Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 50

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Seite. Übergangslösung für Unirahmenvertrag gefunden. Urheberrechtsreform sieht Kopiervergütung für Verlage vor. Anhaltende Kritik an Linkhaftung. Initiative zur endgültigen Abschaffung der Störerhaftung. Stellenanzeigen nicht zwingend urheberrechtlich geschützt.

Arbeitsrecht

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Seite

Betriebsräte haben in Deutschland verhältnismäßig viel Einfluss. Zum Beispiel müssen sie zustimmen, wenn die Leistung oder das Verhalten von Mitarbeitern durch technische Maßnahmen überwacht wird.

§87 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen

[…]

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

Was aber, wenn die Überwachung nicht direkt durch technische Maßnahmen erfolgt, aber zB. Kunden Online-Feedback geben können? Auch hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, entschied jetzt das Bundes Arbeitsgericht. Im vorliegenden Fall hatte das Deutsche Rote Kreuz eine Facebook-Seite zu Marketing-Zwecken eingerichtet, auf dem sich jedoch Nutzer über einzelne Schwestern und Ärzte beschwerten.

Christian Solmecke von der Kanzlei WBS kritisierte das Urteil: Die Facebook-Seite sei zu Marketing-Zwecken und nicht zum Zwecke der Überwachung der Mitarbeiter angelegt worden. Deshalb sei sie nicht als technische Einrichtung zur Überwachung zu werten.

Urheberrecht

Urheberrechtsreform sieht Kopiervergütung für Verlage vor

Im April diesen Jahres entschied der BGH bekanntermaßen, dass nach dem gängigen Urheberrecht die Kopiervergütung an urheberrechtlich geschützten Werken alleine dem Urheber zusteht und Verlage daran keinen Anteil haben:

Schon unmittelbar nach dem Urteil, wurden Stimmen laut eine neue Rechtsgrundlage für die Verlegerbeteiligung zu schaffen. Nun hat die Regierungskoalition ihre lang angekündigte Urheberrechtsreform im Bundestag verabschiedet. Neben Maßnahmen, die schon länger geplant waren, wurde darin die Verlegerbeteiligung auf neue rechtliche Grundlage gestellt. Es gibt gewisse Bedenken, dass das neue Gesetz gegen Europarecht verstoßen könnte. Ein etwaiges Verfahren vor dem EuGH bleibt abzuwarten.

An anderer Stelle stärkt das neue Urheberrecht die Urheber: Wenn Urheber Nutzungsrechte an ihren Werken an Verwerter einräumen, haben sie zukünftig erweiterte Auskunftsrechte. Nach 10 Jahren fallen die Rechte außerdem automatisch an sie zurück.

Übergangslösung für Unirahmenvertrag gefunden

An Schulen und Universitäten werden täglich tausende wissenschaftliche Texte kopiert oder den Schüler/innen und Studenten/innen online zugänglich gemacht. Das ist absolut wesentlich, denn ohne die entsprechende Fachliteratur kann niemand in einer Bildungseinrichtung etwas lernen. Da wissenschaftliche Texte jedoch dem Urheberrecht unterstehen, stellt sich die Frage, wie die Autoren der Texte vergütet werden. Für Texte, die über Intranet-Plattformen wie Moodle zugänglich gemacht werden, regelt das §52a UrhG. Bildungseinrichtungen dürfen danach die Texte zur Verfügung stellen, müssen dafür aber eine Vergütung entrichten, die durch die VG Wort eingezogen wird.

Bislang war es so, dass die Universitäten Pauschalbeträge bezahlten. Die VG Wort versucht dagegen seit geraumer Zeit durchzusetzen, dass die Bildungseinrichtungen für jeden einzelnen Text bezahlen sollen. Die Hochschulen protestieren: Jeden einzelnen Text zu erfassen, der den Studenten/innen zugänglich gemacht wird, sei schlicht zu aufwendig. Einige Hochschulen hatten sogar angedroht, in diesem Falle gänzlich auf digitalisierte Literatur zu verzichten, und wieder Kopiervorlagen zur Verfügung zu stellen.

Zum Glück scheint diese Rückkehr in prae-digitale Zeiten nun zunächst abgewendet. Nach Angaben des Wissenschaftsministeriums von Nordrhein Westfalen einigte sich eine Arbeitsgruppe aus Kultusministern, Hochschulen und der VG Wort in letzter Minute darauf, die bisherige Praxis mindestens bis September 2017 fortzusetzen. Gut für die deutschen Hochschulen.

Filesharing Urteile

Um meinen Lesern ein Gefühl dafür zu vermitteln, wie sich die Rechtsprechung zu Filesharing entwickelt, berichte ich wöchentlich über interessante Urteile in diesem Bereich. Das AG Düsseldorf wies in einem aktuellen Urteil eine Filesharing-Klage ab. Der Angeklagte sollte ein Musikalbum per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht haben. Er konnte jedoch nachweisen, dass er am fraglichen Wochenende Freunde zu einem Online-Spiel-Wochenende eingeladen und ihnen dabei Zugriff auf seinen Internet-Anschluss gewährt hatte. Das Gericht sah dadurch die so genannte Sekundäre Darlegungspflicht erfüllt, weil dadurch die reale Möglichkeit Bestand, dass ein anderer den Verstoß begangen haben könnte.

Anders entschied das LG Leipzig in einem aktuellen Fall. Hier hatte ein Familienvater dargelegt, dass seine Kinder im Haushalt Zugriff auf das Internet hätten. Damit kamen auch hier real andere Personen als der Angeklagte in Frage. Das LG Leipzig entschied jedoch, dass der Sekundären Darlegungspflicht hier nicht genüge getan wurde. Das Urteil des LG Leipzig widerspricht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshof in dieser Frage und auch der Rechtsprechungs-Tendenz der vergangenen Wochen und Monate.

Wird die Störerhaftung endgültig abgeschafft?

Im Mai diesen Jahres gelang dem Bundestag ein PR-Coup. Er beschloss ein Gesetz um die Störerhaftung endlich abzuschaffen. Eine Maßnahme, die die Öffentlichkeit seit Jahren gefordert hatte. Leider erfüllte die Gesetzesänderung nicht was sie versprach. Denn sie schaffte nicht den Unterlassungsanspruch ab, der die rechtliche Grundlage für Filesharing-Abmahnungen ist.

Nun wird das Land Schleswig Holstein eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat einbringen, die genau diese Lücke schließen soll. Die Initiative war ursprünglich von der Fraktion der Piratenpartei im Landtag von Schleswig Holstein eingebracht und mit der Unterstützung mehrerer Fraktionen beschlossen worden.

Da ich in der Vergangenheit auf derartige Initiativen wohl zu optimistisch reagiert habe, werde ich erst einmal abwarten, was passiert.

Stellenanzeige nicht urheberrechtlich geschützt

Bekanntlich muss ein Text – genau wie jedes andere Werk im Urheberrecht – eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Über die Frage, wann genau ein Text kreativ und individuell genug ist, um die Kriterien der kleinen Münze zu erfüllen, darüber wurden schon viele Prozesse geführt.

In einem Fall, den da KG Berlin zu entscheiden hatte, war eine Stellenanzeige fast 1 zu 1 kopiert und online gestellt worden. Ein Urheberrechtsverstoß? Nein, entschied das Gericht. Die Stellenanzeige hatte lediglich aus Tätigkeiten und Voraussetzungen des Jobs bestanden, die mit Spiegelstrichen aufgelistet wurden. Diese technischen Beschreibungen waren durch die tatsächliche Tätigkeit im Job vorgegeben. Die Auswahl war deshalb nicht kreativ. Und auch sprachlich war die Anzeige nicht individuelle gestaltet. Der persönlich formulierte Einleitungssatz reichte nicht aus, um die Anzeige hinreichend zu individualisieren. Insgesamt hebe sich der geistig-schöpferische Gesamteindruck nicht von der Masse der Stellenanzeigen ab. Deshalb war in diesem Fall die Anzeige nicht urheberrechtlich geschützt.

Linkhaftung

Bereits in der letzten Woche hatte ich über das Urteil des LG Hamburg zur Linkhaftung berichtet. Das Urteil hat jedoch so schwerwiegende Folgen, dass sich auch in dieser Woche wieder zahlreiche Rechts-Blogger damit auseinander setzten. Die heise-show ist in ihrem Podcast nochmals ausführlich der Frage nachgegangen: „Was darf man noch verlinken?“Die IT-Rechts-Kanzlei hat noch einmal detailliert die Rechtslage und Rechtsprechung rekapituliert und aufgezeigt, was Online-Händler nun beachten müssen. Carsten Ulbricht hat die Urteilsbegründung noch einmal genau analysiert und mahnt in seinem Blog-Artikel zur Ruhe. Der Angeklagte habe sich schlecht verteidigt, weshalb das Urteil wenig respräsentativ sei. Ob ein Linksetzer auch dann haftet, wenn er die verlinkte Urheberrechtsverletzung tatsächlich nicht erkennen konnte, habe das LG Hamburg gar nicht entschieden. Der Angeklagte habe im Gegenteil in folgendem Zitat eingeräumt, eine Prüfung nicht für notwendig gehalten zu haben:

„Allerdings wäre ich nicht im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bildes anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an.”

Ulbrichts Analyse hat sicherlich einiges für sich. Die zentralen Bedenken der meisten Kritiker sind dadurch aber nicht zerstreut. Denn es bleibt ja dabei: Die Richter sind davon ausgegangen, dass eine Prüfungspflicht (wie auch immer diese aussehen mag) besteht und hier verletzt worden ist. Was für Nachforschungen soll ein Linksetzender aber bitte durchführen, um eine solche Prüfungspflicht zu erfüllen? Ein zentrales Urheberrechtsregister existiert nicht. Eine Prüfung, ob die Bilder anderswo im Netz vorliegen, bringt keine endgültige Sicherheit und ist je nach Anzahl der Unterseiten und Bilder auf der verlinkten Seite auch praktisch nicht durchführbar. Die einzige Art von Nachforschung, die marginal größeren Erkenntnisgewinn bringen könnte, als eine bloße Prüfung nach Augenschein, wäre vom Webmaster der verlinkten Seite eine verbindliche Auskunft anzufordern. Eine solche Prüfung ist jedoch in der täglichen Redaktionspraxis praktisch unmöglich. Heise konnte bereits zeigen, dass nicht einmal das LG Hamburg selbst dazu in der Lage war, rechtzeitig eine solche Auskunft zu erteilen.

Das Urteil ist und bleibt eine Herausforderung für die Online-Community.

Presserecht

Facebook Kriterien gegen Hatespeech

Der Süddeutsche Zeitung liegen offenbar interne Dokumente vor, aus denen hervor geht, nach welchen Kriterien Hatespeech-Kommentare bei Facebook gelöscht werden. Danach werden Kommentare gelöscht, wenn sie gegen Mitglieder so genannter geschützter Kategorien gerichtet sind. Durch die Richtlinien werden damit in erheblichem Ausmaß Äußerungen gelöscht, die zwar moralisch verwerflich sein mögen, rein rechtlich aber nicht zu beanstanden sind.

Wie ich bereits mehrfach geäußert habe, bewerte ich die zunehmende Privatisierung der Rechtsdurchsetzung als ausgesprochen problematisch. Welche Äußerungen tatsächlich getätigt werden können und welche nicht, wird zunehmend nicht mehr durch Gesetzgebung und Rechtsprechung bestimmt, sondern durch schwammige Begriffe in den AGBs großer Plattformanbieter.

Empfehlung der Woche

Stephan Dirks hat einen herrlich ironischen Blog-Beitrag zur Fake News-Debatte verfasst. Ungewollt philosophisch geht er dabei darauf ein, was Wahrheit in juristischen Zusammenhängen bedeutet oder mit seinen eigenen Begriffen: Wie Prozessordnungen Wahrheit erzeugen. Absolut lesenswert.

Da ich in den letzten beiden Wochen des Jahres irgendwo zwischen Bonn, Paris, Heidelberg und Berlin herum irren werde, bin ich mir nicht sicher, ob es in diesem Jahr noch weitere Wochenrückblicke geben wird. Falls nicht wünsche ich allen geneigten Lesern frohe Weihnachten und einen guten Start ins Jahr 2017.

 

Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 49

LG Hamburg schränkt Linkfreiheit massivein. Auch private Blogs können als journalistisch-redaktionelle Medien gelten.  OS-Plattform-Link muss klickbar sein. Facebook löscht Impressums-Link. Heftige Kritik an Digitalcharta. Gesundheits-Apps verstoßen gegen Datenschutz. Neue Filesharing-Fälle.

Urheberrecht

LG Hamburg verschärft Linkhaftung massiv

Es war die Nachricht der Woche: Das LG Hamburg hat in einem Verfahren einen Website-Betreiber verurteilt: Er hatte einen Link auf eine andere Seite gesetzt, auf der ein Bild urheberrechtswidrig hoch geladen war. Nach einem Urteil des EuGH vom 8. September diesen Jahres war davon auszugehen, dass selbst bloße Verlinkungen auf Urheberrechtsverletzungen selbst Urheberrechtsverstöße sein können. Nun liegt jedoch zum ersten Mal das Urteil eines deutschen Gerichts zu der Frage vor.

Der Prozess war scheinbar ein Musterverfahren, den die Kanzlei Spirit Law LLB mit der gezielten Absicht geführt hatte, Rechtsklarheit in dieser Frage zu schaffen. (Blogbeitrag der Kanzlei)

Der EuGH hatte fest gestellt, dass lediglich kommerzielle Anbieter zur Überprüfung aller Inhalte verpflichtet sind, die sie verlinken. Was genau unter einem kommerziellen Anbieter zu verstehen ist, hatte der EuGH offen gelassen. Das LG Hamburg führte dazu nun aus:

Zwar definiert der EuGH nicht, welche Handlungen genau von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müssen, so dass sich die Frage stellen kann, ob gerade die Linksetzung als solche, der Betrieb der konkreten Unterseite mit dem Link oder der Betrieb des Internetauftritts insgesamt der Erzielung eines Gewinns dienen soll. Die Kammer versteht die EuGH-Rechtsprechung jedoch nicht in einem engeren Sinne dahin, dass die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen (etwa durch Klick-Honorierungen). Denn der EuGH benutzt das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht lediglich zur Abgrenzung, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Seite zumutbar sind. Diese Zumutbarkeit hängt aber nicht allein davon ab, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen, sondern nur davon, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient.

Ein kommerzieller Anbieter betreibt also einen Internetauftritt, der zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient. Wie ich in meinem Beitrag zum Urteil des EuGH bereits befürchtet hatte, sind damit sämtliche kleinen semiprofessionellen Blogger eingeschlossen, die minimale Geldbeträge mit ihrem Blog hinzuverdienen oder damit Werbung für ihre hauptberufliche Tätigkeit machen.

Wie ich ebenfalls bereits in meinem damaligen Artikel dargelegt habe, ist dieses Urteil weltfremd. Es gibt tatsächlich keinerlei Möglichkeit für einen Linksetzer zu recherchieren, ob die Inhalte auf einer anderen Seite urheberrechtswidrig veröffentlicht wurden. Insbesondere gilt dies für Online-Redaktionen, in denen tagesaktuell berichtet werden muss. In einem tragik-komischen E-Mail-Wechsel mit dem LG-Hamburg hat heise das bereits demonstriert.

