich in diesem Artikel alles noch einmal ausführlich.

Wozu ein Impressum?

Das Impressum ist eine Auflistung verschiedener Angaben. Die Idee ist folgende: Wenn jemand durch die Inhalte des Mediums (Website/Podcast/Youtube-Kanal) geschädigt wird, findet er im Impressum alle notwendigen Angaben, um rechtlich gegen den Betreiber des Mediums vorzugehen. Für alle Telemedien zählen dazu:

Name des Betreibers

Anschrift (in Deutschland und ladungsfähig)

E-Mail Adresse

Unmittelbarer Kommunikationsweg

Das sind die Angaben für den Normalfall einer natürlichen Person, die einen Blog, Podcast oder Youtube-Kanal betreibt. Falls ihr ein Verein, ein Freiberufler oder eine Firma seid, müsst ihr noch zusätzliche Angaben machen. Für unterschiedliche Berufsgruppen gibt es außerdem noch gesonderte Vorschriften. Die IT-Rechte-Kanzlei hat einen guten Impressums-Generator programmiert, mit dem ihr ein Impressum speziell für euren Sonderfall erstellen könnt.

Warum gibt es so viele Sonderregeln?

Geschäftsmann schreibt "über uns"

Ab wann ist eine Seite geschäftsmäßig?

Ganz einfach: Im Impressum sollen Geschädigte alle Informationen für einen Rechtsstreit finden. Wenn sie sich zum Beispiel beleidigt fühlen, oder ihre Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, genügt eine Adresse und eine Kontaktmöglichkeit, um zB. Abmahnungen zu versenden oder den Verantwortlichen anzuzeigen.

Spezielle Berufsgruppen können jedoch ganz besondere Rechtsverletzungen begehen. zB. ein Apotheker, der ein Medikament nicht ordnungsgemäß hergestellt oder gelagert hat. Wenn jemand dadurch geschädigt wird, braucht er, um dagegen Effektiv vorzugehen, weitere Informationen: In diesem Beispiel die zuständige Aufsichtsbehörde und die zuständige Apothekerkammer.

Ein Reiseblogger oder Schmink-Youtuber kann/darf die Rechtsverletzung „Medikamente falsch aufbewahren“ gar nicht begehen. Deshalb braucht er die zuständige Apothekerkammer nicht im Impressum anzugeben.

Impressum: Die Gesetzesgrundalge

Die Pflicht ein Impressum für jedes Telemedium bereit zu halten ergibt sich aus:

§5 TMG

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […]
sowie aus:

sowie aus:

§ 55 RStV
1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Von der Impressumspflicht ausgenommen sind also lediglich Internet-Angebote mit rein privatem oder familiärem Hintergrund.

Geschäftsmäßig?

Was im Einzelfall genau mit dem Begriff „geschäftsmäßig“ in §5 TMG gemeint ist, sorgt auch bei Juristen regelmäßig für Erklärungsnot. Konsens herrscht darüber, dass „geschäftsmäßig“ nicht „gewerblich“ (=mit Gewinnerzielungsabsicht) bedeutet. Wo genau zB. bei einem Vlog oder einem Blog über private Ereignisse die Grenze der „Geschäftsmäßigkeit“ überschritten wird, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Selbst gestandene Juristen wie Thomas Schwenke im Podcast Rechtsbelehrung (ca. bei 22.20 Min) und Christian Solmecke in einem Vortrag bei der Video-Day Academy (ca. bei 1.45 Min) geraten ins Schwimmen, wenn sie allgemein erklären sollen, was „geschäftsmäßig“ bedeutet.

Das Problem: Der Begriff „geschäftsmäßig“ deutet an, dass das Kriterium etwas mit Geschäftlichkeit, Gewerblichkeit, Kommerzialität zu tun hätte. Die Frage ist: „In welchem Umfang verdient dieses Telemedium Geld.“ Ein Impressum dient aber dazu, dass Rechtsverstöße eines Mediums geahndet werden können. Eine sinnvolle Frage, um zu entscheiden, ob ein Web-Angebot ein Impressum braucht wäre deswegen: „Wie viel Reichweite hat ein Medium? Und wie wahrscheinlich ist es deswegen, dass Rechtsverstöße (Urheberrecht, Äußerungsreht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht) überhaupt relevant werden?“

In der Praxis handhabt die Rechtsprechung den Begriff „geschäftsmäßig“ dann auch sehr pragmatisch. Alles was rein privat/familiär ist, gilt als privat, alles andere als geschäftsmäßig.

Wo ist das Impressum anzubringen?

Ein Impressum muss so auf dem Web-Angebot angebracht werden, dass ein Durchschnittsnutzer es finden kann, wenn er es sucht. Nach einem Urteil des BGH von 2006 reicht es dabei aus, wenn das Impressum von jeder Unterseite (jedem Video, jeder Podcast-Episode) mit 2 Klicks erreichbar ist:

Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist […], kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit […] zu stellen sind.