Wie zahlreiche Kommentatoren festgestellt haben, bedeutet das Urteil des LG-Hamburg eine massivste Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit. Ein schwarzer Tag für das Internet. Hier nur eine kurze Auswahl an kritischen Blogartikeln:

Beitragshinweis: Adieu freies Internet – FAQ zur verschärften Haftung für Links, Sharing, Vorschaubilder und Embedding

LG Hamburg verbietet Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte

Das ist absurd! Landgericht Hamburg verschärft Verlinkung

[Dirks‘ Netzwelt] Haftung für Links

https://netzpolitik.org/2016/befuerchtungen-bestaetigt-erste-entscheidung-in-deutschland-nach-eugh-urteil-verschaerft-linkhaftung/

 

Filesharing: Ehepaar haftet nicht für Porno-Verbreitung

In den letzten Wochen und Monaten kristallisiert sich immer deutlicher eine klare Rechtsprechungslinie zu Filesharing-Fällen heraus. Wenn nicht klar ist, welches Familienmitglied den Urheberrechtsverstoß begangen hat, so werden die Klagen in der Regel abgewiesen. Denn eine Belehrungspflicht gibt es nicht, und die Störerhaftung kommt nur in Betracht, wenn eine Aufsichtspflicht verletzt wurde. Um diese sehr erfolgreiche Verteidigung zu umgehen, ließ der Abmahn-Anwalt Sarwari sich nun etwas neues einfallen: Als er fest stellte, dass von einem Internet-Anschluss aus ein Porno-Film per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht wurde, mahnte er kurzerhand gleich beide Ehepartner ab. Man dürfe vermuten, dass sie den Film gemeinsam konsumiert hätten. Insofern hafteten beide gemeinsam für den Urheberrechtsverstoß. Netter Nebeneffekt für den Anwalt: Er brauchte so nicht nachzuweisen, wer von beiden den Verstoß begangen hatte.

Unfug! So entschied das Amtsgericht Düsseldorf. Die allgemeinen Lebenserfahrung besage, dass mehrere erwachsene Personen einen Internetanschluss auch unabhängig voneinander nutzten. Insofern dürfe nicht vermutet werden, dass beide den Film gemeinschaftlich konsumiert hätten. Ein sehr lebensnahes Urteil. Gut dass die Richter in diesem Fall auf allgemeine Lebenserfahrung zurück greifen konnten.

GEMA-Rechner

Die C3S (Cultural Commons Collecting Society) hat als neues Online-Tool einen GEMA Rechner veröffentlicht. Mit dem Dienst können Barbesitzer, Clubbetreiber oder sonstige Nutzer von GEMA-Musik ihre Tarife berechnen. Das Tool steht unter offener Lizenz und kann beliebig weiter verwendet werden.

Die C3S baut gegenwärtig eine eigene Verwertungsgesellschaft auf. Sollte es ihm gelingen eine kritische Anzahl an Künstlern zu vertreten, könnte das das Ende der so genannten GEMA-Vermutung sein.

Presserecht

Private Blogs könne journalistisch-redaktionell sein

Die Schlammschlacht unter den Mitgliedern der ehemaligen Piratenfraktion im Berliner Landtag hat nun immerhin zu mehr Rechtsklarheit in einem Bereich gesorgt. Der ehemalige Abgeordnete Christopher Lauer sah sich in einem Blog-Beitrag seines ehemaligen Partei-Kollegen Simon Lange nicht korrekt dargestellt und setzte gerichtlich seinen Anspruch auf Richtigstellung gemäß §56 RStV durch. Lange hat die Gegendarstellung mittlerweile veröffentlicht. Die juristisch interessante Frage: §56 RStV sieht einen Anspruch auf Richtigstellung nur gegen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote vor.

§ 56 Gegendarstellung
(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben wer-
den, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem
Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot
ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.

Der Blog von Simon Lange war jedoch ein privat gehaltener Blog, auf dem nur sehr unregelmäßig Beiträge erschienen. Dass der Blog das darstellt, was der Gesetzgeber mit journalistisch-redaktionell gestaltetem Angebot meint, darf bestritten werden. Wenn die Einschätzung des KG Berlin jedoch zutreffend ist, hätte dies Auswirkungen für alle privaten Blogger. Denn neben dem Gegendarstellungsanspruch unterliegen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote auch der verschärften Impresumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV.

BGH zum Umfang zulässiger Kritik an journalistischer Arbeit

BGH Urteil zur Kritik an Journalismus

Bekanntlich ist die Meinungsfreiheit in §5 des Grundgesetzes geschützt. Nichtsdestotrotz gibt es natürlich gewisse rechtliche Einschränkungen darüber, was in der Öffentlichkeit geäußert werden darf und was nicht. Nach allgemeinem Konsens unter Rechtswissenschaftlern ist dabei die Äußerung falscher Tatsachen rechtswidrig, während bloße Werturteile geäußert werden dürfen. Wo nun genau die Tatsachenbehauptung aufhört und das Werturteil beginnt, war jedoch schon häufig Gegenstand von Gerichtsprozessen.

In einem Urteil von Ende September hat der BGH nun mehrere Grundsätze seiner Rechtsprechung zu dem Thema wiederholt präzisiert und geklärt. Nach der Urteilsbegründung seien Schlussfolgerungen aus unstrittigen Tatsachen selbst nicht als Tatsachenbehauptungen sondern als Werturteile zu bewerten. Als Rhetorische Fragen seien solche Fragen zu bezeichnen, die nur eine Antwort zulassen. Somit seien Rhetorische Fragen nicht im eigentlichen Sinne Fragen sondern vielmehr Aussagen, die entweder Tatsachenbehauptungen oder Werturteile sein können. Schließlich stellte das Gericht erneut klar, dass Journalisten ein höheres Maß an öffentlicher Kritik hinnehmen müssen, als gewöhnliche Bürger. Es sei für die Funktion von Journalisten unabdingbar, dass etwaige Missstände Gegenstand von Berichterstattung und öffentlicher Diskussion sein können.

Zum Volltext des Urteils

Kein Auskunftsanspruch über Gehalt im Abgeordnetenbüro

Die regelmäßigen Zeitungsleser unter meinen Lesern werden sich noch an den Verwandten-Skandal in der CSU 2013 erinnern. Damals war bekannt geworden, dass zahlreiche CSU-Politiker ihre Verwandten und Ehepartner als Sekretär/innen oder Mitarbeiter/innen beschäftigt hatten. Die Politiker-Familien hatten so ein zusätzliches Einkommen aus Staatskosten und die Politiker den „Vorteil“ ihre Ehepartner immer um sich zu haben.

Ein Teil des langen juristischen Nachspiels ist nun zu Ende gegangen: 2000-2013 hatte ein Journalist wiederholt Anfragen beim Bayrischen Landtag gestellt. Er wollte wissen, wie hoch die Vergütung einer Ehefrau war, die als Sekretärin im Abgeordnetenbüro ihres Mannes gearbeitet hatte. Als die Anfragen nicht beantwortet wurden, klagte der Journalist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) wies die Klage nun ab.

Das Recht auf Informationelle Selbstbestattung der Ehefrau überwiege in diesem Fall das Informationsinteresse der Presse. Zudem sehe das Bayrische Abgeordnetengesetz keine Pflicht zur Veröffentlichung der Kosten vor. Das Gericht konnte bei eingängiger Prüfung auch nicht fest stellen, dass der Abgeordnete durch die Beschäftigung seiner Frau Gesetze verletzt habe. Somit bestehe auch kein öffentliches Interesse.

Datenschutz

Gesundheits-Apps und Wearables verletzten Datenschutz

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat gemeinsam mit einigen Datenschutzbeauftragten der Länder eine stichprobenartige Prüfung von 16 Gesundheits-Apps und wearables durchgeführt. Das Ergebnis ist ernüchternd: Offenbar verstoßen zahlreiche Anbieter gegen den Datenschutz.

Nutzer werden nur unzureichende über die Erhebung und Verwendung ihrer Daten informiert. Daten werden ohne die gesetzlich vorgeschriebene Einwilligung der Nutzer an Dritte weiter gegeben. Die zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten zu Widerspruch oder Löschanfragen fehlten häufig komplett.

Anbieter von Diensten, die mit Personenbezogenen Daten arbeiten, sollten sich dringend über die gesetzlichen Rahmenbedingungen informieren oder einen auf Datenschutz spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.

Allgemeines Medienrecht

Facebook löscht Impressumslink

Bereits in der letzten berichteten zahlreiche Facebook-User und Social Media-Manager, dass der Impressumslink auf ihren Facebook-Pages verschwunden war. Das ist sehr problematisch, denn kommerzielle genutzte Facebook-Profile sind Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes und müssen daher nach §5 TMG ein Impressum vorhalten.

Was sollten Facebook-Nutzer nun tun? Rechtsanwalt, Rechtsblogger und Podcaster Dr. Thomas Schwenke empfiehlt statt des üblichen Links auf die eigene Webpräsenz einfach einen direkten Link auf das Impressum in die Infobox zu packen. Ansonsten gilt es abzuwarten, bis Facebook das Problem gelöst hat…

E-Commerce

OLG München: Link zur OS-Plattform muss klickbar sein

Seit Januar diesen Jahres müssen alle Online Händler in ihrem Impressum einen Link auf die Streitschlichtungsplattform der europäischen Union vorhalten: https://webgate.ec.europa.eu

Fehlt dieser Link, so liegt ein Wettbewerbsrechtsverstoß vor, den Konkurrenten abmahnen können (und erfahrungsgemäß auch werden). Ein neues Urteil des OLG München hat die Vorgabe nun zusätzlich spezifiziert: Der Link auf die Streitschlichtungsplattform muss klickbar sein. Der reine Textlink im Impressum ist nicht ausreichend. Online-Händler sollten die Vorschriften zur Os-Plattform penibel befolgen. Fehlende Angaben zählen mittlerweile zu den häufigsten Abmahngründen.

Sonstiges

Digtalcharta sorgt für Kritik

Am 5. Dezember wurde die so genannte Digitalcharta, eine Erklärung der digitalen Bürgerrechte veröffentlicht. Prominente aus Politik und Medien hatten das Dokument in den letzten 14 Monaten erarbeitet. Darunter Zeit-Herausgeber Giovanni di Lorenzo, Blogger und Digital-Erklärer Sascha Lobo, EU-Parlamentspräsident Martin Schulz und Grünen-Politiker Jan Phillip Albrecht.

Vom Grundgedanken her eine interessante Idee hat die Charta in juristischen Fachkreisen massive Kritik hervor gerufen. Die einzelnen Inhalte der Charta sind unausgegoren. Juristische Begriffe werden nicht korrekt verwendet, oder miteinander vermischt.

In seinem Kommentar auf Telemedicus weist Simon Assion zurecht darauf hin, das Grundrechte in der bisherigen Rechtslehre ausschließlich gegen den Staat und nicht direkt gegen andere Bürger geltend gemacht werden können. Zudem bemängelt er, dass in §23 der Charta der EuGH zur höchsten Instanz der Grundrechte erklärt wird. Nach der europäischen Verfassung ist dies jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Wolfgang Michal bemängelte in seinem Kommentar auf irights, dass die Charta einen zu engen nationalen Bezug habe. Sie verstehe Grundrechte außerdem als Abwehrrechte gegen die Internet-Konzerne des Silicon Valleys und stilisiere den Staat als Schutzmacht der Menschen- und Bürgerrechte hoch. Dabei müsse der Bürger/User im Internet ebenso vor staatlicher Willkür geschützt werden.

In einer sehr harschen Kritik erklärten  Dr. Arnd-Christian Kulow und Thomas Stadler in Stadlers Blog die gesamte Charta gar für unbrauchbar, und nicht einmal dazu geeignet einen Diskurs anzuregen.

Markus Kompa befürchtet insbesondere, dass die Artikel zu Hatespeech eine Einschränkung von Äußerungs- und Meinungsfreiheit bewirken könnten. Er reagierte daher auf die Veröffentlichung der Charta, indem er sich stattdessen Serdar Somuncu anschaute.

Sämtliche juristische Detail-Kritik kann ich hier nicht wiederholen. Die diversen Fehler und Missverständnisse in der Charta lassen jedoch darauf schließen, dass zur Anfertigung des Textes keinerlei juristischer Sachverstand hinzugezogen wurde. Es würde sich empfehlen bei zukünftigen Erklärungen dieser Art entsprechende Fachkompetenz miteinzubeziehen.

Tipps der Woche

Einmal mehr gibt es eine ganze Reihe empfehlenswerter Inhalte.

Die IT-Rechts-Kanzlei hat einen ausführlichen Leitfaden für Online-Händler erstellt. Hierin ist detailliert beschrieben welche Informationen dem Kunden bei einer Online-Bestellung wann zugänglich gemacht werden müssen und was auf gar keinen Fall getan werden darf.

In einem ebenfalls interessanten Artikel hat Stephan Dirks heraus gearbeitet, wer eigentlich bei Urheberrechtsverletzungen auf einer Schulwebsite haftet.

Den aktuellen Stand der Datenschutzregeln für Facebook, Twitter, Google und Co. hat Thomas Schwenke in einem Whitepaper auf 30 Seiten verständlich und mit vielen Beispielen zusammen gefasst. Das Whitepaper kann kostenlos bei allfacebook herunter geladen werden.

Im Jura-Podcast Rechtsbelehrung hat Markus Richter mit seinen Gästen  Beata Hubrig und Niklas Plutte noch einmal den umstrittenen Abmahn-Beantworter des CCC unter die Lupe genommen.

Im August hatte der Chaos Computer Club das Tool zur Verfügung gestellt. Die Opfer unberechtigter Filesharing-Abmahnungen sollten damit automatisiert ein Antwortschreiben generieren können. Während die Online-Presse die Initiative des CCC  überwiegend positiv bewertete, kritisierten Rechtsblogger wie Markus Kompa und Stephan Dirks das Tool. Es sei „gut gemeint aber nicht gut gemacht“ und führe zu zusätzlichen finanziellen Risiken beim Abgemahnten. Auf Grund der starken Meinungsverschiedenheiten hat die Rechtsbelehrung dem Thema nun noch einmal 2 Stunden gewidmet.

 

Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 46

2 Millionen Raubkopien bei Razzien sicher gestellt. Bruno Kramm mit Klage gegen GEMA erfolgreich. EuGH schränkt Digitalisierung vergriffener Werke ein. Facebook darf Metadaten von Bildern nicht entfernen. Neue Abmahnungen wegen Creative Commons Bildern.

Urheberrecht

2 Millionen Raubkopien sichergestellt

Dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg ist in dieser Woche ein spektakulärer Schlag gegen gewerbsmäßige Raubkopierer gelungen. Bei Razzien im Raum Göppingen und Schwäbisch Hall sowie in Polen konnten circa 2 Millionen rechtswidrig kopierte Ton- und Filmträger sicher gestellt werden. Ein 60-jähriger Mann, soll der Hauptdrahtzieher der Unternehmung sein. Die kopierten CDs und DVDs waren über Internet, Mailorder und kleine Plattenläden wohl europaweit vertrieben worden.

Wer diese Meldung in der letzten Woche nun gehört hat, stellt sich vielleicht folgende Fragen:

1. Frage: Wer zum Henker hört im Jahre 2016 eigentlich noch CDs? Antwort: Eine ganze Menge Menschen. Der Marktanteil der physischen Tonträger am Musik-Markt beträgt immer noch 60%.

2. Frage: Was für Sanktionen drohen den mutmaßlichen Tätern? Urheberrechtlich geschützte Werke, wie Musik oder Filme ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zu verwerten ist gemäß § 106 UrhG strafbar und kann mit bis zu 3 Jahren Haft geahndet werden. Passiert die Verwertung gewerblich (was in diesem Fall unzweifelhaft der Fall zu sein scheint) kommt nach §108a sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren in Betracht. Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche. Denn die Künstler, Plattenfirmen und Filmstudios können für den rechtswidrigen Vertrieb ihrer Kunstwerke Schadenersatz verlangen. Der wird in diesem Fall nach §97 UrhG an den Einkünften der Raubkopierer zu messen sein:

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.[…]

3. Frage: Ich habe eine solche CD widerrechtlich gekauft. Habe ich rechtswidrig gehandelt? Wahrscheinlich nicht. Wenn zum Zeitpunkt des Kaufs nicht erkennbar war, dass es sich um eine Raubkopie handelt, ist der bloße Erwerb von Raubkopien nicht rechtswidrig. Vielmehr könnten Käufer der urheberrechtswidrig hergestellten CDs ihrerseits von den mutmaßlichen Hehlern Nacherfüllung ihres Kaufvertrags fordern. Denn die Käufer wollten ja eine Original-CD erwerben. Dass sie nun nur eine Raubkopie bekommen haben, stellt einen Mangel dar. Nach § 439 BGB ist der Verkäufer in diesem Fall verpflichtet den Mangel zu beseitigen, sprich entweder eine Original-CD für den Käufer zu besorgen oder den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Problematisch kann es für Käufer werden, wenn sie die CDs im Internet weiter verkaufen oder selbst Kopien der Datenträger anfertigen. Denn ersteres wäre eine rechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werks und letzteres eine Kopie einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage. Beides sind abmahnbare Urheberrechtsvergehen.

Auch GEMA darf keine Verlegeranteile auszahlen

Bruno Kramm, der Vorsitzender der Berliner Piratenpartei ist regelmäßigen Lesern dieses Blogs kein Unbekannter. Im April diesen Jahres hatte ich über einen Auftritt Kramms vor der türkischen Botschaft berichtet. Weil er dabei Auszüge aus dem umstrittenen Schmähgedicht von Jan Böhmermann zitierte, wurde er in seiner Rede unterbrochen und von der Polizei in Gewahrsam genommen. Ein für mich bis heute eindeutig rechtswidriges Vorgehen der Polizei:

Nun machte Kramm in seinem eigentlichen Hauptberuf, nämlich als Musiker von sich Reden. Ebenfalls im April hatte der BGH nämlich gegen die Verwertungsgesellschaft VGWort entschieden, dass die Einkünfte aus der Kopiervergütung ausschließlich an die Autoren auszubezahlen seien. Nach der vorherigen Praxis der VGWort waren diese Gelder, die die Verwertungsgesellschaft einzieht, zu gleichen Teilen an Autoren und Verlage verteilt worden:

Ähnlich wie die VGWort regelte die GEMA die Vergabe von Geldern. Die GEMA ist die Verwertungsgesellschaft der Komponisten und Liedtexter. Sie zieht Gebühren zB. von Radiosendern, Club-Betreibern etc. für das Senden und Abspielen von Musik ein, und bezahlt diese dann an die Rechteinhaber aus. Wie die VGWort bezahlte sie jedoch auch einen großen Anteil der Gelder an die entsprechenden Plattenfirmen.

Was bei Autoren und Verlagen rechtswidrig ist, kann bei Musikern und Plattenfirmen nicht rechtens sein, dachte sich Kramm und klagte vor dem Berliner Kammergericht. Das Gericht gab ihm Recht. Sowohl die Einkünfte aus den mechanischen Rechten an Musikwerken als auch an den Aufführungs- und Senderrechten stehen ausschließlich den Urhebern dieser Werke zu.

Das Urteil wird nicht nur Auswirkungen für die konkrete Verteilung der Gelder haben, sondern auch Fragen über die Zusammensetzung der GEMA-Gremien aufwerfen. Momentan haben die Verleger einen großen Einfluss innerhalb der Institution.

Kommentare:

Markus Kompa (Bruno Kramms Anwalt)

FAZ

GEMA-Urteil: Die Künstler haben die Macht

EuGH erschwert Digitalisierung vergriffener Werke

Was geschieht mit Werken, die nicht mehr im offiziellen Handel erhältlich sind? Das ist eine Frage, der sich die Kulturpolitik immer wieder stellen muss. Insbesondere seit durch die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung Werke mit wenig Ressourcenaufwand dauerhaft einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden könnten. Doch was technisch machbar ist, ist noch lange nicht rechtlich erlaubt. Im Falle von Kunstwerken müssen die Urheberrechte der Künstler berücksichtigt werden, weswegen deren Erlaubnis für die Digitalisierung eingeholt werden muss. Keine leichte Aufgabe, denn bei der großen Menge an vergriffenen (und teilweise auch verwaisten) Werken, ist es schwierig bis unmöglich jeden einzelnen Autor oder Künstler um seine Erlaubnis zu fragen.

In Staaten wie Norwegen greift man deswegen auf Extended Collective Licensing zurück. Das bedeutet: Verwertungsgesellschaften dürfen im Namen aller Rechteinhaber eines Bereichs Verträge abschließen und Rechte einräumen, auch im Namen von Rechteinhabern, die gar nicht in der Verwertungsgesellschaft organisiert sind. Das ist unter anderem Rechtsgrundlage für das Mammutprojekt alle norwegischen Bücher zu digitalisieren.

Auch in Frankreich versuchte die Verwertungsgesellschaft Sofia besseren Zugriff zu vergriffenen Werken zu schaffen. Beauftragt durch eine offizielles Dekret digitalisierte die Verwertungsgesellschaft solche Werke und zahlte im Gegenzug den Urhebern eine Pauschale aus. Wollte ein Autor nicht, dass seine Werke weiterhin veröffentlicht werden, so konnte er innerhalb von 6 Monaten gegen die Veröffentlichung Einspruch einlegen.

Diese Regelung ist rechtswidrig, wie nun der EuGH entschied. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Autor der Verwertung seiner Werke zustimme, nur weil er dieser nicht widersprochen habe. Es gebe zwar ein Interesse der Öffentlichkeit Zugriff zu vergriffenen Werken zu bekommen. Die bisherigen Gesetze sehen eine Ausnahme vom Urheberrecht für solche Fälle jedoch schlicht nicht vor.

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf entsprechende Projekte in Deutschland. Das Europäische Parlament sollte dringend neue gesetzliche Regelungen zur Frage verabschieden. Denn die Rechts-Realiät, die der EuGH hier festgestellt hat, hat eigentlich fast nur Verlierer.

Abmahnungen wegen Creative Commons Lizenzen

Wer einen meiner Blogs, meinen Youtube-Kanal oder meine Tätigkeit bei gutefrage.net verfolgt, dem wird aufgefallen sein, dass ich ein riesiger Fan von Creative Commons Lizenzen bin. Die freien Lizenzen, die der amerikanische Professor Lawrence Lessig geschaffen hat, erlauben es Kreativen ihre Werke kostenlos und Rechtssicher der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Ein Angebot, das viele Künstler gerne annehmen. Weltweit gibt es bereits mehr als 1 Milliarde Creative Commons Werke.

Die Lizenz hat jedoch auch ihre Risiken: Wer Creative Commons Werke verwendet, muss die Bedingungen der jeweiligen Creative Commons Lizenz erfüllen. Diese sind nicht immer leicht zu verstehen. Und so kommt es zu vielen Fehlern bei der Nutzung von Creative Commons Werken.

Leider gibt es mittlerweile viele Urheber (vor allem Fotografen), die sich mittels Creative Commons-Bildern bereichern wollen. Sie stellen Fotos unter Creative Commons Lizenz ins Internet, warten bis einzelne User die Bilder nutzen, ohne die Creative Commons Lizenz korrekt zu erfüllen, und mahnen dann ab.

Der hinlänglich bekannte Abmahn-Fotograf Thomas Wolf scheint nach einem aktuellen Bericht der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke nun sogar so dreist zu sein, dass er nicht einmal mehr eine Kanzlei mit Abmahnungen beauftragt, sondern selbst Rechnungen für die Nutzung per E-Mail verschickt. Die E-Mails scheinen standartisierte Texte zu enthalten, weshalb Betroffene erst einmal prüfen sollten, ob sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung überhaupt begangen haben.

Wer Creative Commons lizenzierte Inhalte nutzt, sollte immer genau auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen achten.

Anleitung:

Recht bei Youtube: Creative Commons Lizenzen

Facebook muss Metadaten an Bildern beibehalten

Digitale Bilder enthalten so genannte Metadaten. Das sind Informationen zum Aufnahmeort, zur Geräteeinstellung des Fotoapparates oder zu rechtlichen Fragen. Sie werden entweder schon bei der Aufnahme automatisch durch das Aufnahmegerät in die Datei geschrieben, oder im Nachhinein durch entsprechende Tools ergänzt.

Wenn Plattformen oder Soziale Netzwerke Bilder anboten, so wurden diese Metadaten zumeist dabei entfernt. Das rief großen Unmut zum Beispiel bei Berufsfotografen hervor. Denn mittels der Metadaten konnten sie zum Beispiel die Urheberschaft an ihren Fotos nachweisen.

In einem Urteil des LG Hamburg vom 9. Februar, das nun rechtskräftig wurde, gaben die hanseatischen Richter den Fotografen in einer Klage gegen Facebook Recht. Unter anderem hatte sich der Fotografenverband Freelens auf §95 c UrhG berufen, nach dem zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen nicht vom Werk entfernt werden dürfen. Wie Facebook nun auf das Urteil reagieren wird, ist noch unklar.

Wettbewerbsrecht

Ist vergleichende Werbung verboten?

Die eigenen Waren und Dienstleistungen, so eine verbreitete Meinung, darf in der Werbung nicht mit den Angeboten von Konkurrenten verglichen werden. So einfach ist es jedoch nicht, wie nun das OLG Frankfurt erneut bestätigte. Im vorliegenden Fall hatte ein Kosmetik-Hersteller geklagt, weil ein Konkurrent mit folgendem Slogan geworben hatte:

„X-Skin Care-System“ – die neue Aloe Vera Systempflege bietet eine funktionelle gleichwertige und preiswerte Alternative zu der Pflegeserie „Aloe Vera System I von Y“

Unzulässig? Grundsätzlich nicht , entschied das OLG Frankfurt. Denn vergleichende Werbung ist dann erlaubt, wenn die Produkte tatsächlich vergleichbar sind und die Werbeaussagen belegt werden können. Im vorliegenden Fall war die Werbung jedoch trotzdem rechtswidrig, weil die grafische Anordnung der Produkte irreführend gewesen sei.

Vergleichende Werbung ist also nicht grundsätzlich verboten. Wer eine vergleichende Werbemaßnahme plant, sollte jedoch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt zu rate ziehen.

Datenschutz

Knöllchen Horst und die Dashcam

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte einen kuriosen Fall zu entscheiden. Im Mittelpunkt: Ein geschätzter Mitbürger, dem die Medien den Künstlernamen Knöllchen Horst verliehen haben. Knöllchen Horst hatte an seinem Auto eine Kamera befestigt, mit der er regelmäßig den Straßenverkehr überwachte. Falschparker und andere Verkehrssünder, die er dabei entdeckte, meldete er an die zuständigen Behörden und lieferte durch das Videomaterial gleich die Beweismittel mit.

An Knöllchen Horsts Überwachung störten sich nun nicht nur seine Mitbürger sondern auch der niedersächsische Datenschutzbeauftragte. Er verfügte, dass Knöllchen Horst seine Überwachungstätigkeit einzustellen habe. Dagegen wehrte sich der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Göttingen. Vergeblich.

Indem er seine Mitbürger und Verkehrsteilnehmer mit der Dashcam aufnahm, sammelte Knöllchen Horst nämlich laut Urteilsbegründung des Göttinger Gerichts Personenbezogene Daten. Nach dem §1 des Bundesdatenschutzgesetzes ist dies lediglich für persönliche oder familiäre Zwecke zulässig. Die Beobachtung von Verkehrsteilnehmern sah das Gericht hiervon nicht gedeckt. Insofern durfte Knöllchen Horst die Aufnahmen nicht machen. Es sei denn er hätte von jedem einzelnen Falschparker eine Erlaubnis für die Erhebung seiner Daten eingeholt und ihn dabei belehrt  zu welchem Zweck die Daten erhoben werden.

Ob die Übergabe der Filmaufnahmen an die Polizei in diesem Falle als Auftragsdatenverarbeitung zu bewerten wäre, müsste ein Gericht gesondert entscheiden…

Sonstiges

Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz bleibt zulässig

In der Schweiz hatten Bürgerrechtler gegen die Vorratsdatenspeichrung geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die klage nun ab. Die Grundrechte der Bevölkerung seien nicht in unzulässigem Maße eingeschränkt. Die Erfassung der Kommunikationsdaten diene der Strafverfolgung und liege deshalb im öffentlichen Interesse.

Lese/Hör-Empfehlungen

Aus der Rechts-Blogosphäre habe ich in dieser Woche gleich drei Empfehlungen. 2 Podcasts und einen Blog-Artikel.

Zunächst hat die Heise-Show sich in einem 40-minütigen Podcast damit beschäftigt, welche rechtlichen Regelungen für private Drohnen sinnvoll und notwendig sind.

Vor einigen Wochen hatte ich bereits angekündigt, dass die beiden größten deutschen Jura-Podcasts Rechtsbelehrung und Jurafunk eine gemeinsame Folge planen. Seit Donnerstag ist diese nun online. Das Thema ist passenderweise Recht für Podcaster.

Anlässlich der Podcast-Folge habe ich mir noch einmal den Blog von Jurafunk-Betreiber Stephan Dirks angeschaut und dort eine sehr ausführliche und verständliche Überblicksdarstellung über die Rechtsprechung des BGH zum Thema Filesharing gefunden. Wie mehrere Urteile in den letzten Wochen zeigen, scheint die Rechtsprechung wenigstens in Puncto „Haftung für Angehörige“ im Umdenken begriffen zu sein.

 

Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 45

EuGH stärkt E-Book-Verleih. Autoren sollen freiwillig auf Kopiervergütung verzichten. Facebook und Whatsapp stoppen Datenabgleich. Pacman-T-Shirts verletzen Markenrechte. EU-Wettbewerbshüter gehen gegen Google vor.

ein Kalender

ttreis / Pixabay

Neben dem Trump-Sieg und einer ziemlich üblen Erkältung eines gewissen Rechtsbloggers *schnief* sind diese Woche auch im Online-Recht ein paar wichtige Dinge passiert.

Urheberrecht

Julia Neigel verliert Klage um Urheberrecht

Erstellen mehrere Musiker gemeinsam ein Lied oder ein ganzes Album, so haben sie an diesem Werk ein gemeinschaftliches Urheberrecht. (UrhG §8) Die Vergütung, die aus diesem Urheberrecht erwächst muss zwischen den Musikern geteilt werden. Nicht selten kommt es im Musik-Geschäft deswegen zu Rechtskonflikten: Eine Band geht im Streit auseinander und nun zofft man sich um die Vergütung aus den gemeinsamen Songs.