Das Wort Impressum taucht im Gesetzestext nirgendwo auf. Deswegen muss der Link zum Impressum auch nicht mit „Impressum“ bezeichnet werden. Es reicht irgendeine Formulierung, die der durchschnittliche Internet-User (oder das, was Gerichte für einen durchschnittlichen Internet-User halten) als Hinweis auf rechtliche Informationen erkennen kann. zB. „Kontakt“ oder „Rechtliche Informationen“.

Was ist eine „unmittelbare Kontaktmöglichkeit“?

Um es kurz zu sagen: unmittelbare Kontaktmöglichkeit meint eigentlich eine Telefonnummer. Im Einzelfall können jedoch auch andere Kommunikationskanäle verwendet werden. Der EuGH urteilte im Oktober 2008, dass eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich sei. Wichtig sei hingegen, dass Anfragen über den unmittelbaren Kommunikationskanal innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können. Im konkreten Fall ging es um ein Kontaktformular. Auf welche Kommunikationsdienste das Urteil noch anwendbar ist, bleibt umstritten.

Alternative Kontaktformular?

Das Kontaktformular ist also neben der Telefonnummer das einzige Kommunikationsmittel, das durch höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig als „unmittelbar“ anerkannt ist. Die Betreiber von selbst gehosteten Blogs und Webseiten können natürlich Kontaktformulare einrichten. Wer seinen Blog jedoch über WordPress.com, Tumblr oder Blogger betreibt, ist dazu rein technisch gar nicht in der Lage. Ähnliches gilt, für Podcaster, die ihre Sendungen nur bei ITunes oder soundcloud vertreiben und auch für Youtuber. Die weit überwiegende Mehrheit der Internet-Medien-Anbieter wird also entweder seine Telefonnumer angeben, oder ein rechtlich weniger abgesichertes Mittel wählen müssen.

Facebook, Twitter, Instagram?

Viele Blogger, Podcaster und Youtuber würden Kontaktanfragen sicher gerne über ihre Facebook, Instagram oder Twitter-Profile beantworten. Die Kanäle werden meistens ohnehin ständig gepflegt und beobachtet. Dort auch den rechtlichen Schriftverkehr abzuwickeln wäre höchst praktisch. Dazu gab es nun in der letzten Woche ein aktuelles Urteil des Berliner Kammergerichts. Beklagt war die Firma Whatsapp, weil sie in ihrem keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit angegeben hatte.

Was entschieden die Richter? Seinen Twitter-Account als „direkte Kommunikationsmöglichkeit“ anzugeben, dürfte nach dem Urteil endgültig unmöglich sein. Grund: Twitterer können nur private Nachrichten austauschen, wenn sie sich gegenseitig folgen. Davon kann man aber nicht bei allen Internet-Usern ausgehen, die rechtliche Beschwerden gegen den Medien-Anbieter haben. Ähnliches dürfte für alle sozialen Medien gelten, in denen man nicht jedem Profil oder jeder Seite eine Nachricht schreiben kann.

Anders sieht es mit einer Facebook-Seite aus. Hier kann man ja durchaus Nachrichten an eine Seite schreiben. Im vorliegenden Fall wurde Whatsapp zwar verurteilt, weil sie auf ihrer Facebook-Seite gar nicht die Möglichkeit angeboten haben, ihnen Nachrichten zu schreiben. Ob eine Facebook-Seite jedoch generell als „unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit“ gilt, ließen die Richter aber explizit offen. Die potentiellen Probleme liegen auf der Hand: Wie nicht jeder Internet-User bei Twitter von jedem Medienanbieter gefolgt wird, so hat auch nicht jeder Internet-User einen Facebook-Account. Ob das dem Kriterium der „unmittelbaren Kommunikation“ entgegen steht, haben Gerichte noch nicht entschieden.

Fazit: Nur die Facebook-Seite im Impressum anzugeben ist momentan noch etwas für Mutige.

Disclaimer und Datenschutzerklärung

Mit einem Impressum ist es nicht getan: Nach §13 TMG ist jeder Website-Betreiber dazu verpflichtet eine vollständige und aktuelle Datenschutzerklärung vorzuhalten. Außerdem empfehlen sich aus meiner Sicht bestimmte Haftungsausschlüsse im Umfeld des Impressums. Dabei ist viel Vorsicht geboten. Denn viele sehr verbreitete Haftungsausschlüsse gehören in die Kategorie „urbane Rechtsmythen“ und manche Formulierungen sind sogar selbst abmahn-fähig. Eine Übersicht über (meiner Ansicht nach) sinnvolle Disclaimer-Formulierungen folgt demnächst auf diesem Blog.

Ansonsten freue ich mich über Feedback und Rückfragen in Kommentaren.