Genau dies passierte auch Julia Neigel. In den Jahren 1988 bis 1998 veröffentlichte sie mit ihrer Band 8 Studio-Alben. Doch dann löste sich die Band auf und Neigel streitet seither vor Gericht darum, als einzige Urheberin der Musikstücke anerkannt zu werden. Die Anteile der anderen Band-Mitglieder am kreativen Kompositionsprozess seien gering bis nichtig gewesen.

Zu Unrecht, entschied nun das OLG Karlsruhe und bestätigte damit eine Entscheidung des LG Mannheim von 2012. In damaligen Abreden hatte Neigel sich mit ihren Bandmitgliedern geeinigt, wer welchen Anteil an der Komposition hatte. Diese Abreden hatten die Funktion eines Vergleiches, weil sie eben gerade dazu dienten Rechtsunsicherheiten zu verhindern, so das OLG.

Musiker aber auch Autoren, Blogger, Webdesigner, Grafiker oder Youtuber können aus diesem Urteil wichtige Lehren ziehen: Denn in digitalen Zeiten entsteht fast jedes Werk kooperativ durch die Arbeit mehrerer Kreativer. Kreativ-Arbeitende sollten  frühzeitig rechtlich klären, wer welche Rechte an einem Werk hat. Wie das Urteil aber ebenfalls zeigt: Urheber sollten bei Abschluss einer Vereinbarung genau prüfen, auf welche Rechte sie sich mit wem einigen. Sonst droht nach Jahrzehnten eine böse Überraschung.

Filesharing: Rechtsprechung verfestigt sich

Vor einigen Wochen hatte der BGH ein grundsätzliches Urteil zu Filesharing-Abmahnungen gefällt: Anschlussinhaber sind demnach lediglich verpflichtet andere Nutzer zu benennen, die den Urheberrechtsverstoß von ihrem Anschluss aus begangen haben könnten. Umfangreichere Nachforschungen darüber, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat, sind nicht notwendig.

In den letzten Wochen hatte die Rechtsprechung noch unterschiedliche Tendenzen gezeigt. Während einige Gerichte gleich oder ähnlich argumentierten wie der BGH, blieben andere bei ihrer vorherigen Haltung. Mit dem LG Braunschweig hat nun ein Gericht erstmalig in seiner Urteilsbegründung explizit auf das BGH-Urteil Bezug genommen, und es zur Begründung der eigenen Rechtsprechung herangezogen. Dies ist umso ungewöhnlicher, da das BGH-Urteil noch gar nicht im Volltext veröffentlicht wurde. Das spricht dafür, dass sich die Entscheidung des BGH bald als ständige Rechtsprechung in weiteren deutschen Gerichten durchsetzen wird.

EuGH stärkt E-Book-Verleih in Bibliotheken

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat Bibliotheken gestärkt, die E-Books verleihen. Grundsätzlich hat nach deutschem und europäischem Urheberrecht der Urheber eines Buchs das alleinige Recht zu bestimmen, ob ein Buch verliehen werden darf oder nicht. Nationalstaaten dürfen jedoch verfügen, dass Bibliotheken Bücher auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Autoren verleihen dürfen, wenn der Autor hierfür eine Vergütung erhält. Das alles gilt für gedruckte Bücher. Ob sich die Regelung auch auf E-Books erstreckte, war bisher unklar. Nach der Entscheidung des EuGH ist klar: Ja! Die Regelung erstreckt sich auch auf digitale Güter. Zumindest dann, wenn nur ein einziger Nutzer ein E-Book gleichzeitig ausleihen kann.

Kopiervergütung: Autoren sollen auf Rechte verzichten

Über das grundlegende BGH-Urteil über die VG-Wort und die Kopiervergütung hatte ich im April ausführlich berichtet:

Das Urteil hatte ich (wie im Video zu sehen) damals grundsätzlich begrüßt, jedoch prognostiziert, dass sich an der tatsächlichen Situation wenig ändern werde. Verlage würden sich in Zukunft die Rechte an der Kopiervergütung einfach von den Autoren vertraglich einräumen lassen.

Wie in dieser Woche bekannt wurde, ist genau das auch tatsächlich die Strategie der Verlage. In einem schreiben des Börsenverein des deutschen Buchhandels an seine Mitglieds-Verlage wird genau diese Strategie empfohlen. Erstaunlicherweise geht es dabei jedoch nicht, wie ich vermutet hatte, nur um zukünftige Autoren, sondern auch um die Forderungen bereits bestehender Verlags-Autoren. Auch diese Gelder wollen die Verlage einbehalten, wofür es jedoch seit des BGH-Urteils keinerlei Rechtsgrundlage mehr gibt. Die Verlage sollen nach dem Schreiben den Autoren gegenüber darauf verweisen, dass zukünftige Vorschüsse und Honorare gefährdet seien. Auch die Künstlersozialkasse werde unter Umständen kollabieren. Eine gewagte These. (Nicht dass die KSK zusammen brechen wird, sondern dass die fehlende Kopiervergütung dafür verantwortlich ist.) Die Verlage sind immerhin unabhängig von der Kopiervergütung dazu verpflichtet Beiträge an die KSK zu bezahlen.

Die Argumentation des Börsenvereins beschränkt sich bei näherer Betrachtung also auf: „Bitte verzichtet jetzt auf euer Geld, damit ihr das Geld vielleicht später bekommt.“ Ob diese Argumentation viele Autoren überzeugt ist fraglich.

Anders sieht es bei kleinen Verlagen aus. Diese könnten durch die fehlende Kopiervergütung tatsächlich in finanzielle Schieflage geraten und in ihre Existenz bedroht sein. Bei solchen Verlagen kann die Solidarität durch ihre Autoren durchaus angebracht sein.

Datenschutz

Whatsapp und Facebook stoppen Datenabgleich

Bereits Ende September hatte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Whatsapp und Facebook per Anordnung verboten ihre Datenbestände miteinander abzugleichen. Es fehle sowohl an einer wirksamen Einwilligung der Whatsapp-Nutzer als auch an einer gesetzlichen Grundlage für den Datenaustausch. In Deutschland gilt das Prinzip der Datensparsamkeit. Das bedeutet es dürfen stets nur so viele Daten gespeichert werden, wie für die Nutzung des betreffenden Dienstes notwendig ist. Inwiefern es für Whatsapp-Nutzer nötig ist, dass Facebook auf ihre Daten zugreifen kann, hat der Konzern bisher nicht schlüssig dargelegt.

Obwohl Facebook und Whatsapp sich gerichtlich gegen die Anordnung wehren, haben sie den Datenabgleich nun wohl eingestellt, bis absehbar ist, wie der Rechtssstreit sich entwickelt.

EU-Datenschutzgrundverordnung – Deutsche Unternehmen fühlen sich nicht vorbereitet

Dell hat in einer Studie 821 IT-Verantwortliche befragt, wie gut sie sich auf die Einführung der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung vorbereitet sehen. Alle Befragten waren in ihren Unternehmen für den Umgang mit Kundendaten zuständig. Die Ergebnisse geben Grund zur Sorge: 80% kannten keine bis wenige Details der neuen Verordnung. 70% gingen davon aus, dass ihr Unternehmen die Vorgaben gegenwärtig noch nicht erfülle. Nur 46% der Befragten sahen sich auf die baldigen Änderungen gut vorbereitet. Und 97% hatten noch keinen konkreten Zeitplan geplant, in dem die Änderungen umgesetzt werden sollen. Unternehmen müssen die Verordnung bis 25. Mai 2018 umsetzen. In puncto Datenschutz haben deutsche Unternehmen wohl noch Nachholbedarf.

Alternativen zu Skype

Wer Kundengespräche über Skype führt, geht bestimmte rechtliche Risiken ein. Denn seit Snowdens NSA-Enthüllungen ist klar, dass der VoIP-Anbieter alles andere als abhörsicher ist. Zudem häufen sich seit der Übernahme von Skype durch Microsoft Medienberichte, nach denen Skype-Nachrichten nach auffälligen Inhalten durchsucht werden. Sollten private Kundendaten durch Sicherheitslücken an unberechtigte Dritte geraten, besteht deshalb die Gefahr in die Haftung zu geraten. Insbesondere gilt dies für Berufsgruppen, die auf Grund von §203 StGB zu besonders vertraulichem Umgang mit Kundeninformationen verpflichtet sind. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb für vertrauliche Kundengespräche auf Alternative Kommunikationswege zurück greifen.

Markenrecht

Pacman-T-Shirts verletzen Markenrechte

Mit weitreichenden Massenabmahnungen geht der PAC-Man Entwickler Bandai Namco gegenwärtig gegen den Vertrieb von T-Shirts und anderen Merchandising-Artikeln bei Ebay vor. Die Firma verlangt Schadenersatz sowie Anwaltskosten in Höhe von 3.000 Euro und verlangt, dass alle Restbestände vernichtet werden.

Wie bei Abmahnungen üblich dürften die Forderungen sich nicht in jedem Fall in der genannten Höhe durchsetzen lassen. Die Forderung etwas höher als berechtigt anzusetzen, um Spielraum für Verhandlungen zu haben, ist eine gängige Praxis von Abmahnanwälten.

Die grundsätzliche rechtliche Argumentation von Bandai Namco wird jedoch vor jedem Gericht standhalten. Die Marke PAC MAN ist derartig bekannt, dass sie alleine durch Verkehrsgeltung schon markenrechtlichen Schutz genießen würde. Selbst wenn nicht jeder Nutzer durch eine Abfrage beim deutschen Patent und Markenamt innerhalb weniger Minuten feststellen könnte, dass PAC MAN seit Jahrzehnten als Marke eingetragen ist.

Intellectual Properties wie Marken- oder Urheberrechte werden in Zeiten des Internets im tatsächlichen täglichen Surfverhalten kaum mehr beachtet. In der Regel werden solche Rechtsverletzungen von den Rechteinhabern geduldet, weil sie keinen finanziellen Schaden verursachen und nur Kunden und Fans verprellen würden. Sobald Marken- oder Urheberrechte jedoch im gewerblichen Ausmaß verletzt werden, dürfen Nutzer nicht mehr auf die Nachsicht der Rechteinhaber hoffen.

Sind Vornamen als Marken geschützt?

In einem sehr guten Artikel hat diese Woche die IT-Rechts-Kanzlei das Problem von Vornamen als Marken behandelt. In einem prominenten Fall war der Versand- und Online-Händler Otto gegen einen Bekleidungshersteller vorgegangen, der eine Baseball-Kappe mit Namen Otto vertrieben hatte. Vor dem BGH bekam Otto (das Unternehmen, nicht die Kappe) Recht. Otto wurde hier als Markenname verwendet, weil er auch auf dem Etikett prominent angebracht wurde. Die Einzelheiten sind im Artikel erörtert.

Äußerungsrecht

Hass gegen Bundestagsabgeordnete

Verfahren wegen äußerungsrechtlichen Vergehen gegen Politiker häufen sich in den letzten Wochen und Monaten. Dieses Mal waren mehrere türkischstämmige Bundestagsabgeordnete bei Facebook schwer beleidigt worden. Anlass war die Armenien-Resolution des Bundestags vor einigen Monaten. Das Parlament hatte die türkischen Kriegsverbrechen an der armenischen Bevölkerung im ersten Weltkrieg offiziell als Völkermord bezeichnet. Im Anschluss daran wurden türkischstämmige Abgeordnete Opfer von zahlreichen Beleidigungen und sogar Morddrohungen in Sozialen Netzwerken. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte nun zwei Männer zur Zahlung von 600 bzw. 700 Euro. Der eine hatte die Linken-Politikerin Sevim Dagdelen als „Hure“, der andere den Grünen-Parteivorsitzenden Cem Özdemir als „Hurensohn“ bezeichnet.

Offenbar herrscht immer noch kein Verständnis dafür vor, dass auch Äußerungen in Sozialen Netzwerken deutschen Gesetzen unterliegen. Aus diesem Grund ist mit zahlreichen weiteren Verfahren wegen Beleidigung, Verleumdung oder Morddrohungen in Sozialen Netzen zu rechnen.

Sonstiges

Gesellschaft für Freiheitsrechte gegründet

In Berlin hat sich die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ gegründet. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die tagtägliche Gesetzgebung der Parlamente auf Verfassungswidrigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht anzustrengen oder zu unterstützen. Gründungs-Vorsitzender ist Ulf Buermeyer, Netzpolitiker und Richter am Landgericht Berlin.

Der Verein hat den Anspruch parteipolitisch neutral zu bleiben. Personen aus dem Umkreis von SPD, Grünen, Linken und FDP unterstützen den Verein bisher. CDU und AfD scheinen nicht vertreten.

Vereine wie der GFF sind extrem wichtig, weil auch offensichtlich verfassungswidrige Gesetze zunächst Bestand haben, sofern Niemand sie von den entsprechenden Gerichten überprüfen lässt.

Google versteht die Welt nicht mehr

Bereits im April hatte die EU-Wettbewerbskommision ein Verfahren gegen Android eröffnet. Der Vorwurf: Android nutze seine Marktmacht, um eigene Apps wettbewerbswidrig zu fördern. Wer ein Android-Handy kauft, der hat in der Regel bereits eine Reihe von Google-Apps vorinstalliert.

Google weist in einem Blogpost nun alle Vorwürfe als haltlos zurück. Hauptargument: Andere Hersteller wie Microsoft und Apple würden bei ihren Systemen nicht anders verfahren.

Aus meiner Sicht ist die einzige Frage, weshalb die EU-Kommission gegen den Suchmaschinen-Monopolisten aus Mountain-View nicht viel früher und viel intensiver vorgegangen ist. In Europa hat die Google-Websuche immerhin einen Markanteil von über 90%. Android als Smartphone-Betriebssystem hat ebenfalls um die 90% Marktanteil. Und der Chrome-Browser hat mit 2 Milliarden Installationen weltweit einen Anteil von 55%. Wer eine absolut Markt-beherrschende Stellung in so vielen miteinander verknüpften Märkten hat, sollte eigentlich größere kartellrechtliche Verfahren zu befürchten haben, als Google dies in den vergangenen Jahren hatte.

Kuriositäten

Gilt Panoramafreiheit auch für Schiffe?

Für die meisten Internet-Nutzer ist es eine große Überraschung: Doch Werke dürfen nicht ohne Weiteres abfotografiert und veröffentlicht werden. Schon wer mit seinem Partner in ein Restaurant geht und dort die künstlerisch gestaltete Innenausstattung, das Design der Speisekarte oder selbst den Schmuck der Partnerin fotografiert und auf Facebook oder Instagram veröffentlicht, begeht eventuell eine Urheberrechtsverletzung.

Glücklicherweise hat das Urheberrecht bestimmte Schranken. So dürfen zum Beispiel dauerhaft in der Öffentlichkeit angebrachte Kunstwerke nach §59 UrhG abgelichtet und veröffentlicht werden. Dieses Gesetz ist dringend notwendig. Gebäude zum Beispiel können durchaus als Werke im urheberrechtlichen Sinne gelten. Und die Detail-Unterscheidung kann in der Regel nur ein Anwalt verlässlich treffen. Insofern dürfte keine Fotografie, auf der ein Gebäude zu sehen ist, mehr veröffentlicht werden, ohne dass ein Anwalt sie rechtlich prüft, oder der betreffende Architekt kontaktiert würde. Das wäre das Ende jeglicher journalistischer Bildberichterstattung.

Artikel 59 UrhG erlaubt es nun Werke abzubilden,

die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden,

Doch was ist, wenn das betreffende Kunstwerk nicht an einer Straße, einem Weg oder einem Platz angebracht wurde, sondern an einem Schiff?

Mit dieser Frage musste das OLG Köln sich nun beschäftigen. Konkret ging s um den Kussmund des bekannten Kreuzfahrtschiffs AIDAbella. Die Grafik war an der Schiffsseite deutlich zu sehen. Ein Fotograf hatte sie fotografiert und veröffentlicht. Nun klagte der Kreuzfahrt-Veranstalter.

Die entscheidende Frage, die das OLG Köln zu klären hatte: Ist eine Schiffsaußenwand als „Weg, Straße oder Platz“ gemäß §59 UrhG zu betrachten. Und ist eine Grafik an der Außenseite eines Schiffs „bleibend“, obwohl das Schiff selbst sich bewegt.

Ja, ist es, entschied das OLG Köln. Denn bleibend bedeute nicht notwendig ortsfest. Werde ein Kunstwerk zu Werbezwecken auf einem Fahrzeug angebracht, so müsse der Künstler damit rechnen, dass es im öffentlichen Raum wahrgenommen und auch abgelichtet wird. Alles andere würde die Freiheit öffentlich zu fotografieren weitgehend einschränken.

 

 

GEMA und Youtube einigen sich – Was müssen Youtuber jetzt beachten?

Jubel und Begeisterung in allen Sozialen Netzwerken: Die GEMA und Youtube haben sich nach etlichen Jahren endlich auf eine Vergütung geeinigt. Videos mit GEMA-Musik werden nicht mehr länger automatisch gesperrt. Heißt das, dass Youtuber ab jetzt beliebig jede Musik verwenden können, die sie wollen? Nein! Nach wie vor gibt es urheberrechtlich viel zu beachten.

Warum wurden Videos überhaupt gesperrt?

Musikstücke sind urheberrechtlich geschützt. Wer Musik ohne Erlaubnis veröffentlicht begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das gilt für Plattenfirmen und Radio genauso wie für Podcasts oder Youtube. Wer Musik veröffentlicht, braucht dafür die ausdrückliche Genehmigung aller beteiligten Künstler (Komponist, Liedtexter, Musiker). Und diese Genehmigung lassen sich Musiker natürlich bezahlen. Wurde Musik in Videos bei Youtube verwendet, so wurde bisher keine Genehmigung dafür eingeholt und auch keine Gebühren bezahlt. Das war das Problem.

Wer ist überhaupt die GEMA?

Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein, in dem die meisten deutschen Komponisten, Textdichter und Verleger organisiert sind. Er vertritt die Rechte der Urheber. Wenn zB. ein Diskothek-Betreiber oder ein Radiosender Musik spielt, dann kann er die Gebühren für alle Lieder zentral an die GEMA entrichten, die die Gelder dann an ihre Mitglieder verteilt.

Was war die Frage im Rechtsstreit?

In Deutschland gibt es das so genannte Host-Provider Privileg. Es besagt, dass Internet-Dienste wie Twitter, Facebook etc. nicht dafür verantwortlich sind, was ihre Nutzer auf ihren Plattformen veröffentlichen. (TMG §10) Wenn also ein Nutzer etwas verbotenes auf Facebook postet, muss Facebook diesen Post erst löschen, wenn er bei Facebook gemeldet wird. Auf dieses Privileg hatte sich bis jetzt auch Youtube berufen.

Youtube sagte: „Wir sind nicht verantwortlich für die Videos auf unserer Plattform. Denn die Videos werden nicht von uns, sondern von unseren Nutzern hoch geladen. Deshalb müssen nicht wir die Gebühren für die Musik-Nutzung an die GEMA bezahlen. Die GEMA muss sich an unsere Nutzer wenden.“

Die GEMA sagte: „Youtube stellt nicht wie Facebook und Twitter nur eine Plattform zur Verfügung. Youtube schaltet vor den Videos Werbung und verdient an den Videos mit. Deshalb ist Youtube nicht nur ein bloßer Host-Provider sondern aktiv verantwortlich für die Inhalte der Videos. Youtube muss die Gebühren für die Musik-Nutzung bezahlen.“

Wer hat Recht?

Die Frage war rechtlich umstritten. Zuletzt gaben Gerichte aber eher Youtube Recht. Das könnte ein Grund für die Einigung sein.

Woher kamen die Sperrtafeln?

Youtube hat über die Youtube-Content-Id die Möglichkeit automatisiert Musik zu erkennen. Wenn die Content-Id Musik in einem Video wieder erkannt hat, das urheberrechtlich geschützt war, wurde das Video gesperrt. Youtube sperrte die Videos aus zwei Gründen: 1. Um seine Nutzer zu schützen: Wenn ein Youtube-Nutzer urheberrechtlich geschützte Musik in seinem Video verwendet, hätte die GEMA den Nutzer abmahnen können. 2. Um sich selbst zu schützen: Sobald Youtube von der Musiknutzung ohne Erlaubnis erfahren hat, waren sie rechtlich gezwungen dagegen vorzugehen.

Warum gab es in anderen Ländern keine Sperrtafeln?

In anderen Ländern hat Youtube sich mit ähnlichen Institutionen wie der GEMA über eine allgemeine Vergütung geeinigt. Auch mit der GEMA bestand bis 2009 ein Vertrag. Die Gebühren, die die GEMA verlangte, waren Youtube schlicht zu hoch. Man konnte sich nicht auf einen gemeinsamen Preis einigen. Welche Beträge die GEMA genau forderte ist nicht öffentlich. Unstrittig verlangte sie jedoch sehr viel höhere Beträge als in anderen Ländern. GEMA-Vertreter Alexander Wolf: „Wir sehen, wie erschreckend niedrig die Einnahmen der Künstler in Ländern wie Großbritannien und Italien aus den Verträgen mit Youtube sind“

Was ist nun passiert?

Die GEMA und Youtube haben sich geeinigt, dass Youtube die Kosten für seine Nutzer übernimmt. Ob grundsätzlich die Nutzer oder Youtube dazu verpflichtet sind die GEMA-Gebühren für die Musik in Videos zu bezahlen, bleibt rechtlich ungeklärt.

Dürfen User nun jede Musik bei Youtube hoch laden?

Nein! Zunächst einmal gilt die Einigung nur für GEMA-Mitglieder. Musik von Musikern, die ihre Lieder nicht bei der GEMA gemeldet haben, dürfen weiterhin nicht in Videos verwendet werden. Zudem ist der Upload von Musik ohne Erlaubnis durch die GEMA nach wie vor eine Urheberrechtsverletzung. Die GEMA wird nur nicht mehr dagegen vorgehen, weil die resultierenden Gebühren ja gezahlt werden.

Schließlich bestehen an Musik nicht nur die Rechte der Urheber sondern auch die der Musik-Verlage (Plattenfirmen). Über die Content-ID können Rechteinhaber, deren Musik ungefragt genutzt wurde, also auch weiterhin Videos sperren. Sie könnten die entsprechenden Youtuber sogar abmahnen, was aber unüblich ist.

Warum nutzen überhaupt so viele Youtuber Musik in ihren Videos, obwohl das verboten ist?

Ich habe lange in Foren, Facebook-Gruppen und bei gutefrage.net Fragen zum Thema Urheberrecht beantwortet. Meiner Erfahrung nach ist der überwiegenden Mehrheit der Internet-Nutzer nicht klar, dass man Musik und Bilder nicht ohne Erlaubnis weiter veröffentlichen darf.

Wie kann ich herausfinden, ob ich ein Lied bei Youtube verwenden darf?

Mit letzter Sicherheit lässt sich das nicht herausfinden. Unter den Musik-Richtlinien bei Youtube kann jeder schauen, ob Musiktitel gegenwärtig von der Youtube-Content gesperrt werden. Youtube übernimmt aber keine Garantie für die Richtigkeit dieser Angaben, und schon gar nicht dafür, dass die Rechteinhaber ihre Einstellungen nicht ändern.

Darf ich Remixe von Musik-Liedern veröffentlichen?

Nein. Weil die Youtube-Content-Id Remixe manchmal nicht erkennt, hat sich der Irrglaube verfestigt, Remixe seien keine Urheberrechtsverletzungen. Ein Kunstwerk zu bearbeiten und danach zu veröffentlichen ist jedoch nach UrhG §23 verboten. Daran ändert sich auch durch den neuen GEMA-Youtube-Vertrag nichts.

Darf ich Cover-Versionen auf Youtube stellen?

Jaein. Die Verwertungsrechte, die die GEMA einräumt, schließen auch Cover-Versionen mit ein. Jedoch nur so lange die Lieder original-getreu gespielt werden. Wird ein Lied sehr stark verändert, so ist das wieder eine Bearbeitung nach §23 UrhG. Wer etwa einen Schlagersong als Heavy-Metal Version spielt, begeht mit Sicherheit eine Urheberrechtsverletzung. Gleiches gilt, wenn man den Text ändert.

Darf ich Songs mit einem Converter von Youtube herunter laden?

Wahrscheinlich ja. Juristen gingen bereits vor der Einigung von GEMA und Youtube davon aus, dass solche Downloads als Privatkopien nach §53 UrhG erlaubt waren. 100% sicher ist das noch nicht, weil es zu diesem Sachverhalt noch nie ein Gerichtsurteil gegeben hat. Die Einigung von GEMA und Youtube verbessert dennoch die Rechtslage für den Downloader. Denn eine Privatkopie kann verboten sein, wenn die Vorlage der Kopie (das youtube-Video) offensichtlich rechtswidrig ist. Was genau offensichtlich rechtswidrig bedeuten soll, war bisher unter Juristen durchaus umstritten. Nachdem die GEMA aber nun die Rechte für so viele bekannte Lieder einräumt, kann man mit gutem Rechte bezweifeln, ob es auf Youtube überhaupt noch offensichtlich rechtswidrige Musik gibt.

Ist die Einigung zu begrüßen?

Ja. Unzählige Internet-Nutzer können nun bei Youtube auf zahllose gesperrte Inhalte zugreifen. Youtuber deren Videos gesperrt wurden, verdienen nun wieder Geld durch Werbeeinnahmen. Und die von der GEMA vertretenen Künstler bekommen nun Geld aus den Gebühren und ihre Musik kann im Internet weiter verbreitet werden, was gut für ihre Bekanntheit und ihre Reputation ist. Die Einigung hat eigentlich nur Gewinner.

Die einzige Kehrseite: Mit den Youtube-Sperr-Tafeln wird das Urheberrecht jetzt aus der öffentlichen Debatte verschwinden, weil es für niemanden mehr konkret störend ist. Damit wird die grundlegende Debatten darüber, ob unser Urheberrecht noch zeitgemäß ist wieder zu einer Spezialisten-Diskussion. Dabei wäre eine öffentliche Debatte über Urheberrechts-Reformen (Abschaffung der GEMA-Vermutung, Recht auf Remix, Fair use Regelung, etc.) dringend notwendig.

 

 

Wochenrückblick Internet- und Medienrecht KW 43

Kritik am EU-Urheberrecht hält an. Webdesigner haften für Urheberrechtsverstöße. Weitere Urteile zu Filesharing. Irische Datenschützer klagen gegen EU-USA Vereinbarung. Angela Merkel ruft (unwissentlich) zu Urheberrechtsverletzungen auf.

EU-Urheberrecht

Die Kritik an Vorschlägen zur EU-Urheberrechtsreform reißt nicht ab. Im Zentrum der Kritik steht immer noch das hoch umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Nachrichten-Verlage sollen zukünftig daran verdienen, wenn andere Online-Dienste auf ihre Webseiten verlinken, und dabei kurze Snippets wie dieses hier anzeigen:

Europäisches Leistungsschutzrecht: „Das absehbare Chaos ist grenzenlos“

Im verlinkten Interview erläutert Dr. Till Kreutzer von Irights seine starken Bedenken gegen das Leistungsschutzrecht. Für Content-Anbieter aber auch für Verlage drohen riesige Rechtsunsicherheiten und bürokratische Hürdenläufe. Ob zB. die Darstellung von RSS-Feeds nach der Urheberrechtsreform noch erlaubt sei, könne momentan noch niemand sagen. Weil Leistungsschutzrechte nicht wie Urheberrechte eine kreative Mindestleistung erfordern, könnten Überschriften wie „Merkel trifft Putin“ zukünftig geschützt sein. Das würde bedeuten: Wenn eine Zeitung einmal so getitelt hat, darf 20 Jahre lang kein anderer Verlag diese Überschrift verwenden.

Sehr fraglich ist laut Dr. Kreutzer Günther Oettingers Statement, dass Privatnutzer bei Facebook oder Twitter nicht vom neuen Leistungsschutzrecht betroffen wären. Nach momentan geltendem Recht unterscheidet das Urheberrecht nicht zwischen privaten und gewerblichen Veröffentlichungen. Und im EU-Urheberrechtsentwurf steht auch nichts, was das ändern könnte. Als Oettinger in einem FAZ-Interview diese Position erstmals geäußert hatte, hatte ich bereits darauf hingewiesen. Oettingers Äußerungen im (leider nicht mehr zugänglichen) FAZ-Interview lassen leider nur einen Schluss zu: Der EU-Kommissar kennt die geltende Rechtslage nicht.

Im EU-Parlament formiert sich indes Partei-übergreifender Widerstand gegen das Leistungsschutzrecht. Die Bundesregierung evaluiert momentan, ob das Leistungsschutzrecht in Deutschland die gewünschte Wirkung erreicht hat. Der Fachausschuss „Ausschuss digitale Agenda“ hatte in einem Gutachten für die Bundesregierung bereits 2013 dafür plädiert das Gesetz wieder abzuschaffen.

Rückendeckung erhält Günther Oettinger überraschend durch ein erst jetzt veröffentlichtes Urteil des OLG München vom 14. Juli. Die Münchner Richter hatten zu entscheiden, ob ein News-Aggregator gegen das Urheberrecht einer Nachrichten-Seite verstoßen hatte, weil er Links zu dessen Artikeln gesetzt und dabei Snippets aus den Texten dargestellt hatte. Die Artikel waren durch eine Paywall geschützt. Entscheidung: Durch die Snippets habe der News-Aggregator die urheberrechtlich geschützten Inhalte öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen das Urheberrecht verstoßen.

Sammlung von Artikeln zur EU-Urheberrechtsreform bei irgihts:

Urheberrechtsreform in Europa

Filesharing-Urteile

In den letzten Wochen hatten sich die Urteil zu Filesharing bereits gehäuft. Im Zentrum der Urteile stand die Frage: Wie ausführlich muss ein Anschlussinhaber in einem Filesharing verfahren nachweisen, dass auch eine andere Person die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte? Reicht es aus, eine andere Person mit Zugriff auf das WLAN zu benennen? Oder muss der Anschlussinhaber weiter gehende Belege erbringen?  Nach einer grundsätzlichen BGH-Entscheidung vor 4 Wochen und mehreren Urteilen auf Landes und Oberlandesgerichtsebene in der letzten Woche hatte ich geglaubt die Trendwende in der Rechtsprechung sei vollzogen.

In einem Urteil des LG Berlin vom 20. September ist jedoch wieder der gegenläufige Trend zu beobachten. Ein Familienvater war wegen Filesharing angeklagt und hatte sich darauf berufen, dass auch seine Frau und Kinder Zugriff auf den Internet-Anschluss hatten. Das Gericht entschied jedoch: Der Vater hätte das Router-Protokoll auslesen und die Browserverläufe seiner Angehörigen durchsuchen müssen. Zitat des Gerichts:

„Vertrauen ist zwar gut, aber Kontrolle wäre besser – und notwendig gewesen.“

Das LG Berlin gilt in Urheberrechtsfragen als sehr konservativ. Dies stellt das Gericht erst kürzlich in seiner desaströsen Entscheidung im Fall Wikipedia vs. Reiss Engelhorn Museum erneut unter Beweis. Das Urteil zeigt, dass trotz des Grundsatzurteils des BGH noch immer keine ganz eindeutige Rechtsprechung besteht, und einzelne sehr konservative Gerichtshöfe anders entscheiden können.

Webdesigner haften für Rechtsverstöße

In einem Urteil hat das LG Bochum entschieden, dass ein Webdesigner für eine Urheberrechtsverletzung haftet. Die Kanzlei, für die er eine Website erstellt hatte, hatte eine Abmahnung erhalten, und verlangte von dem Webdesigner Regress. In den vergangenen Jahren gab es mehrere Urteile, in denen Webdesigner für das Fehlverhalten ihrer Kunden haftbar gemacht wurden. Dieser Fall hier liegt anders: Der Webdesigner hatte selbst ein Foto auf der Website verwendet, für das er nicht die notwendigen Rechte eingeholt hatte. Dass das Gericht ihn dafür zur Verantwortung gezogen hat, kann niemanden überraschen.

Webdesigner-Haftung – Schadensersatz bei fehlerhafter Homepage-Erstellung

Impressum bei ebay

Die IT-Rechtskanzlei hat in einem Beitrag auf rechtliche Gefahren für Betreiber eines Ebay-Shops hingewiesen. Das standard-Impressum erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Wer bei Ebay Waren verkauft, sollte entsprechend nachbessern.

Datenschützer klagen gegen Abkommen

Nachdem der europäische Gerichtshof das Safe Harbour Abkommen zwischen der EU und den USA für verfassungswidrig erklärt hat, hatten EU und USA sofort begonnen über eine Nachfolgeregelung zu verhandeln. Seit 12. Juli ist der Vertrag nun beschlossene Sache. Der Vertrag regelt den Datenschutz bei Daten, die vom einen in den anderen Rechtsraum transferiert werden.

Der EuGH hatte Safe Harbour im Oktober 2015 gekippt. Hauptgrund war unter anderem: Die EU-Kommission überprüfe nicht, ob Datenschutzbestimmungen auch tatsächlich eingehalten würden, nachdem die Daten in die USA übermittelt werden. Eine solche Überprüfung ist auch im neuen EU-US-Privacy-Shild nicht vorgesehen. Deswegen war lange erwartet worden, dass Datenschützer rechtlich gegen die Vereinbarung vorgehen würde. Diese Woche war es nun soweit: Irische Datenschützer haben beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Das Ergebnis wird mit Spannung erwartet.

Einwilligung erlischt nicht durch Zeitablauf

 

http://www.it-recht-kanzlei.de/einwilligung-werbung-e-mail-zeitablauf.html

Rundfunkbeitrag trotz religiöser Gründe

Kaum ein Thema erhitzt die Gemüter so wie der Rundfunkbetrag. Die Gründe sind vielfältig: Viele Bürger haben das Gefühl, dass die Rundfunk-Gelder ineffizient verwaltet werde, und/oder finden es ungerecht, dass sie den Rundfunkbeitrag bezahlen müssen, obwohl sie gar keine öffentlich rechtlichen Programme nutzen.

Bei so viel politischem Unmut ist es kaum verwunderlich, dass auch auf juristischer Ebene viel unternommen wurde, um den Rundfunkbeitrag zu kippen. Ein sehr intelligentes rechtliches Argument war zum Beispiel: Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag sondern tatsächlich eine Steuer. Er dürfe deswegen nicht erhoben werden, weil die zuständigen Behörden gar nicht dazu legitimiert sind Steuern einzutreiben. Dieser Argumentation erteilte das Bundesverfassungsgericht im März eines Absage.

Nun hatte sich ein Gegner des Rundfunkbeitrags etwas neues ausgedacht: Ein Pastor einer freikirchlichen Gemeinde weigerte sich den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Er werde dadurch gezwungen die Inhalte der öffentlich rechtlichen Medien zu finanziere. Diese widersprächen jedoch teilweise seinem religiösen Weltbild. Auf Grund der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit ( GG §4 Absatz 1) dürfe er deswegen nicht dazu gezwungen werden, den Beitrag zu entrichten.

Wenig überraschend wies das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage ab. Wie schon der Übergeordnete Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz fest gestellt hatte, sei mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags kein weltanschauliches Bekenntnis verbunden.

Keine Befreiung von Rundfunkbeitrag aus religiösen Gründen

Kanzlerin ruft zu Urheberrechtsverletzung auf

Nicht nur Günther Oettinger scheint die momentane Rechtslage im Urheberrecht Schwierigkeiten zu bereiten. Bei einer Partei-Veranstaltung der CDU Mecklenburg Vorpommern warb die Bundeskanzlerin Angela Merkel dafür, doch wieder öfter Weihnachtslieder zu singen:

Wie viel christliche Weihnachtslieder kennen wir denn noch und wie viel bringen wir denn unseren Kindern und Enkeln bei? Dann muss man eben mal ein paar Liederzettel kopieren und einen, der noch Blockflöte spielen kann (…) mal bitten.

Wo ist das Problem? Ganz einfach. Was die Kanzlerin hier vorschlägt ist rechtswidrig: Noten haben im Urheberrecht nämlich einen gesonderten Status. Urheberrechtlich geschützte Noten dürfen nicht fotokopiert, sondern nur per Hand abgeschrieben werden. Das gilt selbst für private Nutzungen.

UrhG §53

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig[…]

Eine Ausnahme besteht für Lieder, deren Komponist und Liedtexter bereits länger als 70 Jahre verstorben sind. (Vorausgesetzt es handelt sich nicht um neue wissenschaftliche Auflagen der Noten). Die Kanzlerin hat nicht spezifiziert welche Weihnachtslieder die Bürger kopieren und singen sollen. Greifen sie etwa zu „In der Weihnachtsbäckerei“ von Rolf Zuckowski, wäre das eine klare Urheberrechtsverletzung.

Wenn schon die Regierungschefin eines Landes das Urheberrecht nicht mehr versteht, sollte man vielleicht andenken, es zu reformieren. 😉

 

 

Wochenrückblick: Internet- und Medienrecht KW41

Böhmermann-Verfahren ist endgültig beendet. Reiss Engelhorn Museum verklagt erneut Wikipedia-Nutzer. Verlage müssen Gelder an die VG-Wort zurück erstatten. Einwilligungen zu Werbemails können durch Zeitablauf erlöschen. EU legt Entwurf zum kulturellen Erbe vor.

Frisch aus den Archiven: Der Wochenrückblick zu Internet- und Medienrecht für die Kalenderwoche 41 2016.

Böhmermann-Verfahren endgültig eingestellt

Bereits in der letzten Woche hatte die Staatsanwaltschaft Mainz das Verfahren wegen Beleidigung gegen den Satiriker Jan Böhmermann eingestellt. Der türkische Staatschef Erdogan hatte dagegen Beschwerde eingelegt. In dieser Woche prüfte daraufhin die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Entscheidungsgründe. Ergebnis: Die Einschätzung der Mainzer Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Damit ist das Verfahren endgültig ad Acta gelegt.

Wie ich schon in der letzten Woche gehofft hatte, wird dies wohl auch Auswirkung auf das laufende Verfahren gegen den Berliner Piratenpartei-Vorsitzenden Bruno Kramm haben. So äußerte sich mindestens Kramms vertretender Anwalt Markus Kompa in seinem Blog. Der Politiker hatte im Rahmen einer Demonstration Teile des Böhmermann Gedichtes rezitiert und analysiert und war daraufhin verhaftet worden.

Neben dem strafrechtlichen Verfahren hatte Erdogan auch ein zivilrechtliches Verfahren eröffnet und gegen Böhmermann auf Unterlassung geklagt. Dieses Verfahren vor dem Hamburger Landgericht dauert noch an.

Reiss Engelhorn Museum verklagt Wikipedia-Nutzer

Das Reiss Engelhorn Museum Mannheim hat in seinem Kampf gegen das Internet und die Kulturfreiheit erneut einen Sieg vor Gericht errungen. Bereits seit einem Jahr geht das Reiss Engelhorn Museum brutal gegen Wikipedia sowie kleine Websites, Blogs und Internet-Auftritte vor. Stein des Anstoßes sind mehrere Bilder aus den Sammlungen des Reiss Engelhorn Museums. Diese sind zwar unstrittig gemeinfrei und dürfen deswegen nach §64 UrhG von jedermann veröffentlicht werden. Das Museum verbietet es aber trotzdem Fotografien der Bilder zu verbreiten. In einem desaströsen Urteil hatte das LGBerlin das Reiss Engelhorn Museum in seiner Rechtsposition bestätigt. (Meine damalige Einschätzung zur Urteilsbegründung hier). Vor dem Landgericht Stuttgart errang das Museum jetzt einen Sieg gegen den Fotografen, der die Bilder der Kunstwerke bei Wikipedia hoch geladen hatte. Bemerkenswerterweise verbot ihm das Gericht nicht nur die Gemäldefoto-Reproduktionen, die das Reiss Engelhorn Museum hatte anfertigen lassen, zu veröffentlichen. Nein auch die Fotografien, die er selbst in den Räumlichkeiten des Museums angefertigt hatte, dürfen zukünftig nicht mehr verbreitet werden. Nicht nur nicht zu kommerziellen Zwecken, sondern überhaupt nicht. Damit geht das Stuttgarter Landgericht sogar über das desaströse Sanssouci-Urteil des BGH hinaus und etabliert de facto ein Recht an der eigenen Sache, die eigentlich im deutschen Gesetzt nicht vorgesehen ist. (Kommentar bei heise)

Landgericht Stuttgart: Wikipedia-Fotograf muss Museumsfotos löschen

 

VG Wort: Verlage müssen Gelder zurück zahlen

Vor einem halben Jahr entschied der BGH, dass die jetzige Praxis der Verwertungsgesellschaft VG Wort der Rechtslage widerspricht. Vereinfacht gesagt wurde im Urteil fest gestell, dass die VG Wort den Verlagen zu viel und den Autoren zu wenig Beiträge ausgezahlt hatte. Detailliert hatte ich das Urteil damals in einem Youtube-Video aufbereitet:

Der Verwaltungsrat der VG Wort hat in München nun entschieden, dass Verlage die zu unrecht ausgeschütteten Beiträge bis zum 30. November an die VG Wort zurück erstatten müssen. Sie sollen dann an die Autoren verteilt werden. Es wird befürchtet, dass gerade kleine Verlage durch die Rückzahlungen in ihrer Existenz bedroht sein könnten. Autorenverbände reagierten hingegen erfreut über die Ausschüttung der Gelder. (die ihnen meiner Einschätzung nach, gemäß der aktuell geltenden Rechtslage eindeutig zusteht)

Starfotograf verklagt Sternekoch

Wenn Kreative und Kultur-schaffende gemeinsam ein Projekt angehen, sollten sie dringend zuvor die rechtlichen Details klären. Das mussten Sternekoch Mario Gamba und Fotograf Ferdinando Cioffi nun auf die harte Tour lernen. Vor dem Landgericht München stritten die beiden sich um 15 470 Euro. Der Koch habe den Fotografen angeblich beauftragt für einen Bildband verschiedene Fotos anzufertigen und ihm dafür 10.000 Euro geboten. Der Koch bestreitet das. Entscheidende Frage beim Prozess war, ob ein Vertrag zustande gekommen war. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet: Gamba zahlt Cioffi 2.500 Euro.

BGH: Notarielle Unterlassungserklärungen sind eine dumme Idee

Wer auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung erhält, der muss dem Abmahnenden irgendwie zusichern, dass er den fraglichen Rechtsverstoß nicht nochmals begehen wird. Der übliche Weg dazu ist eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung. Verkürzt gesagt liegt der Abmahnung meistens ein Text bei, in dem ungefähr folgendes steht:

Ich begehe diesen Rechtsverstoß ganz bestimmt nie wieder. Sonst bezahle ich dem Abmahnenden eine Menge Geld.

Unterschrift

Alternativ wurde in Fachkreisen seit Jahren diskutiert, ob es nicht vielleicht sinnvoller ist, stattdessen eine notarielle Unterwerfungserklärung abzugeben. Dabei unterzeichnet der Abgemahnte eine Urkunde, die ein Notar angefertigt hat, und unterwirft sich im Falle der Zuwiderhandlung der Zwangsvollstreckung.

Diese Praxis dürfte nun aussterben, dank eines BGH-Urteils aus dem April, welches nun veröffentlicht wurde. Nach dem Urteil stellt eine notariellen Unterlassungserklärung alleine das Rechtsschutzbedürfnis des Abmahners nicht ausreichend sicher.

Mehr Details dazu bei Thomas Stadler:

BGH zu notariellen Unterlassungserklärungen

Kein Software-Weiterverkauf ohne Original-CD

Der europäische Gerichtshof hat seit Jahren in mehren Urteilen fest gestellt, dass Verbraucher grundsätzlich das Recht haben gebrauchte Software weiter zu verkaufen. In einem aktuellen Urteil machte der EuGH aber nun eine wichtige Einschränkung: Damit gebrauchte Software verkauft werden kann, muss der originale Datenträger noch vorhanden sein. Der Verkauf einer bloßen Sicherheitskopie ist damit nicht gestattet, auch dann nicht wenn die Software selbst nicht mehr genutzt wird.

Werbemails: Einwilligung erlischt durch Zeitablauf

In einem Prozess vor dem Amtsgericht Bonn kam es am 10. Oktober zu einem interessanten Urteil: Ein Anbieter hatte im Jahre 2011 die Einwilligung mehrerer potentieller Kunden zur  Übersendung von Werbe-Mails eingeholt. Im Jahr 2015 begann er dann diese Werbemails auch zu verschicken. Rechtswidrig, wie das Gericht nun entschied: Selbst wenn der Beklagte die Einwilligungen hätte nachweisen können (was er nicht konnte) wären die Werbemails unrechtmäßig, weil die Einwilligung nach so langer Zeit erloschen sei.

Werbemails – Werbe-Einwilligung kann durch Zeitablauf erlöschen

EU-Entwurf zum kulturellen Erbe

Über die aktuelle EU-Urheberrechtsreform, ihre katastrophalen Neuregelungen und vor allem über ihre Versäumnisse habe ich mich hier im Blog ja schon häufiger geäußert. Nun legte die EU-Kommission ihren Entwurf zum kulturellen Erbe vor. Und überraschenderweise halte ich die Vorschläge darin für grundsätzlich sehr sinnvoll.

Archive, Bibliotheken und andere Bewahrungsstätten von kulturellen Gütern sollen künftig mindestens dann digitale Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken anfertigen dürfen, wenn diese nur zum Erhalt der Werke dienen. Die Rechtslage in diesem Bereich war urheberrechtlich bisher nicht eindeutig geklärt.

Noch sinnvoller ist der Vorschlag zukünftig vergriffene Werke zu digitalisieren und öffentlich zugänglich zu machen. Die Vergütung für die Nutzung der entsprechenden Werke sollen Bibliotheken mit Verwertungsgesellschaften regeln. Auf diese Weise könnten Archive nun Millionen von Werken, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Den bei sehr vielen Werken, die eigentlich veröffentlicht werden könnten, ist das einzige Problem, dass der Urheber nicht bekannt ist, oder nicht mit verantwortbarem Aufwand ermittelt werden könnte.

EU-Entwürfe zum Kulturerbe: Lob für die Richtung, Kritik an Beschränkungen

 

Google Analytics und Datenschutzerklärungen: Neues Urteil

In einem aktuellen Urteil des Hamburger Landgerichts war erneut der Datenschutz bei Google Analytics Thema. Wer auf seinem Web-Auftritt das Analyse-Tools von Google Analytics einsetzt, muss deutsches und europäisches Datenschutzrecht einhalten. Das heißt: die IP-Adressen müssen anonymisiert werden und der User muss in der Datenschutzerklärung darüber belehrt werden, welche seiner Daten zu welchem Zweck gespeichert und an Dritte übertragen werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Abmahnung durch die Konkurrenz. Denn solche Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind gleichzeitig Wettbewerbsverstöße, die jeder abmahnen darf, der in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Rechtsverletzer steht.

Bei Google Analytics sind zusätzlich die AGBs von Google zu beachten. Diese fordern zB., dass ein User schon bei Aufruf der Website auf die Verwendung seiner Daten hingewiesen wird. (Entgegen weit verbreiteter Meinungen ist dies nach deutschem Datenschutzrecht an sich nicht nötig)

Mehr Info zu Datenschutz und Google Analytics bei e-recht24

 

 

EU Urheberrechtsreform – Angriff auf das Netz

In mehreren Entwürfen hat die EU-Kommission heute ihre Pläne zur EU Urheberrechtsreform vorgelegt. Die Vorschläge lösen im Urheberrecht wenige grundsätzliche Probleme, schaffen aber viele neue: Insbesondere das Leistungsschutzrecht für Presseverleger steht bereits jetzt massiv in der Kritik.

Gebäude des Europaparlaments in Straßbourg

EU Parlament in Straßburg (Frankreich) Foto von Frank Margo CC-BY 2.0

Nun ist sie da, die EU-Urheberrechtsreform. In mehreren Entwürfen hat die EU-Kommission ihre Vorschläge unterbreitet. Viel war im Vorfeld von dieser Reform erwartet worden: Nicht wenige hofften das Urheberrecht würde endlich an die soziale (und digitale) Realität des 21. Jahrhunderts angepasst. Schon im letzten Jahr zeichnete sich allerdings ab, dass keines der wirklich grundlegenden Probleme angegangen wurde. Was wir nun vor uns haben, sind Regelungen, die das freie Internet weiter beschränken werden. Die Vorschläge schaffen viele neue Baustellen: Zusätzliche Schranken, aufwendige bürokratische Verfahren und Rechtsunklarheiten.

Aus der Netzgmeinde und von den üblichen Urheberrechts- und Law-Blogs hagelte es sofort Kritik: die Piratenpartei-Abgeordnete Julia Reda, der Branchenverband der Digitalwirtschaft Bitkom, der Urheber- und Medienrechtsblog irights und heise kritisierten die Pläne scharf.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Im Kern der Kritik steht das sicherlich gut gemeinte neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Journalistische Angebote erhalten nach Vorstellung des EU Kommissars Günther Oettinger zukünftig ein 20 Jahre andauerndes Leistungsschutzrecht. Das allein hört sich sinnvoll an. (Ist aber eigentlich unnötig, weil solche Inhalte auch nach bestehender Rechtslage bereits urheberrechtlich geschützt sind.) Das Problem: Google und andere Suchmaschinen sollen den Presse-Verlegern auch dann Lizenzen bezahlen, wenn sie lediglich kurze Snippets der Artikel in ihren Such-Ergebnissen anzeigen. Gleiches soll nach einem Interview Oettingers in der FAZ auch gelten, wenn Facebook oder andere kommerzielle Websites Presseangebote verlinken und dabei Text-Snippets und Bilder anzeigen.

Oettinger behauptet im Interview, dass diese Regelungen nicht für Privatnutzer gelten, die etwa links auf ihren Facebook-Profilen teilen. Das ist sehr fraglich. Denn nach momentaner Rechtslage unterscheidet das Urheberrecht von sich aus nicht zwischen kommerziell und nicht-kommerziell veröffentlichten Inhalten. Das jüngste Urteil zur Linkhaftung des EuGH schien in eine solche Richtung zu argumentieren. Eine klare gesetzliche Regelung, die im Urheberrecht zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Inhalten unterscheidet, liegt bis jetzt jedoch nicht vor. (Obwohl eine solche Regel sehr sinnvoll wäre) Und wie Julia Reda mit Recht anmerkt, ist im bisherigen Entwurf auch nicht geplant eine solche einzuführen.

Doch nehmen wir einmal an, Oettinger hätte Recht, und private Facebook-Nutzer wären von der Regelung nicht betroffen. Sie wäre dennoch eine Katastrophe.

Schwammig – aufwendig – realitätsfern

Das Netz lebt davon, dass Webseiten sich gegenseitig verlinken können. Dabei ist es in den letzten Jahren zum Standard geworden, dass dabei Teaser und Bild des verlinkten Artikels mit angezeigt werden. Das Content Management System WordPress (mit dem auch dieser Blog betrieben wird) zieht seit der Version 4.5 automatisiert Teaser und Bild, wenn ein anderer WordPress-blog verlinkt wird. Die Gründe liegen auf der Hand: Schon in den frühen 2000ern haben Studien ergeben, dass Links mit Teaser und Bild häufiger angeklickt werden. So profitieren alle Beteiligten: Der User kann sich einen besseren Überblick verschaffen, was für ein Artikel dort verlinkt ist, der Betreiber der verlinkenden Website bietet mehr Informationen für seine User und der Betreiber der verlinkten Website bekommt mehr und besseren Traffic.

Diese Praxis wird durch die geplanten Gesetzen jetzt unterbunden. Niemand wird mehr Links setzen, wenn er dazu vorher eine Lizenz einholen muss. Und dabei spielt es keine Rolle wie hoch oder niedrig der entsprechende Preis wäre. Der Verwaltungsaufwand ist schlicht zu hoch. Bevor irgendein Seitenbetreiber einen Links setzt, müsste er Kontakt zum Betreiber der verlinkten Seite aufnehmen. Der Betreiber der verlinkten Seite müsste ihm antworten. Dieser muss mit der Verlinkung einverstanden sein. Beide müssen sich über den Preis einigen. Und schließlich muss der Preis auch noch gezahlt werden. Ich selbst habe in diesem Artikel bisher 7 andere Webseiten verlinkt. Hätte ich für jeden Link dieses Prozedere absolvieren müssen, hätte das insgesamt wesentlich mehr Zeit in Anspruch genomen als diesen Artikel zu schreiben. Die Hauptaufgabe von Journalisten und Bloggern würde es also zukünftig Link-Rechte zu klären. Die Erstellung von Texten und Bildern würde nur noch einen geringen Bruchteil ihrer Arbeitszeit ausmachen.

Google und Facebook jubilieren

Wer meine verschiedenen Beiträge in der Vergangenheit verfolgt hat, weiß, dass ich bei weitem kein Freund von Google bin. Die Regelungen, die die EU-Kommission hier vorlegt sind jedoch realitätsfern. Google kann selbstverständlich nicht jeden Artikel vergüten, den sie in ihrem Index vorhalten und über die Suchmaschine zugänglich machen. Im Gegenteil würde das Gesetz dazu führen, dass viele journalistische Inhalte aus der Google-Suchmaschine verschwinden, und damit für den Großteil der Internet-User nicht mehr zugänglich sind. Wie irights sehr treffend analysiert hat, wird diese Entwicklung großen Medienhäusern helfen und kleine Mediendienste und Blogger benachteiligen. Gerade Websites, die noch keine große Leserschaft haben, profitieren momentan davon, dass ihre Artikel über Google aufgefunden werden.

Schlimmer noch: Das neue Leistungsschutzrecht hat das Potential die Monopole von Google und Facebook noch zu festigen. Kleinere Suchmaschinen oder Soziale Netzwerke können sich die Kosten für Verlinkungen nämlich noch viel weniger leisten, als die etablierten Player. Die EU-Urheberrechtsreform schützt die Monopolisten also noch weiter gegen neue Wettbewerber.

Wer denkt an Blogger?

Am härtesten getroffen werden durch die Regeln erneut Hobby-mäßige oder semi-professionelle Blogger. Ihr Status als „kommerziell“ oder „nicht kommerziell“ ist meistens unklar. Selbst wenn Oettinger also eine Regelung zum Schutz von „privaten“ Usern einführen würde: Die Blogger könnten sie nicht in Anspruch nehmen. Kein Blogger kann sich sicher sein als „Privater User“ zu gelten. Deshalb wird es auch kein Blogger riskieren, potentielle Urheberrechtsverstöße zu begehen.

Wie weiter oben erwähnt zieht WordPress übrigens automatisiert Teaser und Bild bei einer Verlinkung. Der Blogger selbst hat darauf keinen Einfluss und weiß häufig nicht, wie er das überhaupt verhindern kann.

EU Urheberrechtsreform: die Risiken und Nebenwirkungen

Die Kritik am Leistungsschutzrecht für Presseverleger hat die anderen Aspekte der EU Urheberrechtsreform fast überlagert. Es gibt jedoch noch weitere Probleme: Beispielsweise werden Host-Provider zukünftig gezwungen spezielle Software bereit zu stellen, um hoch geladenes Material sofort auf Urheberrechtsverstöße zu prüfen. Damit wird das Provider Privileg untergraben. Der Branchenverband Bitkom wies außerdem auf folgenden Umstand hin: Wenn explizit gesetzlich fest gelegt wird, dass Data-Mining durch Wissenschaftsinstitutionen erlaubt wird, dann heißt das im Umkehrschluss, dass jeder andere dieses Verfahren nicht anwenden darf. Durch systematische Auswertung von frei zugänglichen Daten im Internet haben besonders viele Startups bisher ihr Geschäftsmodell entwickelt. Sehr viel Kritik richtete sich auch an Themen, die entweder gar nicht angegangen oder nur unzureichend geregelt wurden.

Fazit

Mit der jetzigen EU Urheberrechtsreform hat die EU Kommission es versäumt das Urheberrecht an die Anforderungen des 21. Jahrhunderts anzupassen. Stattdessen hat sie mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger ein realitätsfremdes Rechtskonstrukt geschaffen, dass in der Praxis vielen Haupt- und Nebenberuflichen Medienschaffenden das Leben schwer machen wird. Heute war ein schlechter Tag für das Internet.

 

 

Liste: Kostenlose Bilddatenbanken

Kostenlose Bilder für die eigenen Projekte zu finden, kann sehr schwierig sein. Deswegen habe ich hier eine Liste kostenloser Bilddatenbanken zusammen gestellt. Wer sich mit Urheber und Medienrecht noch nicht auskennt, dem empfehle ich dringend vorab meine Erläuterungen zur Rechtslage bei kostenlosen Bilddatenbanken zu lesen. Rechtlich gilt es bei der Nutzung von kostenlosen Bilddatenbanken nämlich einiges zu bedenken.

Aber nun ohne weitere Verzögerungen: Meine Liste kostenloser Bilddatenbanken.

Wikicommons

https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page

Die große Bilddatenbank der Wikipedia ist mit mehr als 33 Millionen Bildern eine der größten Bild-Quellen im Internet. Hundert tausende von Usern tragen dort täglich neue Bilder zusammen. Es handelt sich vornehmlich um historische Gemälde, Fotos von Wahrzeichen, Karten, technische Zeichnungen etc. Es gibt bei Wikicommons zwei Kategorien von Bildern:

  1. Bilder unter Creative Commons Lizenz die von den Urhebern hochgeladen wurden.
  2. Bilder an denen die Urheberrechte abgelaufen sind, weil der Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben ist.

Nach einem desaströsen Urteil des LG Berlin dürfen die Bilder der 2. Kategorie in Deutschland leider nicht mehr weiter veröffentlicht werden.

Von Wikicommons sollten User deswegen nur noch Bilder verwenden, die unter Creative Commons Lizenz stehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die jeweilige Creative Commons Lizenz auch genau eingehalten wird. Wer sich hier unsicher ist, kann den „Lizenzhinweisgenerator“ verwenden, den Wikimedia zur Verfügung stellt.

Flickr

https://www.flickr.com/?rb=1

Auch bei Flickr können Fotografen ihre Bilder unter Creative Commons Lizenz einstellen. Bei der „advanced search“ können user dann einstellen, dass ihnen bei einer Suche nur Bilder unter CC-Lizenz angezeigt werden. Bei Flickr finden sich Fotos von allem und jedem. Naturfotografien, Wahrzeichen, Bilder von Prominenten bei Tagungen und Events bis hin zu klassischen Stock-Foto-Motiven. Auch bei Flickr sollte dringend auf korrekte Creative Commons Angaben geachtet werden.

Exkurs: Tolle Flickr-Streams

British Library

https://www.flickr.com/britishlibrary

Die British Library stellt in ihrem Flickr Stream Scans von Zeichnungen und Drucken aus dem 19. Jahrhundert zur Verfügung. Hier lassen sich beeindruckende Kunstwerke finden. (natürlich nur, wenn solche Drucke und Zeichnungen zum Stil des eigenen Projekts passen). Die ursprünglichen Künstler sind länger als 70 Jahre verstorben, weswegen die Originalbilder gemeinfrei sind. Nach britischem Copyright sind es scans dieser Bilder deswegen auch. Auf Grund der abstrusen Rechtsprechung des LG Berlins dürfen diese Bilder streng genommen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Ich halte es jedoch für unwahrscheinlich, dass die British Library gegen eine Nutzung der Bilder vorgehen würde.

NASA

https://www.flickr.com/photos/nasahqphoto/
https://www.flickr.com/photos/projectapolloarchive/
https://www.flickr.com/photos/nasacommons

Die NASA stellt auf verschiedenen Flickr-Streams Fotos zur Verfügung. Es sind größtenteils Fotos von NASA-Events, Equipement, oder zur Geschichte der NASA aber auch einzelne spektakuläre Weltall-Aufnahmen.

Werke, die von US-Bundesangestellten im Rahmen ihrer Berufsausübung geschaffen wurden, sind nach US-Copyright frei von jeglichen Urheberrechtsbeschränkungen. In Deutschland dürfen diese Bilder streng genommen nicht veröffentlicht werden. Ich halte es jedoch für unwahrscheinlich, dass die NASA gegen eine Nutzung der Bilder vorgehen würde. Einige Fotos werden explizit für nicht kommerzielle Zwecke unter CC-Lizenz gestellt, und sind damit auch außerhalb der USA nutzbar.

Pixabay

https://pixabay.com/

Riesige Bilddatenbank mit 730.000 Medien. Die Qualität der Bilder ist durchmischt. Von privaten Urlaubsfotos über Vektorgrafiken bis hin zu relativ professionellen Aufnahmen ist alles dabei. Mit etwas Mühe findet man zu fast jedem Motiv ein Bild. Erfahrungsgemäß lohnt es sich, sich bei einigen Suchtreffern die „ähnlichen Bilder“ anzuschauen. Die Suche findet passende Fotos nicht immer, weil die Tags zuweilen nicht optimal sind.

Alle Bilder stehen unter CC0 Lizenz, dürfen also auch verändert und zurecht geschnitten sowie in Sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Pixabay bietet ein wordpress-plugin an, mit dem man Bilder direkt aus dem WordPress-Backend in seine Blog-Artikel einbauen kann.

Free Images

http://www.freeimages.com/

Riesige Datenbank mit 390.000 Bildern in verschiedensten Kategorien: Animal and Wildlife, Business and Finance, Games and Cartoons, Industrial, Religion, Transportation, Architecture, Gourmet and Drink, Landscape and Nature, Science and Technology, Army and Wapons, Education, Health and Medical, Movie and Music, Signs and Symbols, Arts and Design, Fashion and Beauty, Holiday and Festivals, Outdoor Activities, Sports and Fitness, Flowers and Trees, Home Designs, People and Families, Textures and Patterns.

Alle Bilder unterliegen den Nutzugsbedingungen von Free Images, die man vor Gebrauch genau studieren sollte: http://www.freeimages.com/license

Morguefile

http://morguefile.com

Sehenswerte Fotos. In erster Linie Natur- und Technik-Aufnahmen. Alle Bilder CC0.

Jay Mantri

http://jaymantri.com/

Ein Fotograf und Reiseblogger. Spektakuläre Natur-Fotos. Qualitativ sehr hochwertig. Nachteil: Keine Kategorien und keine Suchfunktion. Alle Bilder CC0.

Gratisography

http://www.gratisography.com

Klassische Stockfotos in den Kategorien: animals, nature, objects, people, urban, whimsical

Alle Bilder CC0.

Picjumbo

Home

Fotos in den Kategorien: Abtract, Animals, Architecture, Business, Fashin, Food and drink, Holidays, Love, Nature, People, Roads, Snow and Winter, Sunlights, Technology, Things, Transportation

Alle Bilder CC0

New Old Stocks

http://nos.twnsnd.co/

Fotos im Vintage-Look. Je nach Stil des eigenen Projekts ein Hingucker.

Nachteil: Die Fotos sind aus verschiedenen Flickr-Streams von Institutionen wie Archiven oder Museen. Die Rechte müssen für jedes einzelne Foto bei der Quelle recherchiert werden, um zu klären, ob sie auch nach deutschem Recht weiter veröffentlicht werden dürfen.

Außerdem: Keine Kategorien und keine Suchfunktion.

Foodies Feed

FoodiesFeed – Free Food Pictures

Bilder rund ums Essen und Trinken. Ideal für Food-Blogs. Kategorien: healthy, coffee and drinks, food and vegetables, breakfast and dessert, cooking and baking, meat and fish, grocery and ingredients, pasta and pizza, exotic cuisine

Cupcake

http://cupcake.nilssonlee.se/

Schwedischer Fotograf. Hauptsächlich Natur, Städte, Gebäude etc.

Public Domain Pictures

http://www.publicdomainpictures.net

Datenbank mit ca. 170.000 Bildern. Klassische Stockfotos in fast allen Kategorien. Bilder stehen unter verschiedenen Lizenzen. (Teilweise kostenpflichtig). Empfehlenswert sind nur CC0 lizensierte Bilder. Es gibt eine deutsche Sprachversion (mit teilweise schlechten Übersetzungen).

Vorbildich: Es gibt Angaben über Markrenrechte und Persönlichkeitsrechte. Bei einigen Bildern liegen wohl sogar Model Release-Verträge vor. (Wobei ich bezweifle, dass sie bei der Menge an Bildern auf Korrektheit geprüft wurden).

Raumrot

Index

Fotograf aus Bräuningshof. Fotos unter Creative Commons Lizenz. Kategorien: Business, Food and Drink, Mountain, Nature, Seasonal, Sport, Technik, Transport, Urban, Best of Franken

IM Creator

http://www.imcreator.com/free

Bilder, Templates und Icons für Webdesigner.

Nutzungsbedingungen sind etwas versteckt: Absatz 6 in den Terms of service ganz unten: http://imcreator.com/terms-of-service

Splitshire

SplitShire

Italienischer Fotograf mit verschiedenen Motiven. Nach eigenen Angaben bereits 600.000 Downlaods. Kategorien: Abstract, Animals, Fashin, Automotive, Food, Street, Technology, Nature, Things, People, Wedding, Landscaptes, Blur Backgrounds, Interiors.

Lizenzbedingungen stehen bei jedem Bild, jedoch nur in kurzer Zusammenfassung.

Weitere Bild-Quellen:

Listen von Bilddatenbanken zusammen zu stellen, ist ja schon fast ein Blogger-Volkssport geworden. Deswegen hier noch ein paar weitere Listen von freien Bilddatenbanken:

http://www.lorm.de/2008/01/02/102-quellen-fuer-kostenlose-fotos/ (Schon älter aber die meisten Datenbanken sind noch aktuell und der Post scheint auch gelgentlich aktualisiert zu werden)

Und der Blog-Artikel von buffer, der seit Monaten durch die Sozialen Netzwerke geistert.

53+ Free Image Sources For Your Blog and Social Media Posts

Von beiden Listen habe ich nicht alle Einträge geprüft oder gar die AGBs kontrolliert.

Ich werde in diesem Post nach und nach noch mehr Bildquellen hinzufügen und besprechen.

 

Kostenlose Bilddatenbanken: Was ist rechtlich zu beachten?

Kostenlose Bilddatenbanken sind für Blogger ein Segen, denn ein Blogartikel ohne Bilder wird es im Jahr 2016 sehr schwer haben Aufmerksamkeit bei den Lesern zu finden: Facebook-Posts mit Bildern haben eine 94% höhere Engagement Rate. Bilder haben einen wesentlichen Einfluss auf SEO. Balthas Seibold konnte bereits 2002 nachweisen, dass Artikel-Teaser mit Bildern auf News-Seiten 3 mal so häufig angeklickt werden. Und wer diese ganzen Statistiken nicht durchlesen will, kann sich einfach fragen: „Wann habe ich selbst das letzte Mal einen Artikel ohne Teaserbild gelesen?“

Bilder sind für Blogger eine Notwendigkeit. An passende Bilder zu kommen kann sich jedoch als schwierig erweisen. Wer nicht gerade selbst Fotograf ist, verfügt oft nicht über das nötige Know-How oder Equipement, um hochwertige Fotos selbst zu erstellen. Je nach Thema des Artikels finden sich passende Motive nicht an jeder Straßenecke. Und schließlich sind gerade für private Blogger auch Zeit und Geld ein entscheidender Faktor. Glücklicherweise gibt es heute Plattformen, auf denen private und professionelle Fotografen und Designer ihre Werke kostenlos anbieten. Ich habe eine Liste von kostenlosen Bilddatenbanken zusammen gestellt. (hier gehts zur Liste) Bevor man kostenlose Bilddatenbanken nutzt, sollte man jedoch ein bisschen über die Rechtslage Bescheid wissen. Deswegen hier einige Erläuterungen:

Lizenzbedingungen

Ein Bild ist wie jedes andere Werk urheberrechtlich geschützt. [Wem das nicht klar ist, der lese bitte hier meine Einführung ins Urheberrecht]. Bilder unterliegen entweder als Lichtbildwerke (§2 UrhG) oder als Lichtbilder (§72 UrhG) dem Urheberrecht. Das bedeutet, dass sie nur mit einer ausdrücklichen Lizenz (=Erlaubnis) des Urhebers oder Rechteinhabers weiter veröffentlicht werden dürfen.(§15, §31 UrhG) Mit dem Upload auf einer Gratis-Bilder Seite räumen Fotografen und Grafiker eine solche Lizenz an die Nachnutzer ein. Es empfiehlt sich jedoch die AGB einer Bilddatenbank-Website genau zu studieren, bevor man Bilder von dort für die eigene Website verwendet.

Wer haftet für Verstöße?

Wer ein Bild auf einer Website oder einem Social Media-Profil hochlädt, und es damit öffentlich zugänglich macht, haftet selbst für alle Rechtsverstöße. Die Bilddatenbanken haften nämlich nicht. Davor schützt sie das Providerprivileg im Telemediengesetz:

§ 10 TMG Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Und auch für Rechtsverstöße, von denen der Blogger selbst nichts wissen konnte, haftet er.

Beispiel: Ein User lädt bei einer Gratis-Bild-Datenbank fremde Fotos von einem anderen Fotografen unberechtigt hoch. Ein Blogger nimmt von dort die Bilder und veröffentlicht sie auf seinem Blog. Der Blogger hat zwar „im guten Glauben“ gehandelt. Dennoch haftet er im Zweifelsfall für den Urheberrechtsverstoß. Er kann den ursprünglichen Uploader allenfalls im Nachhinein in Regress nehmen (sofern er ihn finden kann). Es ist also Vorsicht geboten. Eine 100% rechtliche Sicherheit bei der Verwendung von Fotos garantieren Gratis-Bild-Datenbanken nicht.

Man kann das Risiko einem Bildfälscher in die Falle zu gehen jedoch minimieren, indem man beispielsweise das Profil des Fotografen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit prüft. (Ist der Urheber ein professioneller Fotograf, dessen Anschrift und Kontaktdaten ich sehen kann. Hat er schon andere Fotos des gleichen Motivs veröffentlicht.) Darüber hinaus kann man das Foto über die Google-image-reverse Suche überprüfen. Ist das gleiche Foto bereits mit anderen Urheber-Angaben an anderer Stelle im Netz veröffentlicht, sollte man die Finger von dem Bild lassen.

Deutsche Rechtslage vs. US-Rechtslage

Die meisten kostenlosen Datenbanken werden von den USA aus betrieben. Bevor man Bildmaterial von dort verwendet, empfiehlt es sich zu prüfen, weshalb diese Bilder dort kostenlos angeboten werden. Einige Sonderregelungen des amerikanischen Copyrights kennt das deutsche Urheberrecht nämlich nicht. US-Künstler dürfen beispielsweise auf ihr Copyright an einem Werk verzichten, womit es automatisch in die Public Domain übergeht. In Deutschland darf ein Urheber nicht auf sein Urheberrecht verzichten. In den USA gehen Werke, die von US-Regierungsangestellten im Rahmen ihres Dienstes angefertigt wurden, automatisch in die Public Domain über. Nach deutschem Urheberrecht sind diese Werke nicht gemeinfrei. Nach amerikanischem Urheberrecht sind Detail-genaue Reproduktionen von zwei-dimensionalen Werken in der Public Domain selbst in der Public Domain (zB. Fotos von klassischen Gemälden). In Deutschland ist das seit einem desaströsen Urteil des LG Berlin nicht mehr so. Schließlich gelten in den USA viele Sonder- und Übergangsregelungen für Werke, die vor 1989 entstanden sind. Oftmals sind diese Werke in der Public Domain, wenn sie nicht korrekt beim Copyright Office angemeldet oder das Copyright nicht verlängert wurde. Auch solche Werke sind in Deutschland nicht gemeinfrei.

Am sichersten ist es daher Bilder von US-Quellen nur zu verwenden, wenn sie unter eindeutigen und nachvollziehbaren Lizenzen wie den Creative Commons Lizenzen oder CC0 stehen.

Creative Commons-Lizenzen

Creative Commons Lizenzen sind ein rechtliches Tool, das Künstlern erlaubt ihre Werke für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Wer noch nicht weiß, wie Creative Commons-Lizenzen funktionieren, findet hier einen hervorragenden Einführungsartikel von Thomas Schwenke. Wichtig zu beachten ist: Wer Bilder unter Creative Commons Lizenzen verwendet, der muss auch alle Bedingungen erfüllen, die in der jeweiligen Creative Commons Lizenz vermerkt sind. Das heißt Bilder mit dem Lizenzkürzel ND dürfen nicht verändert werden. SA gekennzeichnete Bilder dürfen bearbeitet nur unter der gleichen Lizenz veröffentlicht werden. Und Bilder mit dem Lizenzkürzel „NC“ (non commercial) dürfen nicht für kommerzielle Projekte benutzt werden.

Ab wann ist ein Projekt kommerziell? Das ist eine im Einzelfall schwierige Frage, der Klaus Graf in diesem Artikel nachgeht.

Bei Verwendung von Creative Commons Lizenzen ist deshalb Vorsicht geboten. Gerade in letzter Zeit häufen sich Fälle von Abmahnungen wegen falsch attributierten Werken unter Creative Commons Lizenz. (Berichte bei irights, Netzpolitik, NexlevelSEO, Rechtsanwalt Markus Kompa) Es gibt aber zum Glück auch eine gute Nachricht. In einem Urteil stellte das OLG Köln vor kurzem fest, dass Werke, die unter Creative Commons-Lizenzen gestellt wurden, keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben. Deswegen betrage der Schadenersatz bei der widerrechtlichen Nutzung solcher Bilder auch nur 0 Euro. (Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch trotzdem, weswegen ein Blogger im Ernstfall die Abmahnungs- und/oder Gerichtskosten zu tragen hätte)

Bilder unter Creative Commons Lizenzen dürfen eigentlich nicht in Sozialen Netzwerken wie etwa Facebook/Twitter/Youtube etc. gepostet werden. Denn mit dem Post räumt man dem Netzwerk automatisch bestimmte Recht an den Bildern ein. Die Creative Commons Lizenz gestattet es jedoch nicht, Dritten Recht an den Werken einzuräumen. Ein Gerichtsurteil liegt zu dem Sachverhalt jedoch meines Wissens noch nicht vor.

CC0 Lizenz

Die CC0-Lizenz ermöglicht es Künstlern ihre Werke ohne irgendwelche Beschränkungen zu veröffentlichen. Bilder unter CC0 dürfen ohne Bedingungen von jedem genutzt werden, als wären sie gemeinfrei. CC0 Bilder dürfen nach Meinung von Creative Commons auch problemlos in Sozialen Netzwerken geteilt werden.

Sonstige Rechtsprobleme:

Freie Lizenzen wie CC0 oder die Creative Commons Lizenzen betreffen nur das Urheberrecht und zwar nur das Urheberrecht an den Bildern. Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte räumen kostenlose Bilddatenbanken in der Regel nicht ein. Wenn also erkennbare Personen oder Markenlogos auf den Bildern zu sehen sind, liegt es in der Verantwortung des Bloggers zu prüfen, ob er die Fotos legal verwenden darf. (Hier sind Einführungen zum „Recht am eigenen Bild“ und zum „Markenrecht„.)

Schließlich sollte man noch bedenken, dass viele Fotografen, Grafiker etc. sich selbst nicht gut mit dem Urheberrecht auskennen, und unter Umständen Bilder bei kostenlosen Bilddatenbanken veröffentlichen, an denen sie selbst nicht alle Rechte haben. Wer zum Beispiel eine Collage aus fremden Fotos erstellt, der braucht dafür eine Einwilligung der Fotografen. Wer ein Foto eines anderen Werks (zB. Plakat, Grafik, Statue etc.) veröffentlicht, der braucht hierzu eigentlich die Einwilligung des Künstlers.

Nutzer von kostenlosen Bilddatenbanken sollten also jedes Bild, das sie von dort verwenden, auf rechtliche Probleme prüfen.